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1 January 2008

Zur Geschichte der Schweizerischen Neurologischen Gesellschaft von 1950 bis 2003

and
1
Blauensteinerstrasse 14 CH-4053 Basel
2
Spezialarzt FMH für Neurologie Witikonerstrasse 326 CH-8053 Zürich
*
Authors to whom correspondence should be addressed.
Inhalt Sommaire Content
Sanpp 159 00001 i001
Sanpp 159 00001 i002

1. Vorwort

Seit Gründung der Schweizerischen Neurologischen Gesellschaft (SNG) am 15. Januar 1908 in Olten ist deren Geschichte durch regelmässige Berichte im Schweizer Archiv für Neurologie und Psychiatrie jeweils festgehalten worden. Die abgehaltenen Sitzungen, dabei vorgetragene Referate und das Protokoll der Geschäftssitzungen wurden vom jeweiligen Sekretär der Gesellschaft niedergeschrieben und im Archiv publiziert.
Aus nicht mehr sicher rekonstruierbaren Gründen hat man damit in den 1950er Jahren aufgehört. Anlässlich des 50-Jahr-Jubiläums der Gesellschaft 1958 hatte M. Minkowski im Archiv die ersten 50 Jahre des Bestehens der Gesellschaft historisch vorbildlich dargestellt. Anschliessend allerdings wurde es dann zunehmend schwierig, die Geschehnisse zu rekonstruieren.
Dr. Nadine Loeliger hat, unterstützt durch den Direktor des Medizinhistorischen Institutes und Museums Zürich, Prof. B. Rüttimann, und durch einen ehemaligen Präsidenten der SNG, Prof. M. Mumenthaler, in verdienstvoller Arbeit versucht, die Geschichte der SNG seit 1950 zu rekonstruieren. Die dabei entstandene Dissertation («Aus der Geschichte der Schweizerischen Neurologischen Gesellschaft von 1950 bis 2003», Diss. Universität Zürich 2005) wurde genehmigt. Es schien den Unterzeichnenden aber, dass eine gekürzte Fassung dieser Arbeit auch einem breiteren Interessentenkreis – im besonderen den Mitgliedern der Schweizerischen Neurologischen Gesellschaft – zur Verfügung gestellt werden sollte.
Es gelang, das vorliegende Sonderheft des Schweizer Archivs für Neurologie und Psychiatrie zu gestalten. Die hierfür notwendige finanzielle Unterstützung gewährte vor allem Dr. phil. Lotte Medicus, die aufgrund persönlicher Beziehungen mit der Schweizerischen Neurologischen Gesellschaft eng verbunden war und Mitbegründerin der Baasch-Medicus-Stiftung ist. Auch die beiden Autoren und die Neurologische Universitätsklinik Zürich haben materiell zur Publikation beigetragen.
Es ist den Autoren ein Bedürfnis, vielen Kollegen/-innen und Personen zu danken, welche die Arbeit von N. Loeliger durch bereitwillige Auskunft unterstützten und ihr den Zugang zu historischen Quellen ermöglichten. Gedankt sei auch Dr. Dominique Le Fort, der Texte ins Französische übersetzte.
Für das Verständnis der vorliegenden Form muss darauf hingewiesen werden, dass im fortlaufenden Text manchmal Übergänge vermisst werden. Dies entspricht jeweils einem neuen Abschnitt der Dissertation, auf den diese Ausführungen abgestützt sind. Zudem konnte die Geschichte der Schweizerischen Neurologie aufgrund fehlender Dokumente nicht lückenlos aufgearbeitet werden.
Wer ein vertieftes Interesse an der Geschichte der SNG seit 1950 und damit an der Original-Dissertation, die 362 Seiten umfasst, hat, kann sich mit N. Loeliger in Verbindung setzen.
Nadine Loeliger und Marco Mumenthaler
Basel und Zürich, Januar 2008

2. Vorbemerkungen zur Gründerzeit und zu den ersten fünfzig Jahren der Schweizerischen Neurologischen Gesellschaft (SNG)

Prof. Mieczyslaw Minkowski hat mit seiner Festschrift «50 Jahre Schweizerische Neurologische Gesellschaft. Zum 50jährigen Jubiläum ihrer ersten vorberatenden Versammlung in Olten am 15. November 1908» ein hervorragendes Werk für die Nachwelt geschaffen. In dieser umfangreichen und detaillierten Arbeit, die als Sonderdruck des Schweizer Archivs für Neurologie und Psychiatrie Band 82 erschienen ist, sind die ersten fünfzig Jahre der SNG vorzüglich beschrieben. Minkowski hat sich sowohl mit der Gründung selbst als auch mit den einzelnen wissenschaftlichen wie Geschäftssitzungen auseinandergesetzt und diese in übersichtlicher chronologischer Form zusammengefasst. Die Geschichte der ersten fünfzig Jahre soll deshalb nicht nochmals im Detail neu aufgerollt werden. Es sei hier lediglich zur Erinnerung noch einmal erwähnt, dass die Gründung der Schweizerischen Neurologischen Gesellschaft bei einem Treffen von zehn Herren im Bahnhofrestaurant Olten am 15. November 1908 ihren Anfang nahm – initiiert durch Robert Bing. Es waren dies genannter Bing, der sich mit Paul Dubois und Constantin von Monakow, zwei weiteren Gründungsmitgliedern, in Verbindung gesetzt hatte, Paul-Louis Ladame, Louis Schnyder, Schumann (Vorname unbekannt), Alfred Ulrich, Otto Veraguth, Emil Villiger und Gustav Wolf. Ihr Hauptinteresse galt der Neurologie und Psychiatrie. In Olten erfuhr die Gesellschaft ihre Taufe, indem sie den Namen «Schweizerische Neurologische Gesellschaft» erhielt. Der psychologischpsychiatrische Aspekt fand keinen Niederschlag in der Namensgebung, obwohl man unter anderem die Betitelung «Neuropsychologische Gesellschaft» tatsächlich erwogen hatte.
Die ersten fünfzig Jahre der SNG waren durch zwei Weltkriege geprägt. Die Gesellschaftsmitglieder bewiesen grossen Mut, indem sie es 1943 inmitten nationalsozialistischer Propaganda wagten, den jüdischen Schweizer Mieczyslaw Minkowski zu ihrem Präsidenten zu wählen. Weitere Schwierigkeiten bereitete zudem viele Jahre lang die Ablösung vom Fachgebiet Innere Medizin, da in der Schweiz traditionellerweise die Neurologie von den Internisten betrieben worden war. Georgi äusserte sich dazu in seiner Ansprache zum 50-Jahr-Jubiläum der SNG folgendermassen: «War doch dazumal in Basel, wie fast überall in der Schweiz, die Neurologie noch eng mit der Inneren Medizin verknüpft, die dieses ihr Kind mit starken und nicht immer ganz sanften Mutterarmen festzuhalten suchte. Anders war es im Ausland, wo unser Fachgebiet sich bekanntlich meist im Anschluss an die Psychiatrie entwickelt hatte und sich bereits einer gewissen Bewegungsfreiheit erfreuen durfte.» (Schweizer Archiv für Neurologie und Psychiatrie, Band 84, Heft 1/2, S. 233–264 [1959]) Trotz aller Widerstände konnte im November 1933 eine erfolgreiche 25-Jahr-Gründungsfeier abgehalten werden, und das blühende Wachstum und die zunehmende Bedeutung der Gesellschaft schlugen sich in immer länger werdenden Geschäftssitzungsprotokollen nieder.
Nach 1950 wurde dann die «Geschichtsschreibung» durch die Protokolle der Gesellschaft teilweise vernachlässigt.Verlust von Akten kam hinzu. Auf diese Weise entstanden Lücken, und diese möchte die vorliegende Arbeit schliessen. Es wird aufgrund von schriftlichen Unterlagen einerseits und mündlichen Berichten andererseits versucht, die Geschichte der SNG zwischen 1950 (siehe Bericht Minkowski) und dem Jahr 2003 zugänglich zu machen.

3. Statuten und Geschäftsordnungen der SNG sowie deren Änderungen seit ihrer Gründung bis ins Jahr 2003

Gründungsstatuten der Schweizerischen Neurologischen Gesellschaft 1909

[Der Originaltext der Statuten ist leider nicht mehr vorhanden. Ein paar Angaben über die Gründungsstatuten lassen sich der Festschrift «50 Jahre Schweizerische Neurologische Gesellschaft» (verfasst von M. Minkowski, erschienen als Sonderdruck des Schweizer Archivs für Neurologie und Psychiatrie, Band 82, 1958) entnehmen.]
In der ersten Sitzung des vorläufigen Vorstandes der Schweizerischen Neurologischen Gesellschaft wurde der Statutenentwurf bereinigt. Dieses denkwürdige Ereignis fand am 6. Dezember 1908 in der bernischen Wohnung von Prof. P. Dubois statt. Die Statutengenehmigung konnte dann in der ersten Mitgliederversammlung in Bern am 13. und 14. März 1909 gefeiert werden.

Statuten und Geschäftsordnung der Schweizerischen Neurologischen Gesellschaft 1936

[Änderungen beschlossen in Zürich am 28. November 1936. Der lose Originaldruck (wahrscheinlich vom Orell Füssli Verlag gedruckt) befindet sich in deutscher Fassung im Archiv des Medizinhistorischen Instituts und Museums in Zürich.]

Statuten 1936

§ 1
Unter dem Namen «Schweizerische Neurologische Gesellschaft» (S. N. G.) besteht seit dem 15. November 1908 ein Verein, der sich zum Zwecke setzt
  • Förderung der Neurologie als Wissenschaft und Pflege engerer Beziehungen zwischen dieser und den Grenzgebieten.
Herausgabe einer Fachzeitschrift gemeinsam mit der Schweiz. Gesellschaft für Psychiatrie.
2.
Pflege der persönlichen Beziehungen zwischen den Mitgliedern der Gesellschaft, sowie zu Gelehrten des Auslandes.
3.
Förderung der praktischen Interessen der Neurologie. Pflege und Fürsorge armer Nervenkranker. Ausbau neurologischer Institutionen und des neurologischen Unterrichtes. Vertretung der spezialärztlichen Standesinteressen.
Verwaltung wissenschaftlicher Stiftungen.
§ 2
Mitglied kann jeder Arzt mit schweizerischem Diplom und jeder Lehrer oder Assistent an einer schweizerischen Universität oder an einem anderen schweizerischen wissenschaftlichen Institut werden, falls er bestrebt ist, die Ziele der Gesellschaft zu fördern.
In den Fragen, welche die Ausübung der Neurologie als Spezialfach betreffen, sind nur die Spezialärzte für Nervenkrankheiten, die der Verbindung der Schweizer Ärzte angehören, abstimmungsberechtigt.
§ 3
Die Anmeldung zur Aufnahme als ordentliches Mitglied geschieht auf schriftlichem Wege unter Berufung auf Einführung und schriftliche Empfehlung durch zwei bisherige Mitglieder. Der Vorstand berät über die Anmeldungen und lässt nach Kundgabe seiner Ansicht in der Hauptversammlung über den Kandidaten geheim abstimmen. Zur Aufnahme sind zwei Drittel der anwesenden Stimmen nötig.
§ 4
Ausser den ordentlichen Mitgliedern kann die Gesellschaft noch ernennen:
  • Korrespondierende Mitglieder: Gelehrte des Auslandes, die Beziehungen zur schweizerischen Neurologie haben. Ihre Zahl ist auf 20 zu beschränken.
  • Ehrenmitglieder: Hervorragende Gelehrte, sowie Persönlichkeiten, die sich um die Förderung der neurologischen Wissenschaft oder um andere Ziele der S. N. G. besonders verdient gemacht haben.
  • Ehrenpräsidenten: Langjährige Mitglieder, die sich um die neurologische Wissenschaft, sowie als Präsidenten der Gesellschaft ausgezeichnet haben.
  • Freimitglieder: Ordentliche Mitglieder über 70 Jahre, die während mindestens 20 Jahren der Gesellschaft angehört haben, werden auf ihr, an den Präsidenten gerichtetes, schriftliches Gesuch zu Freimitgliedern ernannt. Die Freimitglieder zahlen keine Jahresbeiträge.
Die Wahl der korrespondierenden Mitglieder, der Ehrenmitglieder und der Ehrenpräsidenten erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes in geheimer Abstimmung mit Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 5
An der Spitze der Gesellschaft steht ein 7gliedriger Vorstand, der jährlich von der Frühjahrsversammlung durch Skrutinium gewählt wird. Er besteht aus einem 1. und zwei 2. Vorsitzenden, einem Schriftführer, der zugleich Kassier ist, und 3 Beisitzern, von denen einer womöglich der vorhergehende Präsident sein soll. Ihre Wiederwählbarkeit ist nicht begrenzt.
§ 6
Die Organe der Gesellschaft sind:
A.
Das Plenum der Mitgliederversammlungen.
B.
Der Vorstand.
C.
Die Kuratorien der wissenschaftlichen Stiftungen (Fonds Déjerine, Fonds Dubois u.a.).
D.
Das Redaktionskomitee für den neurologischen Teil des Schweizer Archivs für Neurologie und Psychiatrie.
E.
Kommissionen:
a)
Die Delegierten in die SUVA-Kommission des Zentralvorstandes der Verbindung der Schweizer Ärzte.
b)
Die Beiräte des Zentralvorstandes der Verbindung der Schweizer Ärzte für die Begutachtung von Spezialisten-Diplomen.
c)
Die neurologischen Delegierten in die Kommission für Standesinteressen, die gemeinsam mit der Schweiz. Gesellschaft für Psychiatrie gebildet wird.
Der Vorstand ernennt die Mitglieder dieser Kommissionen, eventuell unter Beiziehung anderer sachverständiger Mitglieder der Gesellschaft.
§ 7
Der 1. Vorsitzende leitet die Versammlungen und vertritt die Gesellschaft nach aussen. Die 2. Vorsitzenden sind seine Stellvertreter. Der Schriftführer besorgt die Korrespondenz des Vorstandes, sowie die finanziellen und administrativen Geschäfte; er ist verantwortlich für die Tätigkeit der Aktuare der jeweiligen Lokalkomitees, welche durch die Geschäftsordnung bestimmt ist; ferner besorgt er die Obliegenheiten des Quästorates. Als Schriftführer soll in der Regel ein Mitglied gewählt werden, das in der gleichen Stadt wohnt wie der 1. Vorsitzende.
Die gemeinsamen Obliegenheiten des Gesamtvorstandes sind durch die Geschäftsordnung bestimmt.
§ 8
Die Gesellschaft hält jedes Jahr 1–2 ordentliche Versammlungen ab. Sie finden in der Regel im Frühling, eventuell auch im Herbst statt und dauern 1–2 Tage.
§ 9
Der Vorstand kann von sich aus oder auf Antrag von mindestens 10 Mitgliedern die ordentlichen Versammlungen verlängern und ausserordentliche Sitzungen zur Erledigung dringender Traktanden einberufen.
§ 10
Publikationsorgan für die Protokolle der Verhandlungen ist das Schweiz. Archiv für Neurologie und Psychiatrie.
§ 11
Jedes ordentliche Mitglied bezahlt einen jährlichen Mitgliederbeitrag. Die Höhe desselben wird jeweils in der Frühjahrsversammlung bestimmt. Die Mitgliederbeiträge werden verwendet zur Bestreitung der ordentlichen Auslagen der Gesellschaft. Vor der Erneuerungswahl des Vorstandes haben 2 ad hoc gewählte Rechnungsrevisoren die Rechnungsführung zu prüfen und der Versammlung Bericht und Antrag vorzulegen.
§ 12
Die Revision dieser Statuten geschieht durch das Plenum auf Antrag des Vorstandes oder auf Antrag von 10 Mitgliedern.
§ 13
Die Auflösung der Gesellschaft kann nur auf Antrag von mindestens einem Drittel sämtlicher Mitglieder und nur durch eine Zwei-Drittel-Mehrheit der Anwesenden in einer Hauptversammlung beschlossen werden, die von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder besucht ist. Die gleiche Versammlung verfügt über ein allfällig vorhandenes Vermögen der Gesellschaft.

Geschäftsordnung für die Versammlungen 1936

§ 1
Die Geschäftsordnung enthält die Satzungen über die Vorbereitung und Führung der Versammlungen. Sie kann ohne gleichzeitige Statutenrevision auf Antrag des Vorstandes oder eines Drittels der Mitglieder ad hoc geändert werden.
§ 2
Die Vorbereitung der Versammlungen geschieht im Schosse des Vorstandes. Er schlägt Ort und Zeit derselben vor, bestellt ein Lokalkomitee zur Organisation der Tagung und wählt die Referatenthemata aus.
Die Titel der Vorträge sind rechtzeitig und schriftlich dem Vorsitzenden anzumelden.
Die Einladungen zu den Versammlungen werden mindestens 6 Wochen vor der Frist, die Programme mindestens 14 Tage vor der Frist den Mitgliedern zugestellt, und womöglich in der Fachpresse veröffentlicht.
§ 3
Die Leitung der Versammlungen und ihrer Verhandlungen liegt in den Händen des 1. oder eines der 2. Vorsitzenden. Sind alle drei Vorsitzenden verhindert zu präsidieren, so wird vom Gesamtvorstand eines der übrigen Mitglieder dazu bestimmt.
§ 4
Neben dem Schriftführer fungieren bei jeder Versammlung noch 1–2 Herren des Lokalkomitees als Protokollführer. Sie haben das allgemeine Protokoll über die Verhandlungen zu führen, die Vorträge und Diskussionsredner zu registrieren und die nötigen Hilfsmittel zur sofortigen Notierung der Diskussionsbemerkungen den Votanten zuzustellen.
§ 5
Diese Protokollführer besorgen unter Leitung des Schriftführers den Bericht über die Verhandlungen, der baldmöglichst druckfertig der Redaktion des Publikationsorgans zuzustellen ist.
§ 6
Dem Vorsitzenden liegt die Pflicht ob, die Verhandlungen in strenger, präziser und gerechter Weise nach allgemeinen parlamentarischen Grundsätzen zu leiten.
§ 7
Die Sitzungen finden jeweilen an einem Samstag und folgenden Sonntagvormittag statt. Beginn und eventuelle Verlängerung auf den Sonntagnachmittag beschliesst der Vorstand.
§ 8
In der zweiten Sitzung werden die nötigen Geschäfte erledigt, persönliche Mitteilungen gemacht und etwaige ordnungsgemäss angemeldete Anträge beraten und erledigt.
§ 9
In der Frühjahrssitzung findet die statutengemässe Wahl der Rechnungsrevisoren und die Neuwahl des Vorstandes statt.
§ 10
Die zeitliche Anordnung der Referate und Vorträge steht dem Vorsitzenden zu. Zeitdauer der Vorträge: Für Referate bis zu 1 Stunde, für Doppelreferate bis zusammen 13⁄4 Stunden, für Einzelvorträge 20 Minuten. Zeitdauer der Diskussionsvoten: 5 Minuten. Der Vorsitzende mahnt mit Glockenzeichen 2 Minuten vor Ablauf der Zeit der Vorträge, 1 Minute vor Ablauf der Zeit der Diskussionsvoten. Die Gesellschaft kann, wenn sie es als zweckmässig erachtet, eine Verlängerung dieser Termine beschliessen.
§ 11
Bei Stoffandrang kann die Zeitdauer für die Einzelvorträge und Diskussionsvoten vom Vorsitzenden gekürzt werden. Anträge auf Schluss der Diskussion können von jedem Mitglied gestellt werden; die Versammlung beschliesst mit absolutem Mehr darüber.
§ 12
Wünsche für Mikroskope, Projektionsapparate und andere technische Hilfsmittel sind bei der Anmeldung der Vorträge mitzuteilen.
§ 13
Resolutionen über wissenschaftliche Fragen beschliesst die S. N. G. grundsätzlich nicht.
Dies waren die Statuten und Geschäftsordnung der SNG, welche die Statuten der Gesellschaftsgründung ablösten. Eine Revision der Statuten ist laut Paragraph 12 durch das Plenum auf Antrag des Vorstandes oder auf Antrag von 10 Mitgliedern möglich. Die vorgenommene Ergänzung des Paragraphen 1, Absatz 2, zeigt, dass die Beziehungen und Kontakte mit Gelehrten des Auslandes zunehmend an Bedeutung gewannen. Neu lautete dieser Absatz nämlich: «Pflege der persönlichen Beziehungen zwischen den Mitgliedern der Gesellschaft, sowie zu Gelehrten des Auslandes.» Die Strukturierung des Vorstandes musste aufgrund des zunehmenden Wachstums ausgeweitet werden. Die Spitze der Gesellschaft, der fünfgliedrige Vorstand (1. und zwei 2. Vorsitzende, Schriftführer/ Kassier, 1 Beisitzer), setzte sich von nun an aus sieben Köpfen zusammen – vergrössert um zwei Beisitzer.Auch das Publikationsorgan erfuhr durch den Wechsel vom «Correspondenzblatt für Schweizer Aerzte», über die «Revue médicale de la Suisse romande», das «Neurologische Zentralblatt» und das «Encéphale» grosse Veränderungen durch die Konzentration auf ein einziges Organ namens «Schweizer Archiv für Neurologie und Psychiatrie».

Statuten und Geschäftsordnung der Schweizerischen Neurologischen Gesellschaft und der Vereinigung der Schweizer Neurochirurgen 1958

[Änderungen beschlossen in Neuenburg am 8. Juni 1958, rechtsgültig vom 15. November 1958. Der lose Originaldruck (wahrscheinlich vom Orell Füssli Verlag gedruckt) inkl. Statuten der Vereinigung Schweizer Neurochirurgen befindet sich als deutsche und französische Fassung im Archiv des Medizinhistorischen Instituts und Museums in Zürich.]

Statuten 1958

§ 1
Zweck
Unter dem Namen «Schweizerische Neurologische Gesellschaft» (SNG) besteht seit dem 15. November 1908 ein Verein im Sinne der Art. 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, welchem auch seit dem 4. Dezember 1954 die Vereinigung der Schweizer Neurochirurgen und seit 1958 die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für Elektroenzephalographie angehören. Er setzt sich zum Zwecke:
  • Die Förderung der neurologischen Wissenschaften, die Pflege enger Beziehungen zwischen diesen und den Grenzgebieten, Organisation wissenschaftlicher Veranstaltungen und Herausgabe einer Fachzeitschrift.
  • Die Pflege der Beziehungen zwischen den Mitgliedern der Gesellschaft und ausländischen Gesellschaften, Instituten und Gelehrten.
  • Die Förderung der Interessen der Neurologie: Ausbau neurologischer Institutionen und des neurologischen Unterrichtes. Vertretung der spezialärztlichen Standesinteressen. Verwaltung wissenschaftlicher Stiftungen.
§ 2
Mitgliedschaft
1.
Die Schweizerische Neurologische Gesellschaft wird gebildet von
a)
den ordentlichen Mitgliedern,
b)
den ausserordentlichen Mitgliedern,
c)
den korrespondierenden Mitgliedern,
d)
den Ehrenmitgliedern und Ehrenpräsidenten,
e)
den Freimitgliedern.
2.
Ordentliches Mitglied kann jeder Arzt mit schweizerischem Facharztdiplom in Neurologie oder Neurochirurgie sein.
Die bisherigen ordentlichen Mitglieder, welche diese Bedingungen bei Inkrafttreten dieser Statuten nicht erfüllen, behalten auf ihren Antrag hin ihre ordentlichen Mitgliedschaften.
3.
Ausserordentliches Mitglied kann jeder Arzt mit schweizerischem Diplom und jeder Lehrer oder Assistent an einer schweizerischen Universität oder an einem andern schweizerischen wissenschaftlichen Institut oder Krankenhaus werden, falls er bestrebt ist, die Ziele der Gesellschaft zu fördern.
4.
Die Anmeldung zur Aufnahme als ordentliches oder ausserordentliches Mitglied geschieht auf schriftlich eingereichtes Gesuch, welches von einer schriftlichen Empfehlung zweier Mitglieder begleitet ist. Der Vorstand überprüft die Anmeldung und lässt nach Kundgabe seiner Ansicht in der nächstfolgenden Geschäftssitzung über die Aufnahme geheim abstimmen. Zur Aufnahme sind zwei Drittel der abgegebenen Stimmen nötig. Der Übertritt von der ausserordentlichen zur ordentlichen Mitgliedschaft geschieht nach Erfüllung der Voraussetzungen (siehe Absatz 2) auf blossen Antrag hin.
5.
Ausser den ordentlichen und ausserordentlichen Mitgliedern kann die Gesellschaft ernennen: Korrespondierende Mitglieder: Gelehrte des Auslandes, die Beziehungen zur schweizerischen Neurologie haben. Ihre Zahl ist auf 20 beschränkt. Ehrenmitglieder: Hervorragende Gelehrte sowie Persönlichkeiten, die sich um die Förderung der neurologischen Wissenschaft oder um andere Ziele der SNG besonders verdient gemacht haben. Ehrenpräsidenten: Langjährige Mitglieder, die sich um die neurologische Wissenschaft sowie als Präsidenten der Gesellschaft ausgezeichnet haben.
Die Wahl der korrespondierenden Mitglieder, der Ehrenmitglieder und der Ehrenpräsidenten erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes in geheimer Abstimmung mit Dreiviertelmehrheit der Anwesenden.
Freimitglieder: Ordentliche und ausserordentliche Mitglieder über 70 Jahren werden zu Freimitgliedern ernannt. Die Freimitglieder zahlen keine Jahresbeiträge.
6.
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a)
den Austritt (Abs. 2 bleibt vorbehalten),
b)
die Streichung der Mitgliedschaft wegen Nichtbezahlung des Jahresbeitrages (Absatz 3 bleibt vorbehalten),
c)
den Ausschluss eines Mitgliedes (Abs. 4 bleibt vorbehalten).
Der Austritt kann nur auf Ende eines Kalenderjahres erfolgen; er ist dem Vorstand gegenüber spätestens 30 Tage vor Ablauf des Kalenderjahres schriftlich zu erklären.
Die Streichung der Mitgliedschaft kann erst nach Mahnung durch eingeschriebenen Brief vom Vorstand beschlossen werden. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben.
Ein Mitglied kann nur aus wichtigen Gründen ausgeschlossen werden. Ausschlüsse werden vom Vorstand nach Anhörung des Mitgliedes beantragt und von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief innert zehn Tagen mitzuteilen.
§ 3
Organisation
Die Organe der Gesellschaft sind:
I.
Die Mitgliederversammlung.
II.
Der Vorstand.
III.
Die Rechnungsrevisoren.
Ausserdem ernennt die Mitgliederversammlung:
a)
Die Kuratorien der wissenschaftlichen Stiftungen (Fonds Dejerine, Fonds Dubois u.a.).
b)
Das Redaktionskomitee der Fachzeitschrift.
c)
Kommissionen:
α)
Die Delegierten in die Suvakommission des Zentralvorstandes der Verbindung der Schweizer Ärzte.
β)
Die von der Gesellschaft zu ernennenden Mitglieder der Spezialistenkommissionen des Zentralvorstandes der Verbindung der Schweizer Ärzte.
γ)
Eventuelle Spezialkommissionen.
§ 4
Die Wahl der Organe der Gesellschaft
1.
An der Spitze der Gesellschaft steht ein siebengliedriger Vorstand, der sich aus ordentlichen Mitgliedern zusammensetzt und jährlich gewählt wird. Er besteht aus einem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten, einem Sekretär, einem Kassier und 2 Beisitzern, von denen einer womöglich der vorhergehende Präsident sein soll. Ihre Wiederwählbarkeit ist nicht begrenzt. Mindestens je 1 Mitglied des Vorstandes muss der Vereinigung der Schweizer Neurochirurgen und der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft für Elektroenzephalographie angehören. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Sie ist geheim vorzunehmen, sofern für den Gesamtvorstand mehr als 7 Mitglieder vorgeschlagen sind.
2.
Ausserdem sind jährlich die beiden Rechnungsrevisoren und ein Ersatzmann, die Kuratorien der wissenschaftlichen Stiftungen, das Redaktionskomitee der Fachzeitschrift und die Mitglieder der Kommissionen entweder in ihrem Amt zu bestätigen oder neu zu bezeichnen.
§ 5
Organisation des Vorstandes
Der Präsident leitet die Versammlungen und vertritt die Gesellschaft nach aussen. Die Vizepräsidenten sind seine Stellvertreter.
Der Sekretär besorgt die Korrespondenz des Vorstandes sowie die administrativen Geschäfte.
Der Kassier erledigt die finanziellen Geschäfte. Kassier und Sekretär vertreten sich gegenseitig.
Die gemeinsamen Obliegenheiten des Gesamtvorstandes sind durch die Geschäftsordnung bestimmt.
Zeichnungsberechtigt für die Gesellschaft sind der Präsident, der Kassier oder ihre Vertreter mit Einzelunterschrift.
§ 6
Versammlungen
Die Gesellschaft hält in der Regel jedes Jahr 2 ordentliche Versammlungen ab. Die Versammlungen dauern 1–2 Tage. Zur Zeit der Sitzungen der SNG tagen auch die Mitglieder der Vereinigung der Schweizer Neurochirurgen 1–2mal im Jahr.
Alle Mitglieder der SNG sind zu den wissenschaftlichen Sitzungen der Vereinigung der Schweizer Neurochirurgen eingeladen. Diese hat dafür zu sorgen, dass ihre Sitzungen zeitlich nicht mit derjenigen der SNG zusammenfallen.
Der Vorstand kann von sich aus oder auf Antrag von mindestens 10 Mitgliedern die ordentlichen Versammlungen verlängern und ausserordentliche Sitzungen zur Erledigung dringender Traktanden einberufen.
§ 7
Publikationsorgan
Publikationsorgan für die Protokolle der Verhandlungen der SNG und der Vereinigung der Schweizer Neurochirurgen ist die Fachzeitschrift, zurzeit das «Schweizer Archiv für Neurologie und Psychiatrie». Die ordentlichen Mitglieder erhalten das «Schweizer Archiv für Neurologie und Psychiatrie».
§ 8
Mitgliederbeitrag
Jedes ordentliche und ausserordentliche Mitglied bezahlt einen jährlichen Mitgliederbeitrag. Seine Höhe wird jährlich neu bestimmt. Die Mitgliederbeiträge werden zur Bestreitung der ordentlichen Auslagen der Gesellschaft verwendet.
Vor der Erneuerungswahl des Vorstandes haben die zwei Rechnungsrevisoren die Rechnungsführung zu prüfen und der Versammlung Bericht und Antrag vorzulegen.
§ 9
Statutenrevision
Die Revision dieser Statuten geschieht durch die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes oder auf Antrag von 10 Mitgliedern.
§ 10
Auflösung der Gesellschaft
Die Auflösung der Gesellschaft kann nur auf Antrag von mindestens einem Drittel sämtlicher Mitglieder und nur durch eine Zweidrittelmehrheit der Anwesenden in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, die von mindestens zwei Dritteln der Mitgliedern besucht ist. Die gleiche Versammlung verfügt über ein allfällig vorhandenes Vermögen der Gesellschaft.

Geschäftsordnung für die Versammlungen der Schweizerischen Neurologischen Gesellschaft und der Vereinigung der Schweizer Neurochirurgen 1958

§ 1
Die Geschäftsordnung enthält die Satzungen über die Vorbereitung und Führung der Versammlungen. Sie kann ohne gleichzeitige Statutenrevision auf Antrag des Vorstandes oder eines Drittels der Mitglieder ad hoc geändert werden.
§ 2
Die Vorbereitung der Versammlungen der SNG ist Aufgabe des Vorstandes. Er schlägt Ort und Zeit derselben und die Referatenthemata vor und bestellt – sofern notwendig – ein Lokalkomitee zur Organisation der Tagung. Die Titel der Vorträge und Mitteilungen sind rechtzeitig und schriftlich dem Präsidenten anzumelden. Er entscheidet über Zulassung und Dauer der Mitteilungen. Gleichzeitig mit der Anmeldung einer Mitteilung ist dem Präsidenten eine knappe Inhaltsangabe (maximal 10 Schreibmaschinenzeilen) zuzustellen.
Die Vorbereitung der Versammlung der Schweizer Neurochirurgen erfolgt durch ihren Präsidenten.
Die Einladungen zu den Versammlungen der SNG und der Vereinigung der Schweizer Neurochirurgen werden gemeinsam mindestens 6 Wochen, die Programme zusammen mit der Traktandenliste zur Geschäftssitzung mindestens 14 Tage vor der Versammlung den Mitgliedern der SNG zugestellt und womöglich in der Fachpresse veröffentlicht.
§ 3
Die Leitung der Versammlungen der SNG und ihrer Verhandlungen liegt in den Händen des Präsidenten oder eines der Vizepräsidenten. Sind alle drei Vorsitzenden verhindert zu präsidieren, so wird vom Vorstand eines der übrigen Mitglieder dazu bestimmt.
Die Versammlungen der Vereinigung der Schweizer Neurochirurgen werden von ihrem Präsidenten geleitet.
§ 4
Der Sekretär hat das Protokoll über die Verhandlungen der SNG zu führen, die Vorträge und Diskussionsredner zu registrieren und die nötigen Hilfsmittel zur sofortigen Notierung der Diskussionsbemerkungen den Votanten zuzustellen. Er sammelt sofort die vorgeschriebene Zusammenfassung des Vortrages während der Sitzung ein zur Abfassung des Sitzungsberichtes.
§ 5
Der Sekretär verfasst den Bericht über die Verhandlungen der SNG, der innerhalb von 6 Wochen druckfertig der Redaktion des Publikationsorgans zuzustellen ist.
Der Protokollführer der Vereinigung der Schweizer Neurochirurgen stellt seinen Verhandlungsbericht möglichst rasch dem Sekretär der SNG zu.
§ 6
Die Sitzungen finden in der Regel an einem Samstag und folgenden Sonntagvormittag statt. In einer der Sitzungen werden die nötigen Geschäfte erledigt.
§ 7
An dieser Geschäftssitzung sind nur Mitglieder der SNG teilnahmeberechtigt. In FMH-Angelegenheiten sind nur die Fachärzte FMH der betreffenden Spezialitäten stimmberechtigt.
§ 8
Die zeitliche Anordnung der Referate und Vorträge steht dem Präsidenten zu. Zeitdauer der Vorträge in der Regel:
Für Referate bis zu 1 Stunde, für Doppelreferate bis zusammen 13⁄4 Stunden, für Mitteilungen bis maximal 20 Minuten.
Zeitdauer der Diskussionsvoten bis 5 Minuten.
Die Gesellschaft kann, wenn sie es als zweckmässig erachtet, eine Verlängerung dieser Termine beschliessen.
§ 9
Anträge auf Schluss der Diskussion können von jedem Mitglied gestellt werden; die Versammlung beschliesst mit absolutem Mehr darüber.
§ 10
Wünsche für Mikroskope, Projektionsapparate und andere technische Hilfsmittel sind bei der Anmeldung der Vorträge mitzuteilen.
Die Gründungsstatuten und Geschäftsordnung der SNG konnten den neuen Anforderungen, welche die Zeit mit sich brachte, nicht mehr standhalten. Nach mehr als zwanzig Jahren mussten sie einer kompletten Neufassung im Sinne einer neuen Paragrapheneinteilung weichen. Das rasante Wachstum und die immer stärkere Spezialisierung der Fachgebiete werden in den vorgenommenen Änderungen deutlich: Seit dem 4. Dezember 1954 hatte sich die Vereinigung der Schweizer Neurochirurgen und seit 1958 die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für Elektroenzephalographie der SNG angeschlossen. Die ausländischen Beziehungen beschränkten sich nicht mehr nur auf einen einzelnen Gelehrten, sondern umfassten ganze Institute und Gesellschaften. Es sollte nicht mehr nur die Neurologie als Wissenschaft, sondern die neurologischen Wissenschaften gefördert werden – ein Zeichen für die stete Auffächerung des Faches Neurologie. Die Interessen der Neurologie lassen das Adjektiv «praktisch» vermissen, welches Minkowski in der Festschrift zum 50-Jahr-Jubiläum auf Seite 17 noch mit den Worten rühmte:«Man ersieht daraus, dass die Gesellschaft seit Beginn ihres Bestehens sich sowohl wissenschaftliche wie praktische Aufgaben stellte, wobei aber unter letzteren bemerkenswerterweise an erster Stelle die Pflege und Fürsorge für arme Nervenkranke genannt wurden, was auf eine idealistische Grundeinstellung bei ihrer Begründung und besonders bei ihren Schöpfern hinweist, wie sie vor dem Ersten Weltkrieg jedenfalls stärker als nachher ausgeprägt war.» Die «Pflege und Fürsorge für arme Nervenkranke» wurde gestrichen, statt dessen konzentrierte man sich auf die wissenschaftlichen Arbeiten, in dem man dem Paragraphen 1, Absatz 1, «Organisation wissenschaftlicher Veranstaltungen» hinzufügte.

Statuten und Geschäftsordnung der Schweizerischen Neurologischen Gesellschaft und der angeschlossenen Vereinigungen 1968

[Änderungen beschlossen in Lausanne am 1. Dezember 1968, rechtsgültig vom 2. Dezember 1968. Der lose Originaldruck (wahrscheinlich vom Orell Füssli Verlag gedruckt) inkl. Statuten der angeschlossenen Vereinigungen befindet sich als deutsche und französische Fassung im Archiv des Medizinhistorischen Instituts und Museums in Zürich.]

Statuten 1968

§ 1
Aufbau und Zweck
Unter dem Namen «Schweizerische Neurologische Gesellschaft» (SNG) besteht seit dem 1. November 1908 ein Verein im Sinne der Art. 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Ihm gehören an:
Seit dem 4. Dezember 1954 die Vereinigung der Schweizer Neurochirurgen,
seit 1958 die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für Elektroencephalographie, resp.
seit 1967 die ärztlichen Mitglieder der Schweizerischen Vereinigung für Elektroencephalographie und klinische Neurophysiologie,
und seit Dezember 1967 die Schweizerische Vereinigung für Neuropathologie und allenfalls weitere später aufgenommene Vereinigungen. (Im folgenden angeschlossene Vereinigungen genannt.)
Die Schweizerische Neurologische Gesellschaft setzt sich zum Ziele:
  • Die Förderung der neurologischen Wissenschaften, die Pflege enger Beziehungen zwischen diesen und den Grenzgebieten, die Organisation wissenschaftlicher Veranstaltungen und die Herausgabe einer Fachzeitschrift.
  • Die Pflege der Beziehungen zwischen den Mitgliedern der Gesellschaft und ausländischen Gesellschaften, Instituten und Gelehrten.
  • Die Förderung der Interessen der Neurologie: Ausbau neurologischer Institutionen und des neurologischen Unterrichtes, Vertretung der spezialärztlichen Standesinteressen, Verwaltung wissenschaftlicher Stiftungen.
  • Die Förderung der wissenschaftlichen Tätigkeit junger Forscher unter ihren Mitgliedern durch die Verleihung eines Preises.
§ 2
Mitgliedschaft
1.
Die Schweizerische Neurologische Gesellschaft wird gebildet von:
a)
den ordentlichen Mitgliedern,
b)
den ausserordentlichen Mitgliedern,
c)
den korrespondierenden Mitgliedern,
d)
den Ehrenmitgliedern und Ehrenpräsidenten,
e)
den Freimitgliedern.
2.
Ordentliches Mitglied kann jeder Arzt mit schweizerischem Facharztdiplom in Neurologie oder Neurochirurgie sein, sowie jeder Dozent für Neurologie oder eines der verwandten Fächer an einer Schweizerischen Hochschule.
Die bisherigen ordentlichen Mitglieder, welche diese Bedingungen bei Inkrafttreten dieser Statuten nicht erfüllen, behalten ihre ordentliche Mitgliedschaft.
3.
Ausserordentliches Mitglied kann jeder Arzt mit schweizerischem Diplom und jeder Lehrer oder Assistent an einer schweizerischen Universität oder an einem andern schweizerischen wissenschaftlichen Institut oder Krankenhaus werden, falls er bestrebt ist, die Ziele der Gesellschaft zu fördern.
4.
Die Anmeldung zur Aufnahme als ordentliches oder ausserordentliches Mitglied geschieht durch schriftlich eingereichtes Gesuch, welches von einer schriftlichen Empfehlung zweier ordentlicher Mitglieder begleitet ist. Der Vorstand überprüft die Anmeldung und lässt nach Kundgabe seiner Ansicht in der nächstfolgenden Geschäftssitzung über die Aufnahme geheim abstimmen. Zur Aufnahme sind zwei Drittel der abgegebenen Stimmen nötig. Der Übertritt von der ausserordentlichen zur ordentlichen Mitgliedschaft geschieht nach Erfüllung der Voraussetzungen (siehe Absatz 2) auf blossen Antrag an den Präsidenten.
5.
Ausser den ordentlichen und ausserordentlichen Mitgliedern kann die Gesellschaft ernennen: Korrespondierende Mitglieder: Gelehrte des Auslandes, die Beziehungen zur schweizerischen Neurologie haben. Ihre Zahl ist auf 30 beschränkt.
Daneben können die angeschlossenen Vereinigungen eigene korrespondierende Mitglieder gemäss ihren Statuten ernennen. Sie werden, sofern es sich um Ärzte handelt, in der Mitgliederliste der SNG aufgeführt.
Ehrenmitglieder: Hervorragende, auch nicht ärztliche Gelehrte oder Persönlichkeiten, die sich um die Förderung der neurologischen Wissenschaften oder um andere Ziele der SNG besonders verdient gemacht haben.
Ehrenpräsidenten: Langjährige Mitglieder, die sich in der neurologischen Wissenschaft sowie als Präsidenten der Gesellschaft ausgezeichnet haben.
Die Wahl der korrespondierenden Mitglieder, der Ehrenmitglieder und der Ehrenpräsidenten erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes in geheimer Abstimmung mit Dreiviertelmehrheit der Anwesenden.
Freimitglieder: Ordentliche und ausserordentliche Mitglieder über 70 Jahren werden zu Freimitgliedern ernannt. Die Freimitglieder zahlen keine Jahresbeiträge.
6.
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a)
den Austritt,
b)
die Streichung der Mitgliedschaft wegen Nichtbezahlung des Jahresbeitrages,
c)
den Ausschluss eines Mitgliedes.
Der Austritt kann nur auf Ende eines Kalenderjahres erfolgen; er ist dem Vorstand gegenüber spätestens 30 Tage vor Ablauf des Kalenderjahres schriftlich zu erklären.
Die Streichung der Mitgliedschaft kann erst nach Mahnung durch eingeschriebenen Brief vom Vorstand beschlossen werden. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich bekanntzugeben.
Ein Mitglied kann nur aus wichtigen Gründen auf Antrag des Vorstandes ausgeschlossen werden. Vor einem Ausschluss muss dem Mitglied die Möglichkeit der Rechtfertigung und Verteidigung in der Mitgliederversammlung gegeben werden. Der Ausschluss wird von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief innert zehn Tagen mitzuteilen.
§ 3
Organisation
Die Organe der Gesellschaft sind:
I.
Die Mitgliederversammlung.
II.
Der Vorstand.
III.
Die Rechnungsrevisoren.
Ausserdem ernennt die Mitgliederversammlung:
a)
Die Kuratorien der wissenschaftlichen Stiftungen (Fonds Dejerine, Fonds Dubois u.a.),
b)
das Redaktionskomitee der Fachzeitschrift,
c)
Kommissionen und Delegationen:
α)
Die Delegierten in die Tarifkommission des Zentralvorstandes der Verbindung der Schweizer Ärzte.
β)
Die von der Gesellschaft zu ernennenden Mitglieder der Spezialkommissionen des Zentralvorstandes der Verbindung der Schweizer Ärzte.
γ)
Delegierte zu internationalen Dachorganisationen.
δ)
Den Delegierten in den ärztlichen Beirat der Schweizerischen Multiple Sklerose Gesellschaft.
ε)
Weitere Delegierte und Spezialkommissionen.
§ 4
Stimmrecht-Teilnahmeberechtigung
An der Geschäftssitzung sind die Ehrenpräsidenten, die Ehren-, die ordentlichen, die ausserordentlichen und die Freimitglieder teilnahme- und stimmberechtigt. In Fragen, die mit der Ausbildung zum Spezialarzt FMH und mit der Verleihung des Spezialarzttitels FMH zusammenhängen, nehmen an der Sitzung nur jene stimmberechtigten Mitglieder teil, die gleichzeitig Spezialärzte FMH der betreffenden Spezialität sind.
§ 5
Wahlen
  • An der Spitze der Gesellschaft steht ein siebengliedriger Vorstand, der sich aus ordentlichen Mitgliedern zusammensetzt und alle 2 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt wird. Das Vorschlagsrecht steht allen stimmberechtigten Mitgliedern zu. Er besteht aus einem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten, einem Sekretär, einem Kassier und zwei Beisitzern, von denen einer womöglich der vorhergehende Präsident sein soll. Dem Vorstand soll nach Möglichkeit ein Lehrstuhlinhaber für Neurologie angehören. Mindestens je ein Mitglied des Vorstandes muss der Vereinigung der Schweizer Neurochirurgen und der Schweizerischen Vereinigung für Elektroenzephalographie und klinische Neurophysiologie angehören. Andere angeschlossene Fachgesellschaften sollen – sofern nicht eines ihrer Mitglieder im Vorstand der SNG ist – eines der Vorstandsmitglieder als Vertrauensmann mit der Wahrung ihrer Interessen betrauen. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Sie ist geheim vorzunehmen.
  • Ausserdem sind alle 2 Jahre die beiden Rechnungsrevisoren und ein Ersatzmann, die Kuratorien der wissenschaftlichen Stiftungen, das Redaktionskomitee der Fachzeitschrift und die Mitglieder der Kommissionen und Delegationen entweder in ihrem Amt zu bestätigen oder neu zu bezeichnen.
§ 6
Organisation des Vorstandes
Die gemeinsamen Obliegenheiten des Gesamtvorstandes sind durch die Geschäftsordnung bestimmt. Zeichnungs-berechtigt für die Gesellschaft sind der Präsident, der Kassier oder ihre Vertreter mit Einzelunterschrift. Kassier und Sekretär vertreten sich gegenseitig.
§ 7
Versammlungen
Die Gesellschaft hält in der Regel jedes Jahr zwei ordentliche Versammlungen ab. Sie bestehen aus den wissenschaftlichen und den Geschäftssitzungen. Zur Zeit der Sitzungen der SNG tagen in der Regel auch die Mitglieder der angeschlossenen Vereinigungen ein- bis zweimal im Jahr.
Alle Mitglieder der SNG sind zu den wissenschaftlichen Sitzungen der angeschlossenen Vereinigungen einzuladen. Die angeschlossenen Vereinigungen sorgen dafür, dass ihre Sitzungen wenn möglich zeitlich nicht mit denjenigen der SNG kollidieren.
Der Vorstand beruft ausserordentliche Sitzungen zur Erledigung dringender Traktanden ein, oder wenn ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung verlangt.
§ 8
Publikationsorgan
Publikationsorgan für die Protokolle der Verhandlungen der SNG und der angeschlossenen Vereinigungen ist die Fachzeitschrift, zurzeit das Schweizer Archiv für Neurologie, Neurochirurgie und Psychiatrie. Die ordentlichen Mitglieder sind zur Abonnierung des Archivs verpflichtet.
§ 9
Mitgliederbeitrag
Jedes ordentliche und ausserordentliche Mitglied bezahlt einen jährlichen Mitgliederbeitrag. Seine Höhe wird jährlich neu bestimmt.
§ 10
Rechnungsrevision
Die zwei Rechnungsrevisoren prüfen jährlich die Rechnungsführung und legen der Versammlung schriftlich Bericht und Antrag vor.
§ 11
Statutenrevision
Die Revision dieser Statuten geschieht durch die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes oder auf Antrag von 10 ordentlichen Mitgliedern. Ein Revisionsbegehren ist den Mitgliedern schriftlich mindestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung anzukündigen.
§ 12
Angeschlossene Vereinigungen
Die Aufnahme einer neu anzuschliessenden Vereinigung erfolgt, wenn sie vom Vorstand empfohlen und von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Die anzuschliessende Vereinigung muss sich zur Annahme der Statuten der SNG bereit erklären.
Der Austritt einer angeschlossenen Vereinigung erfolgt, wenn ihre Mitgliederversammlung dies beschliesst.
§ 13
Auflösung der Gesellschaft
Die Auflösung der Gesellschaft kann nur auf Antrag von mindestens einem Drittel sämtlicher Mitglieder und nur durch eine Zweidrittelmehrheit der Anwesenden in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, die von mindestens zwei Dritteln der Mitgliedern besucht ist. Die gleiche Versammlung verfügt über ein allfällig vorhandenes Vermögen der Gesellschaft.

Geschäftsordnung für die Versammlungen der Schweizerischen Neurologischen Gesellschaft und für die angeschlossenen Vereinigungen 1968

§ 1
Die Geschäftsordnung enthält die Satzungen über die Vorbereitung und Führung der Versammlungen. Sie kann ohne gleichzeitige Statutenrevision auf Antrag des Vorstandes oder eines Drittels der Mitglieder ad hoc geändert werden, sofern Zweidrittel der anwesenden Mitglieder in offener Abstimmung damit einverstanden sind.
§ 2
Die Vorbereitung der Versammlungen der SNG ist Aufgabe des Vorstandes. Dieser trifft sich mindestens einmal jährlich zu einer Vorstandssitzung. Zu dem sie betreffenden Teil der Vorstandssitzungen sind auch als Berater die Delegierten in die Kommissionen und Delegationen (§ 3 der Statuten, Abschnitte c; α–ε) wenn nötig einzuladen.
Der Vorstand schlägt Ort und Zeit der Versammlungen der SNG und die Referatenthemata vor und bestellt – sofern notwendig – ein Lokalkomitee zur Organisation der Tagung. Die Titel der Vorträge und Mitteilungen sind rechtzeitig und schriftlich dem Präsidenten anzumelden. Er entscheidet über Zulassung und Dauer der Mitteilungen. Gleichzeitig mit der Anmeldung einer Mitteilung ist dem Präsidenten eine knappe Inhaltsangabe (ca. 10 Schreibmaschinenzeilen) zuzustellen.
Die Vorbereitung der Versammlungen der angeschlossenen Vereinigungen erfolgt durch ihre Präsidenten.
Die Einladungen zu den Versammlungen der SNG und der angeschlossenen Vereinigungen werden gemeinsam 6 Wochen, die Programme zusammen mit der Traktandenliste zur Geschäftssitzung mindestens vierzehn Tage vor der Versammlung den Mitgliedern der SNG zugestellt und wenn möglich in der Fachpresse veröffentlicht.
§ 3
Die Leitung der Versammlungen der SNG und ihrer Verhandlungen liegt in den Händen des Präsidenten oder eines der Vizepräsidenten. Sind alle drei Vorsitzenden verhindert zu präsidieren, so wird vom Vorstand eines der übrigen Vorstandsmitglieder dazu bestimmt.
§ 4
Der Sekretär hat das Protokoll über die Verhandlungen der SNG zu führen, die Vorträge und Diskussionsredner zu registrieren und die übrigen Sekretariatsarbeiten zu besorgen.
§ 5
Der Sekretär verfasst den Bericht über die Verhandlungen der SNG, der innerhalb von sechs Wochen druckfertig der Redaktion des Publikationsorgans zuzustellen ist.
Die Protokollführer der angeschlossenen Vereinigungen stellen ihre Verhandlungsberichte ebenfalls wenn immer möglich innert sechs Wochen druckfertig der Redaktion des Publikationsorgans zu.
§ 6
Die Versammlungen finden in der Regel an einem Wochenende statt. In einer der Sitzungen werden die nötigen Geschäfte erledigt.
§ 7
Die zeitliche Anordnung der Referate und Vorträge steht dem Präsidenten zu. Zeitdauer der Vorträge in der Regel:
Für Referate bis zu 1 Stunde, für Doppelreferate bis zusammen 13/4 Stunden, für Mitteilungen bis maximal 20 Minuten.
Zeitdauer der Diskussionsvoten bis 5 Minuten.
Die Gesellschaft kann, wenn sie es als zweckmässig erachtet, eine Verlängerung dieser Termine beschliessen.
§ 8
Anträge auf Schluss der Diskussion können von jedem Mitglied gestellt werden; die Versammlung beschliesst mit absolutem Mehr in offener Abstimmung darüber.
Das Grundgerüst der Statuten und der Geschäftsordnung war bereits gelegt, so dass in der Neufassung von 1968 keine so grossen Umstrukturierungen mehr nötig waren. Um stetigen Zuwachs von Vereinigungen und Gesellschaften nicht fortwährend namentlich in den Statuten erwähnen zu müssen – ein Zeichen andauernder Prosperität –, hat man sich des Ausdrucks «angeschlossene Vereinigungen» bedient. Erwähnt wurde lediglich die im Dezember 1967 erfolgte Aufnahme der Schweizerischen Vereinigung für Neuropathologie. Auch die Namensänderung der Elektroenzephalographisten in «Schweizerische Vereinigung für Elektroenzephalographie und klinische Neurophysiologie» seit 1967 erfuhr die entsprechende Korrektur. Schliesslich wurden die Neurochirurgen dem Namen des Schweizer Archivs hinzugefügt und den ordentlichen Mitgliedern ein Pflichtabonnement auferlegt. Für den Weiterbestand von neurologischem Wissen und Neuentdeckungen fand ein weiterer Zweck den Weg in die Statuten: In einem zusätzlichen Absatz 4 des 1. Paragraphen wurde zur Förderung der wissenschaftlichen Tätigkeit junger Forscher der Gesellschaft aufgerufen.Als Ansporn dazu sollte die Verleihung eines Preises dienen. Neu konnten nicht mehr nur Ärzte mit schweizerischem Fachdiplom in Neurologie und Neurochirurgie ordentliche Mitglieder der Gesellschaft werden, sondern auch «jeder Dozent für Neurologie oder eines der verwandten Fächer an einer Schweizerischen Hochschule». Die beschränkte Zahl der korrespondierenden Mitglieder wurde von 20 auf 30 erhöht. Den angeschlossenen Vereinigungen hatte man zudem fortan erlaubt, eigene korrespondierende Mitglieder gemäss eigener Statuten zu ernennen, welche desgleichen in der Mitgliederliste – sofern Ärzte – figurieren sollten. Sie durften auch «eines der Vorstandsmitglieder als Vertrauensmann mit der Wahrung ihrer Interessen betrauen». Allgemein kann man sagen, dass Einschluss- und Ausschlusskriterien solcher sich anschliessender Vereinigungen definiert wurden. Hinzu kamen des weiteren neue Delegationen, z.B. Delegationen zu internationalen Dachorganisationen. Grosse und wichtige Veränderungen erfuhren die Bestimmungen über Stimmrecht, Teilnahmeberechtigung und Wahlen. Paragraph 4 wurde vollständig neu geschaffen und vorgängig ein juristisches Gutachten eingeholt. Er besagt im speziellen, dass nur jene stimmberechtigten Mitglieder an den Sitzungen teilnehmen dürfen, an denen Fragen zur Spezialarztausbildung und -titelverleihung FMH behandelt werden, wenn diese selber Inhaber des betreffenden Spezialistentitels sind. Wahlen sollten künftig statt jährlich alle zwei Jahre stattfinden und dem Vorstand möglichst ein Lehrstuhlinhaber für Neurologie angehören. Die ordentlichen Versammlungen erfuhren eine klare Bezeichnung in einen wissenschaftlichen und einen geschäftlichen Teil.

Statuten und Geschäftsordnung der Schweizerischen Neurologischen Gesellschaft und der angeschlossenen Vereinigungen 1983

[Änderungen rechtsgültig vom 8. Mai 1983. Eine Kopie des losen Originaldruckes (wahrscheinlich vom Orell Füssli Verlag gedruckt) befindet sich als deutsche und französische Fassung im Archiv des Medizinhistorischen Instituts und Museums in Zürich.]
Ausser einigen Präzisierungen und stilistischen Verbesserungen wurden keine anderen wesentlichen Veränderungen vorgenommen. Es war nicht immer einfach, sich zu entscheiden, ob nun die Zahlen auszuschreiben oder in Zifferform zu drucken seien, und über die Rechtschreibung von «Fonds Dejerine» war man auch nicht immer gleicher Meinung («Fonds Dejerine» wird übrigens weder mit «é» noch mit «è» geschrieben). Aus diesem Grund sind hier statt der gesamten Statuten des Jahres 1983 lediglich die wenigen Neuerungen angefügt:
§ 2, Absatz 3
Ausserordentliches Mitglied kann jeder Arzt mit schweizerischem Diplom und jeder Lehrer oder Assistent werden, der mindestens 1 Jahr lang an einer schweizerischen Universität oder an einem anderen schweizerischen wissenschaftlichen Institut oder Krankenhaus gearbeitet hat, falls er bestrebt ist, die Ziele der Gesellschaft zu fördern.
§ 3, Absatz c), Punkt ε)
Weitere Delegierte und Spezialkommissionen
Sofern Kommissionen oder Delegationen aus drei oder mehr Mitgliedern bestehen, ist ein Präsident zu bezeichnen.
§ 4
An der Geschäftssitzung sind die Ehrenpräsidenten, die Ehren-, die ordentlichen, die ausserordentlichen und die Freimitglieder teilnahme- und stimmberechtigt. Stimmberechtigt in FMH-Angelegenheiten sind nur diejenigen Mitglieder, die Spezialärzte FMH der entsprechenden Spezialität sind, sowie ordentliche Mitglieder mit vollamtlicher akademischer Position der entsprechenden Fachrichtung in der Schweiz. [Dies entspricht dem vom Vorstand gemachten Gegenvorschlag; der von der Vereinigung der im Kanton Zürich praktizierenden Mitglieder der SNG stammende Vorschlag wurde abgelehnt.]
Ein kleiner Fehler hat sich jedoch seit 1968 eingeschlichen, der bis in die Statuten von 1983 unentdeckt geblieben ist: Die tatsächliche Gründung der Schweizerischen Neurologischen Gesellschaft fand nicht am ersten, sondern am fünfzehnten des Monats November 1908 statt …

Teilrevision 1987 und 1999

[Kopien der beiden Originalprotokolle (1987: Protokoll der Geschäftssitzung vom 16.5.1987 in Luzern, erstellt mit Schreibmaschine; 1999: Protokoll der Geschäftssitzung vom 6.5.1999 in Münsterlingen, erstellt mit Computer) befinden sich im Archiv des Medizinhistorischen Instituts und Museums in Zürich.]
1987 wurde lediglich eine kleine Änderung im Paragraphen 1 vorgenommen, indem die Schweizerische Neurologische Gesellschaft als Mitglied der FMH bezeichnet wird.Ausserdem erfuhren die Delegationen namentliche Erweiterungen, sprich einen Delegierten in die Schweizerische Ärztekammer (1 Delegierter auf 500 Mitglieder) und zwei Delegierte in die Kommission für Weiter- und Fortbildung (KWFB) (§ 3, Absatz c).
Im Frühling 1999 waren allerdings grössere Umstrukturierungen notwendig. Durch den Beschluss der Schweizerischen Gesellschaft für Neurochirurgie, die obligatorische Mitgliedschaft in der SNG aus ihren Statuten zu streichen, drängte sich eine Statutenrevision und eine Anpassung an die aktuellen Gegebenheiten auf. Es wurde jedoch keine Vollrevision durchgeführt. Folglich wurden alle namentlichen Erwähnungen der Neurochirurgen gestrichen und ihre ordentliche Mitgliedschaft aufgehoben. Aufgrund einiger konsekutiver Austritte aus der Gesellschaft waren von nun an der Präsident und der Sekretär angehalten, die Umwandlung zur ordentlichen Mitgliedschaft zu fördern. Zudem erhielt jedes ordentliche und ausserordentliche Mitglied nach Aufgabe der Berufstätigkeit die Freimitgliedschaft – die Altersgrenze von 70 Jahren wurde aufgehoben. Im Paragraphen 5 der Statuten erfolgte eine Umstrukturierung des Vorstandes. Dieser bestand neu aus einem Präsidenten, einem Vize-Präsidenten, einem Past-Präsidenten, einem Sekretär, einem Kassier, einem Protokollführer und einem Beisitzer. Das neugeschaffene Amt des Protokollführers umfasste folgende Pflichten: «Der Protokollführer ist für die Erstellung der Protokolle über die Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen verantwortlich. Er hat diese jeweils innerhalb von 6 Wochen (oder in einer andern festzusetzenden Zeitspanne gemäss Ermessen des Vorstandes) an den Sekretär weiterzuleiten, welcher sie dann mit der nächsten Aussendung den Mitgliedern zustellt.»

Statuten vom 9. Mai 2003

[Änderungen beschlossen in Solothurn am 9. Mai 2003. Die Vollversion dieser neuen Statuten des Jahres 2003 kann von jedem SNG-Mitglied im Internet unter www.swissneuro.ch nachgelesen werden.]
Im Jahr 2003 erschien eine Statutenrevision in Anbetracht der neuen politischen Gegebenheiten (bilaterale EU-Verträge vom 1.6.2002), dem neuen Vereinsrecht und den FMH-Vorschriften unumgänglich zu sein. Die neuen Statuten wurden anlässlich der Mitgliederversammlung vom 9. Mai 2003 verabschiedet. Sie ersetzen diejenigen vom 8. Mai 1983, die – wie oben erwähnt – 1987 und 1999 teilrevidiert wurden. Die bis anhin juristisch unklar formulierte Wendung «der SNG angehörend» wurde fortan ersetzt durch die Nennung der eigenständigen assoziierten Gesellschaften. Ebenso wurde die Geschäftsstelle verankert und die Mitgliederkategorie «Junior» eingeführt. Abgeändert wurde des weiteren ein Teil des Paragraphen den Vorstand betreffend. Er lautete nun: «Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Mit Ausnahme des Präsidenten sind alle Mitglieder wieder für ihr Amt wählbar. Für den Präsidenten ist nur eine zweite Wahlperiode möglich.»

4. Die Mitgliedschaft der SNG

Es sind gegenwärtig verschiedene Arten der Mitgliedschaft möglich. Zu nennen sind: ordentliche, ausserordentliche und korrespondierende Mitgliedschaften, die Junioren, die Freimitgliedschaft und Ernennungen zu Ehrenmitgliedern sowie Ehrenpräsidenten.
Wie die Statuten besagen, ist für die ordentliche Mitgliedschaft – nebst einer ärztlichen Tätigkeit hauptsächlich in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein – der Erwerb des eidgenössischen Facharzttitels für Neurologie oder ein anerkannter ausländischer Facharzttitel für Neurologie Bedingung. Zudem müssen die Fortbildungsvorschriften der SNG erfüllt sein sowie die Unterstützung zweier ordentlicher Mitglieder der SNG als sogenannte Paten vorliegen. Als Ausnahme wurde gewünscht, dass jeder Dozent für Neurologie oder eines der verwandten Fächer, der an einer schweizerischen Hochschule lehrt, ebenfalls ordentliches Mitglied sein könne, also auch ein Ausländer ohne schweizerisches Facharztdiplom.
Die ausserordentliche Mitgliedschaft hingegen benötigt lediglich ein schweizerisches Arztdiplom oder die Beschäftigung als Lehrer oder Assistent seit mindestens einem Jahr an einer Universität in der Schweiz oder an einem anderen schweizerischen Institut oder Krankenhaus. Diese Person sollte sich aber für die in den Statuten festgelegten Ziele der Gesellschaft einsetzen.
Diese beiden Mitgliedschaften werden nicht automatisch verliehen, sondern bedingen eine Anmeldung durch ein schriftliches Gesuch, das durch ein Empfehlungsschreiben zweier ordentlicher Mitglieder begleitet sein muss. Nach Überprüfung dieser Anmeldung durch den Vorstand wird in der Geschäftssitzung durch geheime Abstimmung über die Aufnahme entschieden. Dazu ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit erforderlich.
Der Präsident stellt einen einfachen Antrag, wenn die Voraussetzung für einen Wechsel von der ausserordentlichen zur ordentlichen Mitgliedschaft erfüllt ist.
Im Jahre 2003 wurde die Mitgliederkategorie «Junior» geschaffen. Juniorenmitglieder sind «Ärzte, die sich seit mindestens 2 Jahren in Weiterbildung für Neurologie an einer von der FMH anerkannten Weiterbildungsstätte in der Schweiz oder an einer Weiterbildungsstätte im Ausland befinden».
Zu korrespondierenden Mitgliedern werden Gelehrte ernannt, die mit der schweizerischen Neurologie in Beziehung stehen.Allerdings ist ihre Anzahl auf 30 beschränkt.Auch die gewählten korrespondierenden Mitgliedschaften der angeschlossenen Vereinigungen werden in der Mitgliederliste der SNG aufgeführt.
Im Alter von über 70 Jahren erhalten ordentliche und ausserordentliche Mitglieder die Freimitgliedschaft und sind damit von der Entrichtung der Jahresbeiträge entbunden.
Wie es die Benennung schon ausdrückt, werden natürlich auch Ehrentitel verliehen. Ehrenpräsidenten haben sich als langjährige Mitglieder besonders um die Neurologie oder um Belange der Gesellschaft während ihrer Präsidentschaft verdient gemacht. Den würdigen Titel eines Ehrenmitgliedes erlangen Persönlichkeiten – nicht ausschliesslich ärztliche Gelehrte –, die sich durch hervorragende Leistungen und Förderungen von Belangen in der neurologischen Wissenschaft oder von Zielen der Gesellschaft verdient gemacht haben.
Auf Antrag des Vorstandes und des anschliessenden Beschlusses der Mitgliederversammlung oder auf eigenen Antrag kann die Mitgliedschaft erlöschen.
Als sogenannte Organe der Gesellschaft fungieren die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Rechnungsrevisoren. Von der Mitgliederversammlung werden Kuratorien, das Redaktionskomitee des Schweizer Archivs für Neurologie und Psychiatrie und diverse Kommissionen und Delegationen gewählt.

Mitgliederzahlen

Die erste Versammlung der SNG fand am 13. und 14. März 1909 in Bern statt. Damals umfasste die Gesellschaft bereits 108 eingeschriebene Mitglieder, von denen 64 an der Berner Versammlung zugegen waren. In den ersten fünfzig Jahren blieb der Mitgliederbestand relativ konstant.
Die auf den 1. Juni 1930 zusammengestellte und im Schweizer Archiv (Band 26, Heft 2, S. 16–32 [1930]) publizierte Mitgliederliste zählt 144 ordentliche und 4 auswärtige Mitglieder. Die Zahl der Verstorbenen betrug seit der Gesellschafts-Gründung deren 45.
1943 zählte die Mitgliederliste 143, 1957 mit 20 Freimitgliedern 132 Mitglieder. Durch den Beitritt der angeschlossenen Vereinigungen stiegen die Zahlen rasch. 1964 umfasste die Schweizerische Neurologische Gesellschaft bereits 164 Mitglieder. 1987 erreichte sie eine Grösse von beachtlichen 295 Mitgliedern insgesamt, davon 45 Fachärzte für Neurochirurgie.
Am Anfang des Jahres 2003 zeigte die Mitgliederstatistik, dass die SNG nun 420 Mitglieder umfasste, davon 254 ordentliche, 89 ausserordentliche, 51 freie, 21 korrespondierende und 5 Ehrenmitglieder.

Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge wurden gemäss Statuten jährlich neu bestimmt.An der ersten Versammlung der SNG im März 1909 betrug die Höhe des Mitgliedsbeitrages Fr. 10.– pro Jahr. Bezogen auf die Kaufkraft jener Summe im Jahre 1909 entsprach dies im Jahr 2000 Fr. 102.65. 1945 wurde eine Erhöhung auf Fr. 25.– vorgenommen. In besonderen Jahren waren mehr Mittel als üblich notwendig. So hat man wegen des 5. Internationalen Neurologen-Kongressjahres 1953 die Beiträge auf Fr. 30.– festgesetzt. Dies gab Anlass zur Mahnung aus Rudolf Hess’ Munde und zur Feststellung desselben, «dass die wissenschaftliche Ausbeute solcher Veranstaltungen mit zunehmendem äusseren Pomp proportional sinkt». Fairerweise konnten sich die Mitglieder nach solch erhöhten Ausgaben aber auch an einer Beitragsreduktion von Fr. 5.– erfreuen. Die Mitgliederversammlung beschloss im November 1958 eine Anpassung der Beiträge je nach Art der Mitgliedschaft. Fortan mussten ausserordentliche Mitglieder Fr. 30.– entrichten, ordentlichen Mitgliedern wurde ein Zusatzbetrag von Fr. 5.– für die Fédération Mondiale de Neurologie auferlegt, und sie bezahlten folglich total Fr. 35.–. Einen grossen Kostensprung mussten die Mitglieder nach Beschluss der 102. Sitzung im Jahr 1968 ertragen: Durch zunehmende Belastungen, besonders durch den vermehrten Umfang des Schweizer Archivs verursacht, lautete der Betrag für das Jahr 1969 Fr. 50.– für ordentliche Mitglieder und Fr. 30.– für ausserordentliche Mitglieder.Ab erstem Januar 2000 wurde den ordentlichen Mitgliedern Fr. 220.–, den ausserordentlichen Mitgliedern Fr. 80.– auferlegt.

Der Vorstand

Der siebenköpfige Vorstand bildet die Spitze der Schweizerischen Neurologischen Gesellschaft. Er besteht aus ordentlichen Mitgliedern und wird alle 2 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Gebildet wird der Vorstand aus dem Präsidenten, einem Vize-Präsidenten (einst deren zwei), dem zurückgetretenen (Past)-Präsidenten, einem Sekretär, einem Kassier/Quästor und zwei bis drei Beisitzern. Als Unterstützung des amtierenden Präsidenten ist die Funktion des Past-Präsidenten von grossem Nutzen. Früher nahm er diese Funktion als einer der beiden Beisitzer wahr. Früher musste zudem mindestens je ein Vorstandsmitglied gleichzeitig der Vereinigung der Schweizer Neurochirurgen und der Schweizerischen Vereinigung für Elektroenzephalographie und klinische Neurophysiologie angehören. Heute soll gemäss Statuten nach Möglichkeit ein Lehrstuhlinhaber (Ordinarius) dem Vorstand angehören, und es ist auf eine ausgeglichene Verteilung bezüglich Praktiker, Kliniker und Sprachregionen zu achten. Die assoziierten Gesellschaften können ihrerseits eines der SNG-Vorstandsmitglieder als Vertrauensmann mit der Wahrung ihrer eigenen Interessen beauftragen. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann in den Vorstand vorgeschlagen werden. Gewählt wird geheim mit einfacher Stimmenmehrheit.
Mit dem Beschluss, aus der SNG auszutreten – gefasst in der Mitgliederversammlung der Vereinigung der Schweizer Neurochirurgen vom 5. November 1998 –, wurde die in den Statuten der SNG obligat festgelegte Vorstandsmitgliedschaft mindestens eines neurochirurgischen Kollegen hinfällig.
Ende 1998 kam die vermehrte Arbeitsbelastung einiger Vorstandsmitglieder aufgrund der zunehmend bedeutungsvolleren Standespolitik zur Sprache. Es wurde nach einer geeigneten Entschädigung für diese Mehrbelastung gesucht. Andere medizinische Gesellschaften hatten sich mit diesem Problem schon vor Jahren auseinandergesetzt und entsprechende Massnahmen in die Wege geleitet. In der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie zum Beispiel war der amtierende Präsident zu 50% in ein Anstellungsverhältnis eingebunden. Bisher wurden solche Arbeiten zugunsten der SNG im Milizsystem entschädigungslos erbracht. In der Versammlung im Frühjahr 1999 erhielten die durch den Vorstand unterbreiteten Vorschläge die volle Zustimmung der Gesellschaftsmitglieder. Stark belastete Chargierte wie z.B. Präsident, Sekretär und andere Vorstands- und Kommissionsmitglieder (gemäss Entscheid des Vorstandes) erhalten seither partielle Unkostenentschädigungen. In der gleichen Versammlung wurde ein Antrag von M. Mumenthaler angenommen, dass im Vorstand die Interessen der Praktiker durch entsprechende Repräsentanten in genügendem Masse vertreten sein müssten. In der gleichzeitig vorgenommenen Umstrukturierung umfasste der Vorstand von da an den Präsidenten, den Vize-Präsidenten, den Past-Präsidenten, den Sekretär, den Kassier, den Protokollführer und den Beisitzer.
Am 1. September 2002 wurde das Amt des Geschäftsführers ausserhalb des Vorstandsgremiums geschaffen.
Gemäss den neuen Statuten vom Mai 2003 ist der Präsident – im Gegensatz zu den anderen Vorstandsmitgliedern – nach der zweiten Wahlperiode nicht mehr wählbar, seine Amtsdauer ist nun also begrenzt. Ebenso kann der Vorstand neuerdings ein Patronat für öffentliche Veranstaltungen gewähren.
Wahldatum für Präsidenten und Sekretäre von 1909 bis 1949
Sanpp 159 00001 i003
Wahldatum für Vorstandsmitglieder und Rechnungsrevisoren von 1949 bis 2003
Sanpp 159 00001 i004
Sanpp 159 00001 i005
Sanpp 159 00001 i006

Mitgliederverzeichnisse der SNG

In den Jahren vor 1950 finden sich Mitgliederverzeichnisse in folgenden Bänden des Schweizer Archivs:
–
Band XXIII, Heft 1, S. 172–176 (1928)
–
Band LII, Heft 2, S. 317–320 (1943)
–
Band LXII, Heft 1/2, S. 435–438 (1948)
Ein detailliertes Verzeichnis der neu aufgenommenen bzw. verschobenen Mitgliedschaften ist in der Dissertation von N. Loeliger vorhanden.
Es folgt eine Auflistung aller datierten Mitgliederverzeichnisse der SNG, die sich nun im angelegten Archiv befinden, inkl. Zusatzbemerkungen zu einzelnen Verzeichnissen:
Sanpp 159 00001 i007
Sanpp 159 00001 i008

5. Kommissionen, Gesellschaften und Delegationen

Schweizerische Gesellschaft für Klinische Neurophysiologie (SGKN)

Am 30. Oktober 1948 wurde die «Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für Elektroenzephalographie» in den Praxisräumen des Ehepaars W. und F. Bärtschi-Rochaix an der Sulgeneckstrasse in Bern gegründet. Als erster Präsident fungierte der Zürcher Physiologe Prof. O. A. M. Wyss. Die Mitglieder waren aufgrund unterschiedlicher Interessen bunt zusammengewürfelt. Eine Mitgliederliste vom Januar 1951 zählte 14 Mitglieder. Im Gründungsjahr waren in der Schweiz vier EEGGeräte in Betrieb: Nach der Anstalt für Epileptische in Zürich (Friedrich Braun) folgte W. Bärtschi in Bern, dann die Physiologie in Genf unter M. Monnier und schliesslich die EEG-Station des Kantonsspitals Zürich unter W. Rudolf Hess. Folglich hatten nur wenige Erfahrungen auf diesem Gebiet. Eine Ausbildung in der Elektroenzephalographie musste im Ausland erfolgen. Es wurden jedoch immer mehr EEG-Geräte in Betrieb genommen, und auch die Mitgliederanzahl stieg stetig an, wobei die Neurologen gegenüber den Psychiatern immer mehr dominierten. Der Schwerpunkt für Elektroenzephalographie und Epileptologie lag in Zürich und nach 1958 auch in Genf unter F. Martin. Die Arbeitsgemeinschaft schloss sich 1959 gegen den Widerstand einiger nichtneurologischer Mitglieder der SNG an. 1967 erfolgte die Namensänderung in «Schweizerische Vereinigung für Elektroenzephalographie und klinische Neurophysiologie». Wiederholte Vorstösse bei der FMH um Anerkennung als Subspezialität wurden von dieser nicht erhört. Mit dem Beitritt in die SNG erhoffte man sich verstärkte Unterstützung in standespolitischen Bereichen. Die früheren regelmässigen Sommersitzungen wurden zugunsten von Herbstsitzungen gemeinsam mit der SNG aufgegeben und erst 1980 wieder Frühjahrstagungen eingeführt. C. W. Hess sagte 1998 in seiner Festansprache zum 50-Jahr-Jubiläum der SGKN:
Die Beziehung zur SNG als «grossem Bruder» war von Anfang an eine etwas komplizierte. Die Nichtneurologen (z.T. auch Nichtärzte) in der Vereinigung blieben gegenüber der SNG, bei der sie statutarisch zum Teil nicht Mitglieder sein konnten, aber eigentlich hätten Mitglieder sein müssen, in einem unklaren und offenbar auch unbefriedigenden Verhältnis. Dies wurde mit der zunehmenden Bedeutung der Neuropädiater in der Vereinigung auch nicht einfacher. Die SNG wiederum sah keine Notwendigkeit der Anpassung. Neben der fehlenden standespolitischen Unterstützung wurden Friktionen bei den sich beiderseitig ausweitenden Fortbildungsaktivitäten immer mehr zu einer Belastung der Zusammengehörigkeit. Die statutarisch festgelegten koordinierten Herbstfortbildungen wurden von der SNG schon lange nicht mehr eingehalten, weshalb die Vereinigung unter dem Präsidium von Kazimierz Karbowski 1980 ihre eigenständigen und seither sehr beliebten Frühjahrstagungen (wieder-)einführte. So war die Verselbständigung 1990 nur noch ein logischer Schritt [...]. Die Beziehungen zur SNG haben darunter nicht gelitten. Im Gegenteil, man stellt eine erfreuliche Entkrampfung und wieder intensivere Zusammenarbeit zwischen den gleichberechtigten Gesellschaften fest. In Anbetracht der grossen künftigen Aufgaben, welche von beiden Gesellschaften zu bewältigen sind, ist eine gewisse Verteilung der Lasten nur zu begrüssen.
Die Elektromyographie fasste nur zögerlich Fuss. Fritz Lehner führte im Januar 1954 als erster in der Schweiz die klinische Elektromyographie ein. Die Neurosonographie als jüngste der drei neurophysiologischen Hauptdisziplinen konnte grosse Erfolge verzeichnen, noch bevor sich die SGKN dieser Disziplin angenommen hatte, denn erst 1991 wurde sie in dieser Gesellschaft aufgenommen. Konsequenterweise wurde die SGKN dann auch für Neurochirurgen geöffnet.

Schweizerische Gesellschaft für Neurochirurgie

Der Präsident der SNG, Herr Lüthy, teilte in der Geschäftssitzung vom Dezember 1953 mit, dass die SNG die Formierung einer Untergruppe für Neurochirurgie ins Auge gefasst habe. Demgegenüber wünschten die Neurochirurgen, eine unabhängige und freie Gruppe zu bleiben. Die Sitzungen sollten fortan derart koordiniert werden, dass die Neurochirurgen am Samstagvormittag der entsprechenden Wintersitzung der SNG tagten. Alle Mitglieder der SNG wurden dazu eingeladen, andererseits sollten die Referate der neurochirurgischen Arbeitsgruppe als Sitzungsberichte im Schweizer Archiv für Neurologie und Psychiatrie erscheinen. Der Kontakt der beiden Fachgruppen wurde lebhaft begrüsst. Als Gegenleistung sollten die Mitglieder der Neurochirurgengruppe gleichzeitig Mitglieder der SNG werden. Damals waren sowieso sämtliche Mitglieder der neurochirurgischen Arbeitsgemeinschaft bereits Mitglieder der SNG. Die neurochirurgische Arbeitsgemeinschaft schloss sich schliesslich mit neuem Namen als «Vereinigung der Schweizer Neurochirurgen» in der Sitzung vom 4. Dezember 1954 offiziell der SNG an. Ein Vorstandsmitglied der SNG musste immer Neurochirurg sein, und erstmals 1957 hatte ein Neurochirurg, nämlich Hugo Krayenbühl, das Präsidialamt der SNG inne. Man erweiterte 1959 das Publikationsorgan der SNG bis 1984 entsprechend auf «Schweizer Archiv für Neurologie, Neurochirurgie und Psychiatrie». Die korrigierten Statuten der SNG sowie zusätzliche eigene Statuten der Neurochirurgen wurden am 15. November 1958 erstmals rechtsgültig. In der 133. Versammlung der SNG am 4. Mai 1984 in Lugano teilte H. R. Rich-ter als Präsident der Neurochirurgen die neue Namensgebung der Neurochirurgen in «Schweizerische Gesellschaft für Neurochirurgie» mit.

Schweizerische Vereinigung für Neuropathologie

Eine Loslösung der Neuropathologie von der Neurologie zeichnete sich im 2. Internationalen Kongress für Neuropathologie in London im Juli 1955 ab. In der Geschäftssitzung der SNG vom Juni 1967 in Spiez wurde die neugegründete Schweizerische Vereinigung für Neuropathologie vom Präsidenten der SNG eingeladen, in gleichem Sinne mit der SNG zusammenzuarbeiten, wie dies bereits die Arbeitsgemeinschaft für EEG und die Neurochirurgenvereinigung getan hätten. So wurde die SNG im Dezember 1967 um eine weitere angeschlossene Vereinigung erweitert.

Schweizerische Gesellschaft für Neuropädiatrie

Im Jahre 2003 beschloss die Schweizerische Gesellschaft für Neuropädiatrie eine Assoziation mit der Schweizerischen Neurologischen Gesellschaft und verankerte diesen Beschluss in ihren Statuten.

Schweizerische Multiple Sklerose-Gesellschaft (SMSG)

Am 15. September 1959 fand die Gründung der Schweizerischen MS-Gesellschaft (SMSG) statt. Es handelte sich um die Verschmelzung zweier sich konkurrenzierender Gesellschaften: Die Schweizerische Multiple Sklerose-Gesellschaft mit Sitz in Zürich und die Schweizerische Multiple SkleroseLiga mit Sitz in Bern. Zwischen der Schweize-rischen, grösstenteils aus Laien bestehenden MS-Gesellschaft und der SNG besteht als Bindeglied und weitgehend autonome Körperschaft der Ärztliche Beirat der SMSG. Das Verhältnis des Beirates zur MS-Gesellschaft wird durch ein Reglement umrissen. Der Vorsitzende des Ärztlichen Beirates der SMSG wird durch die SNG gewählt, gleichzeitig wird er Vorstandsmitglied der MS-Gesellschaft. Im übrigen kann sich der Ärztliche Beirat der SMSG selbst durch Mitglieder der SNG bis zur maximalen Zahl von 9 ergänzen.
Langjährige Delegierte seitens der SNG: W. Bärtschi-Rochaix, M. Jéquier, R. Wüthrich, J. Kesselring.

Schweizerische Gesellschaft für Muskelkrankheiten

Diese Gesellschaft wurde 1974 in Zürich gegründet. Es handelt sich dabei um eine sogenannte Laiengesellschaft mit einem Ärztlichen Beirat, ähnlich der MS-Gesellschaft. Mitglieder der Gesellschaft sind unter anderen namhafte Schweizer Neurologen und Psychiater. Angestrebt wird die Zusammenarbeit von Neurologie, Pädiatrie, Orthopädie, Veterinärmedizin usw. Langjährige Vorsitzende des Ärztlichen Beirates waren F. Jerusalem, H. Moser, M. Mumenthaler, J. Lütschg und J.-M. Burgunder.

Neurofibromatose-Vereinigung

F.Vassella war viele Jahre lang als Delegierter tätig.

Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für Aphasie (SAA)

Im Mai 1984 wurde die Gründung dieser Gesellschaft bekanntgegeben. Als erster Präsident fungierte E. Stricker. Die Anfrage einer Kollektiv-Mitgliedschaft von 1992 lehnte die SNG ab.

Schweizerische Parkinson-Gesellschaft

Im Jahr 1985 hielt man eine Gründungsversammlung ab. Die Organisation dieser Gesellschaft obliegt den Patienten.

Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation

Diese Arbeitsgemeinschaft wurde auf Initiative der Schweizerischen Gesellschaft für physikalische Medizin und Rheumatologie am 10. November 1960 in Zürich gegründet.
1976 hat die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation die SNG um die Delegation eines Vertreters gebeten. Dieses Mandat hatte lange E. Zander inne, nachher J. Kesselring.

Schweizerische Gesellschaft für Neurorehabilitation

Die Gründung dieser Gesellschaft fand am 18. Oktober 1996 in Rheinfelden statt.

Schweizerische Vereinigung für Laser-Medizin

Im Mai 1984 wurde die Gründung dieser Gesellschaft bekanntgegeben.

Schweizerische Gesellschaft für Ultraschall in Medizin und Biologie

Als Delegierte fungierten zum Beispiel: H. R. Müller, P.-A. Despland, H. Mattle.

Qualitätskontrolle für Röntgendiagnostik

Diese Kommission wurde 1989 in «Qualitätskontrolle und Indikationsstellung für Neuroimaging» umbenannt. Es ist dies eine Konsultativkommission, die nur auf Anfrage aktiv wird und z.B. von den Krankenkassen konsultiert werden kann. Sie fusionierte 1997 mit der Therapiekommission und heisst seitdem «Therapiekommission/Qualitätskontrolle».

World Federation of Neurology

Sie wurde anlässlich des Internationalen Kongresses der Neurologischen Wissenschaften in Brüssel im Juli 1957 gegründet.
1959 wurde auf Anregung der World Federation of Neurology nebst dem nationalen Delegierten und Ersatzmann aus jedem Land ein ständiger Sekretär beordert. M. Mumenthaler nahm als erster dieses Amt an.

European Neurological Society (ENS)

Die SNG unterstützt die jährlichen Kongresse der ENS.

European Federation of Neurological Societies (EFNS)

Sie ist mit der World Federation of Neurology assoziiert und organisiert jährliche europäische Kongresse zusammen mit der ENS, was Diskussionen über einen parallelen Zusammenschluss der beiden Gesellschaften ausgelöst hat.

6. Die Vorstandssitzungen der SNG von 1963 bis 2003

Ein Verzeichnis der stattgefundenen Vorstandssitzungen der SNG von 1963 bis 2003 (Datum, Ort, Präsident, Sekretär/Protokollführer) befindet sich in der Dissertation von N. Loeliger.

7. Die Aktivitäten der SNG

Die Statuten schreiben vor, dass die SNG in der Regel jedes Jahr zwei ordentliche Versammlungen abhalten muss, bestehend aus Geschäfts- und wissenschaftlichen Sitzungen. Um Erfahrungen und Wissen auszutauschen und sich so weiterzubilden, führt die SNG seit ihrer Gründung regelmässig Frühjahrs- und Wintersitzungen durch. Zur selben Zeit tagen in der Regel auch die angeschlossenen Vereinigungen mit einer Frequenz von ein- bis zweimal jährlich. Dabei muss aber beachtet werden, dass die Sitzungen nicht immer zusammenfallen. Der Vorstand hat zudem die Möglichkeit, ausserordentliche Sitzungen einzuberufen, wenn es dringende Traktanden zu erledigen gibt oder wenn ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung verlangt.
In der Mitte der 1960er Jahre haben vor allem die jüngeren Mitglieder den Wunsch geäussert, die Versammlungen künftig besser an einem Freitag und Samstag abzuhalten, statt wie bisher am Samstag und Sonntag. Eine diesbezüglich durchgeführte orientierende Abstimmung unter den Mitgliedern löste heftige Diskussionen und zahlreiche Vorschläge aus. Nach vorsichtiger Abwägung wurde der bestehende Modus weitergeführt. Erstmals in Lausanne, durch M. Jéquier eingeführt, hatte sich gegen Ende der 1960er Jahre folgende Usanz etabliert: Der Lehrstuhlinhaber der Universität, die jeweils dem geplanten Sitzungsort am nächsten lag, lud die anderen Lehrstuhlinhaber privat zu sich ein. Dies diente zur Förderung des persönlichen Kontaktes. Erneute Diskussionen über den Modus der Sitzungen fanden in der 107. Versammlung 1971 statt. Debattiert wurde die Abhaltung von jährlichen Sitzungen und von Sitzungen an Werktagen statt an Wochenenden. Die überwiegende Mehrheit sprach sich für die Beibehaltung von zwei Sitzungen jährlich aus, wobei aber eine Sitzung als eigentliche Arbeitssitzung an einem Wochentag abgehalten werden sollte. Mit den angeschlossenen Vereinigungen fanden die Sitzungen künftig freitags und samstags im Winter statt. Nun häuften sich in den 1990er Jahren Tagungen und Symposien aller Art und brachten die SNG-Tagungen in Bedrängnis. Man verzeichnete vor allem an Samstagen geringe Besucherzahlen. Es entsprach aber 1992 weiterhin dem Wunsch der Mitglieder, zwei Tagungen jährlich durchzuführen, wovon eine mit einer anderen Fachgesellschaft zusammen abzuhalten sei. 1997 kreierte man dann doch eine Neuordnung der SNG-Tagungen, die 1998 per Abstimmung angenommen wurde. Es sollten weiterhin jährlich zwei Tagungen stattfinden, jedoch vorverlegt auf den Donnerstag nachmittag und den darauffolgenden Freitag. Der Samstag blieb frei für Sonderveranstaltungen oder für Tagungen angeschlossener Vereinigungen. Parallelsitzungen durften nicht als Regel betrachtet werden, konnten aber z.B. an der Herbsttagung, die traditionellerweise an einem Zentrum mit genügend Räumen stattfand, gleichzeitig zur Fortbildungsveranstaltung durchgeführt werden. Die SNG delegierte künftig mindestens einen Teil der Frühjahrestagung an eine der anderen schweizerischen Vereinigungen oder organisierte die Tagung mit dieser gemeinsam. Für die Frühjahrssitzung übernahm die SNG das Patronat oder das Co-Patronat. Die Herbsttagungen wurden wie bisher von der SNG als Fortbildungstagung organisiert. An diesen Fortbildungstagungen referierten in der Regel Dozenten des In- und Auslandes, die sich in einer Thematik besonders ausgewiesen haben.
In früheren Jahren fanden die Versammlungen in kleinerem familiärem Rahmen statt, damals kannten sich alle noch, und das Engagement für Belange der Gesellschaft war deutlich stärker ausgeprägt. Es war aufgrund der noch geringeren Mitgliederzahl auch möglich, bescheidenere Lokalitäten und Orte für das gemeinsame Treffen auszusuchen – die erste Versammlung im Jahr 1909 zählte ganze 64 Personen. Die Organisation war mit viel Korrespondenzarbeit und Organisation seitens des Vorstands verbunden. 1965 musste sogar eine Adressiereinrichtung für ca. Fr. 200.– angeschafft werden. Trotz des immensen Aufwandes ging dem Verantwortlichen der Humor nicht verloren. So schrieb der amtierende Präsident W. Bärtschi-Rochaix in einer Mitteilung:
Ob Sie dieses Schreiben im Labor, am Schreibtisch oder gar am südlichen Strand antrifft – empfangen Sie meine besten Wünsche für erholsame Ferien zuvor! Der Unterzeichnete hat übrigens mit dem Inhaber eines Sport- oder Modegeschäftes e i n e s gemein: Er muss im Sommer die «Wintersaison», im Winter die Sommersaison vorbereiten, und zwar rechtzeitig.
1977 bot das Generalsekretariat der Schweizer Ärzte seine Dienste für Organisationsarbeiten innerhalb der verschiedenen medizinischen Gesellschaften an. Die hierfür verlangten Beträge überstiegen jedoch die Möglichkeiten der Gesellschaft, so dass man beim bisherigen Milizsystem blieb.
Man hatte zur 100. Versammlung der SNG auf besondere Feierlichkeiten verzichtet. Das 75jährige Bestehen der SNG sowie die Hundertjahrgedenkfeier von M. Minkowski hingegen wurden 1983 an der 131. Versammlung in Winterthur zelebriert. Da Minkowski aus Polen stammte, lud die SNG die Polnische Gesellschaft in die Schweiz ein und übernahm sämtliche Reisespesen und Aufenthaltskosten der polnischen Kollegen. Dieses grosse Ereignis wurde mit Posterdemonstrationen und Referaten über Minkowskis Leben und Werk durchgeführt. Um nur einen kleinen Eindruck des enormen administrativen Aufwandes zu gewinnen, sei hier erwähnt, dass die Korrespondenzen zum Arrangement dieses Treffens bereits im Sommer 1979 eingeleitet worden waren.
Die Versammlungen wurden im weiteren neu bereichert durch das Einführen von Poster-Sessions.
Verschiedene Preise wurden zudem zur Förderung von wissenschaftlichen Betätigungen ausgesetzt: In der Dezember-Sitzung in Zürich 1957 wurden die Bedingungen für die Verleihung des Robert Bing-Preises vorgelesen. Diese Verleihung sollte jedes Jahr am Todestag (15. März) auf Empfehlung einer Begutachtungskommission unter Aufsicht der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften erfolgen. Die allererste Übergabe des Bing-Preises erfolgte am 15. März 1958 in der Aula des Museums für Natur- und Völkerkunde in Basel an den Neuropathologen Erwin Wildi aus Genf. Im Jahre 1968 überprüfte man die Wünschbarkeit eines weiteren Preises, der besonders für die Förderung des neurologischen Nachwuchses gedacht war. Im Prinzip wurde solch eine Schaffung gutgeheissen. Im Hinblick auf die finanzielle Situation der Gesellschaft wurde jedoch vorläufig auf diese Option verzichtet. Der Stiftungsrat der Wilhelm und Mogens Ellermann-Stiftung hatte 1983 einen Preis im Betrage von Fr. 14 000.– ausgesetzt. Verliehen wird er bis heute alle zwei Jahre von der SNG, alternierend mit der Gesellschaft für Hämatologie. Es existiert ein Reglement der Stiftung sowie Richtlinien für die Preisvergabe. 1999 schliesslich wurde der Fonds Dejerine und der Fonds Dubois zusammengelegt, aufgrund zwischenzeitlich niedrigen Kapitals der beiden Fonds. Daraus werden nun Tagungspreise (à Fr. 500.–) für den besten freien Vortrag oder das beste Poster vergeben.
Die Geschäftssitzungen der SNG von 1950 bis 2003 Eine Auflistung der abgehaltenen Geschäftssitzungen der SNG von 1950 bis 2003 (Datum, Ort) findet sich in der Dissertation von N. Loeliger.
Die Programme der wissenschaftlichen Sitzungen der SNG von 1961 bis 2003 im angelegten Archiv Eine Zusammenstellung der existierenden Programmhefte der wissenschaftlichen Sitzungen der SNG von 1961 bis 2003 ist in der Dissertation von N. Loeliger zu finden.
Die wissenschaftlichen Sitzungen der SNG von 1950 bis 2003 in der Übersicht
Die umfangreiche Liste mit Referenten und Referatstiteln von 1950 bis 2003 ist in der Dissertation von N. Loeliger aufgeführt.
Sanpp 159 00001 i009
Sanpp 159 00001 i010
Sanpp 159 00001 i011
Sanpp 159 00001 i012
Sanpp 159 00001 i013
Sanpp 159 00001 i014
Sanpp 159 00001 i015
Die wissenschaftlichen Sitzungen der SNG nach Orten innerhalb der Schweiz ab 1909
Sanpp 159 00001 i016
Sanpp 159 00001 i017
Sanpp 159 00001 i018
Die wissenschaftlichen Sitzungen der SNG gemeinsam mit anderen Gesellschaften ab 1916
Sanpp 159 00001 i019
Sanpp 159 00001 i020

8. Neurologische Aus- und Weiterbildung In der Schweiz

Neurologischer Unterricht im Medizinstudium und eidgenössische Medizinalprüfungen

Noch zu Beginn der 1930er Jahre figurierte die Neurologie nicht als eigenständiges Fach auf dem Lehrplan der medizinischen Fakultäten der Schweiz. 1930 wurde deshalb in der 33. Mitgliederversammlung durch Minkowski als Vertreter und Befürworter einer entsprechenden Reform das heikle Thema des Ausbaues des neurologischen Unterrichtes aufgegriffen. Die internationale Enquete, die dieser durchgeführt hatte, zeigte, dass die Neurologie bereits in Bulgarien, Estland, Norwegen, Rumänien und Russland als selbständiges, obligatorisches Unterrichtsfach geführt wurde. In anderen Staaten war dies wenigstens an einem Teil der Universitäten der Fall.
Die Frage der Stellung der Neurologie im medizinischen Unterricht griff der 1. Internationale Neurologische Kongress in Bern im September 1931 auf. Thema der Konferenz war: «Die Beziehungen der Neurologie zur allgemeinen Medizin und zur Psychiatrie an den Universitäten und Spitälern der verschiedenen Länder».Alle Redner der verschiedensten Länder betonten die grosse Bedeutung, welche die Neurologie durch die Erlangung von enormen Fortschritten erreichen konnte. Es wurde einstimmig folgende Resolution angenommen: «Die Neurologie stellt heute ein vollkommen selbständiges Fach dar. Dieser Tatsache wird aber leider in verschiedenen Ländern nicht gebührend Rechnung getragen. Der Kongress äussert den Wunsch, dass die zuständigen Behörden der betreffenden Staaten der Neurologie eine möglichst weitgehende Fürsorge tragen.»
Im Jahr 1932 nahm die SNG des weiteren, den Internisten zum Trotz, folgende Resolution an: «Die Schweizerische Neurologische Gesellschaft hält es für dringend wünschenswert, dass der Besuch eines zweistündigen (sei es klinischen, sei es poliklinischen) neurologischen Kurses für die Dauer von zwei Semestern im Medizinstudium für obligatorisch erklärt werde.»
Als Geschenk zum 25-Jahr-Jubiläum durfte die SNG die Mitteilung entgegennehmen, dass der leitende Ausschuss für die eidgenössischen Medizinalprüfungen beschlossen hatte, in der neuen Medizinalprüfungsordnung ab 1935 die Neurologie als selbständiges Lehrfach einzuführen und den Besuch eines neurologischen Kurses während eines Semesters für obligatorisch zu erklären.
Bei dem sich in den 1960er Jahren in Arbeit befindlichen neuen Reglement für die eidgenössischen Medizinalprüfungen setzte sich die SNG für die Forderung ein, dass für den Unterricht in neurologischer Klinik oder Poliklinik zwei Semester absolviert werden müssen.
1967 unternahm man den Vorstoss, dass die Neurologie, obschon nicht offizielles Prüfungsfach, dennoch im Rahmen der Inneren Medizin durch den Fachvertreter für Neurologie geprüft werden sollte. Die Neurochirurgen z.B. hatten ein solches Prüfungsfach bereits an allen Fakultäten der Schweiz. Die einzelnen Fachvertreter erhielten den Auftrag, bei ihren Fakultäten in genanntem Sinne vorstellig zu werden.
Die geplante Reform des Medizinstudiums in den 1970er Jahren beschäftigte auch die Neurologen und Neurochirurgen. Die Dozenten für Neurologie sollten separat über die geplante Reform an ihren Universitäten berichten und formierten sich zu einer Kommission. Bei der Revision des Reglementes für die eidgenössischen Medizinalprüfungen schlossen sich die Mitglieder des Vorstandes der SNG weitgehend den Gegenvorschlägen der Fakultäten an.
In der Vorstandssitzung der SNG im Mai 1998 wurde gemäss Vorschlag beschlossen, dass die SNG sich für eine Staatsexamensprüfung im Fach Neurologie für alle Kandidaten einsetzt. Denn bis heute wird die Neurologie im Rahmen der Inneren Medizin, aber von einem Neurologen, geprüft – jedoch nicht alle Kandidaten haben dasselbe Glück oder Pech, ihre neurologischen Fähigkeiten unter Beweis stellen zu dürfen.

Weiterbildung zum Facharzt für Neurologie

Die Weiterbildungsbedingungen für den Spezialarzt der Neurologie verlangten ab 1. Januar 1932 ein mindestens 21⁄2 Jahre langes spezielles neurologisches Studium an einem neurologischen Universitätsinstitut. Dieses Institut musste die Betätigung in klinischen Belangen und gründliches Studium der Hirnanatomie und der pathologischen Anatomie anbieten. Als weitere Bedingung aufgeführt wurden 6 Monate Psychiatrie an einer psychiatrischen Klinik der Schweiz oder des Auslandes oder einer staatlichen Heilanstalt der Schweiz, sowie ein Jahr Vorstudium in anderen medizinischen Disziplinen, davon mindestens 6 Monate in Innerer Medizin. Der Neurologe trug von nun an den Titel «Spezialarzt für Neurologie» oder «Spezialarzt für Nervenkrankheiten». Die Weiterbildung in beiden Spezialgebieten Neurologie und Psychiatrie erforderte 21⁄2 Jahre neurologisches und 21⁄2 Jahre psychiatrisches Studium und dazu mindestens 6 Monate Studium der Inneren Medizin.
Das Reglement für Spezialarztfragen wurde durch die Schweizerische Ärztekammer am 9. Juli 1939 neu beschlossen und für die Neurologie wie oben beschrieben festgelegt.
1944 wurde in der 56. Versammlung der SNG entschieden, dass zusätzlich zur Zeitdauer und Fachausbildung, die schon bestimmt waren, folgende Bedingungen zur Erteilung des FMH-Titels für Neurologie erfüllt werden müssen: «1. Der Kandidat hat eine grössere und selbständige wissenschaftliche neurologische Arbeit zu verfassen, die vom Vertreter des Hauptfaches beurteilt wird. 2. Der Vertreter des Hauptfaches hat einen begründeten Antrag an den Zentralvorstand der Verbindung für Schweizer Ärzte zu stellen unter Berücksichtigung der Meinungsäusserung des Internisten und Psychiaters. Im Falle von Kontroversen entscheidet der Zentralvorstand der Verbindung der Schweizer Ärzte nach Konsultation des Vorstandes der entsprechenden Spezialistengesellschaft.»
Nachdem der Zentralvorstand der Verbindung der Schweizer Ärzte einem Arzt, dessen Weiterbildungsbedingungen nicht dem Reglement entsprachen, ohne vorherige Konsultierung der SNG den Spezialarzttitel der Neurologie FMH verliehen hatte, hatte die Gesellschaft dem Zentralvorstand ein Vetorecht der Fachgesellschaften zur FMHErteilung nahegelegt. Der Beschluss der Ärztekammer vom Dezember 1951 zum neuen FMHReglement lautete, dass in Art. 11 eine Spezialistenkommission (FMH-Kommission) vorgesehen war, in der ein Mitglied der Fachgesellschaft neben drei Mitgliedern des Zentralvorstandes amten soll. Die SNG fand sich mit dieser an sich wenig befriedigenden Lösung ab, forderte aber eine Mitwirkung der Spezialistengesellschaft in der Rekursinstanz. Erstes Mitglied der SNG in der vierköpfigen Spezialistenkommission war W. Bärtschi-Rochaix (1972 stockte man wegen der grossen Arbeitsbürde auf zwei Mitglieder der SNG als Kommissionsmitglieder auf). Lüthys Vorschlag zugunsten einer Anerkennung von Auslandsaufenthalten fand Zustimmung.
Im Dezember 1955 wurde beschlossen, an die Weiterbildungszeit zum Spezialarzt für Neurologie FMH eine Tätigkeit von bis zu 6 Monaten in Neuropathologie, Neuroanatomie oder Neurophysiologie zusätzlich zum Jahr Innere Medizin anzurechnen.
Die einschlägigen Vorschriften über Weiterbildungsfragen wurden schliesslich 1964 verabschiedet. Da die Behandlung von Standesfragen zunehmend ein komplexeres Ausmass annahm, setzte man 1965 eine vierköpfige Kommission ein, die für die Vertretung der spezialärztlichen Standesinteressen und für die Ausübung von konsultativen Funktionen in den verschiedenen Kantonen zuständig sein sollte. Eine weitere Kommission, genannt Kommission für Standesfragen, wurde 1966 ins Leben gerufen.
1967 erörterte M. Mumenthaler die Gründe, die es notwendig und wünschenswert machten, eine Revision der Bestimmungen für die Erlangung des FMH-Titels vorzunehmen: In der Weiterbildung sollten auch theoretische Fächer Einzug halten, zusätzlich eine neurochirurgische Ausbildung integriert werden. Die wichtigsten Voraussetzungen für eine eventuelle Revision der FMHBestimmungen seien die 5-Jahres-Grenze für die Spezialarztausbildung und die Unentbehrlichkeit der Inneren Medizin. Mit dem Studium dieser Fragen setzte sich eine Kommission auseinander, die ein Jahr später in Lausanne vorschlug, gegenüber der bestehenden Ordnung eine obligatorische Ausbildung in Neurochirurgie von einem halben Jahr Dauer und die Möglichkeit der Anrechnung von einem halben Jahr Weiterbildung in einem der Grundlagenfächer der Neurologie auf Kosten des bisher obligatorischen Jahres Psychiatrieausbildung zu beschliessen. Die Konsultativkommission unterbreitete für eine definitive Beschlussfindung in der nächsten Geschäftssitzung zusätzliche Varianten, die sich aus Konsultativumfragen und Diskussionen ergaben. Die Schweizerische Ärzteorganisation hatte gegen 6monatige Weiterbildungsperioden starken Widerstand geleistet. Dennoch wurden im Jahr 1969 der Ärztekammer die Änderungsanträge betreffend einer Neufassung der Bestimmungen für die Erlangung des Spezialarzttitels Neurologie vorgelegt und genehmigt: Eine Verlängerung der Weiterbildungszeit als bisher (fünf Jahre) kam nicht in Frage. Wie bisher musste eine einjährige Weiterbildung in Innerer Medizin absolviert werden, und das einjährige Obligatorium in Psychiatrie wurde als Übergangslösung auf ein halbjähriges reduziert. Das zweite Halbjahr davon durfte (musste aber nicht) durch ein halbes Jahr Weiterbildung in einem der Grundlagenfächer der Neurologie ersetzt werden, so z.B. Neuroanatomie, Neurophysiologie, Neuropathologie oder Neurochemie. Von den bisher obligatorischen drei Jahren Neurologie konnte man wie bisher ein ganzes Jahr in einer neurochirurgischen Klinik verbringen. Eine halbjährige Weiterbildung in Neurochirurgie wurde jedoch neu zum Obligatorium erklärt. Des weiteren war es künftig möglich, ein halbes Jahr der neurologischen Weiterbildung fakultativ durch ein halbes Jahr in Grundlagenwissenschaften zu ersetzen.
Eine Kommission für Weiterbildungsfragen wurde im Sommer 1977 gewählt, bestehend aus einem Universitäts-Neurologen, einem Neurochirurgen, einem Mitglied der EEG-Gesellschaft und einem praktizierenden Neurologen. Diese Kommission hatte sich mit Weiterbildungsfragen innerhalb der Neurologie speziell zu befassen.
Aufgrund der zunehmenden Ärztedichte, der Knappheit an Assistenzarztstellen und anderen Schwierigkeiten wollten die Politiker, sprich die Sanitätsdirektorenkonferenz und die Spitalträger, vermehrt Einfluss auf die Ärzteaus- und -weiterbildung nehmen. Aus diesem Grund wurde 1978 eine Weiterbildungskonferenz auf breiterer Basis als bisher und mit Ausweitung der Kompetenzen gegründet. Die SNG hatte zwei Delegierte zu entsenden, nämlich zwei Vorstandsmitglieder, davon eines aus der Praxis, das andere aus einer Fakultät herkommend. Dieser Spezialistenkonferenz gehörten zusätzlich an: zwei Delegierte der Assistenz- und Oberärzte, zwei Mitglieder der Interfakultätskommission, zwei Delegierte der Medizinischen Fakultäten oder der politischen Organe, insbesondere der Sanitätsdirektorenkonferenz.
Die Versammlung der SNG im Frühling 1978 forderte im Zuge der Revision der FMH-Anforderungen eine erneute Diskussion bezüglich: Verabschiedetes Modell 1969, das nur 1⁄2 Jahr Psychiatrie und Neurochirurgie verlangte und auch je 1⁄2 Jahr Hirnforschung oder klinische Neurophysiologie anrechnete, und neu vorgeschlagenes Modell 1978, das als weitere Möglichkeit 2 Jahre Neurologie in einer A-Klinik und als drittes Jahr Neurologie die klinische Neurophysiologie anerkennen und statt des Psychiatriejahrs auch andere Fächer wie Rheumatologie, Neuropathologie, Neuropsychologie usw. gelten liess, und ähnliche andere Modelle. Ein Beschluss war nicht vordringlich und sollte eventuell an einer ausserordentlichen Geschäftssitzung gefasst werden. In der ausserordentlichen Geschäftssitzung der SNG vom 13. März 1980 in Bern wurde schliesslich 1⁄2 Jahr Weiterbildung in Neurochirurgie in Abweichung von den Empfehlungen der Kommission für Weiterbildungsfragen (Subkommission Dubach) weiterhin als obligatorisch erklärt (total 31 Stimmberechtigte [FMH-Neurologie-Inhaber], 17 Ja, 9 Nein, 1 Enthaltung). Diese neurochirurgische Weiterbildung sollte an beliebiger Stelle im Curriculum plaziert werden können, d.h. auch auf Kosten der Neurologie- oder Neurophysiologie-Jahre. Die Möglichkeit, 1⁄2 Jahr der FMH-Weiterbildung bei einem praktizierenden Neurologen zu absolvieren, betrachtete man als nicht sinnvoll und nicht realistisch. Sie wurde folglich zur Ablehnung empfohlen.
Die Bemühungen um eine neue Weiterbildungsordnung (WBO) liefen intensiv weiter, und unter anderem wurden nun auch die Spezialistengesellschaften zur Vernehmlassung eingeladen.Als Frist galt der 15. Januar 1982, bis dahin musste auch die SNG zu den zur Verfügung gestellten Unterlagen die Weiterbildungsordnung betreffend Stellung nehmen.
Das neue Aus- und Weiterbildungsreglement, das an der Mitgliederversammlung der SNG vom 13. März 1980 beschlossen worden war (s.o.), konnte mit Wirkung ab 1. Juli 1983 in Kraft treten (die Weiterbildungsordnung [WBO] der Verbindung der Schweizer Ärzte, die am 17. Juni 1982 durch die Schweizerische Ärztekammer beschlossen worden war, wurde in der Schweizerischen Ärztezeitung 1982, Band 63, Heft 30 publiziert; der Beschluss des Zentralvorstandes vom 30. Juni 1983 über die Inkrafttretung kann in einem Separatdruck des Verlages Hans Huber, Bern, vom August 1983 nachgelesen werden). Daraufhin hatte man einen Entwurf für die Ausführungsbestimmungen ausgearbeitet, den die Mitglieder erhalten und wozu sie Stellung bezogen hatten. Entsprechende Änderungen sind im Protokoll der 133. Mitgliederversammlung der SNG nachzulesen. Das entworfene Weiterbildungsprotokoll wurde am 6. August 1984 der FMH abgeliefert. In der 135. Sitzung der SNG des Jahres 1985 wurde bekanntgegeben, dass die neuen Ausführungsbestimmungen für den FMHTitel für Neurologie nach Bearbeitung der eingegangenen Änderungsvorschläge nun genehmigt, übersetzt und in Kraft seien (die Ausführungsbestimmungen wurden in der Schweizerischen Ärztezeitung 1985, Band 66, Heft 6 veröffentlicht; eine neue Publikation der WBO erfolgte aufgrund von ein paar Artikeländerungen in der Schweizerischen Ärztezeitung 1986, Band 67, Heft 15). Die Strukturreform der FMH regelte neu die Delegationen der Fachgesellschaften in die Ärztekammer (die SNG stimmte 1983 für die Version des Einkammersystems). Genaueres zur Strukturreform der FMH ist in der Schweizerischen Ärztezeitung vom 27.3.1985 zu finden.
Eine erneute Revision des Weiterbildungsprogrammes in Neurologie stand Anfang der 1990er Jahre an. Mit einer entsprechenden Ausformulierung wollte man bis zum Abstimmungsresultat den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) betreffend am 6. Dezember 1992 zuwarten. Die Tendenzen im Vorstand der SNG gingen in die Richtung einer 6jährigen FMH-Weiterbildung. Eine Verlängerung der Weiterbildung in klinischer Neurologie wurde nämlich als Hauptziel der Revision der Facharzt-Bestimmungen Neurologie erklärt. Denn nach Ansicht des Vorstands kam eine solche Weiterbildung in der bestehenden Facharztausbildung zu kurz, und eine Verlängerung sei bei der Komplexität des Faches unerlässlich – zudem im Vergleich zu den EG-Staaten nicht aussergewöhnlich. Verschiedene Varianten kamen in der 151. Versammlung der SNG in Flims 1993 zur Abstimmung: Variante A ging leer aus (3 Jahre Neurologie, 1 Jahr Neurophysiologie, 1 Jahr Innere Medizin, Verzicht auf ein verwandtes Fach) und Variante C fand lediglich zwei Anhänger (Facharzt für Neurologie mit Subtitel Klinische Neurophysiologie, also Grundausbildung von 5 Jahren und Zusatzausbildung von 2 Jahren). Variante B konnte eindeutig die Mehrheit der Stimmen für sich verzeichnen: 6 Jahre Gesamtausbildung, davon 3 Jahre Neurologie, 1 Jahr klinische Neurophysiologie mit Schwergewicht in einer Hauptdisziplin, 1 Jahr Innere Medizin und 1 Jahr in einem der Neurologie verwandten Fach. Der Verzicht auf die zuvor explizit verlangte Neurochirurgie-Weiterbildung für den Facharzt Neurologie war zwar laut Vorstand unschön, aus verschiedenen Gründen aber, wie z.B. dem ähnlichen Krankengut und der Schwierigkeit einer halbjährigen Anstellung, zu akzeptieren. Zudem konnte eine neurochirurgische Weiterbildung im Rahmen des «verwandten Faches» gewählt werden. Zusätzlich wurde dem neuen Weiterbildungsprogramm ein Lernzielkatalog beigefügt. In der ausserordentlichen Sitzung der SNG 1993 in Basel orientierte Ch. W. Hess, amtierender Präsident der ständigen Kommission für Weiter- und Fortbildung (KWFB), über den weiteren politischen Weg des neuen Weiterbildungsprogramms, das frühestens im Spätsommer 1994 vor die Ärztekammer gelangen würde. Grundsatzdebatten über das neue Weiterbildungsprogramm können im Protokoll der ausserordentlichen Geschäftssitzung der SNG vom 12. November 1993 in Basel nachgelesen werden (s. Kopie des originalen Protokolles im Archiv des Medizinhistorischen Institutes und Museums in Zürich). Der Ausschuss der KWFB kritisierte das Weiterbildungsjahr in den der Neurologie nahestehenden Fachgebieten heftig, das vor allem nicht FMHkonform definierte Subdisziplinen beinhalte. Deshalb verzichtete man auf den letzten Abschnitt von WBO 2. 4 und liess im 6. Jahr lediglich die FMH-definierten Disziplinen Neurochirurgie, Psychiatrie, Neuroradiologie, Neuropädiatrie, physikalische Medizin und Rehabilitation sowie klinische Neurophysiologie zu.
Am 30. März 1995 wurde die neue WBO mit geringen Änderungen durch die KWFB angenommen. Nun musste nur noch die Ärztekammer am 22. Juni 1995 ihr Einverständnis geben, und das Werk konnte am 1. Januar 1996 in Kraft treten (das Weiterbildungsprogramm zum Facharzt FMH für Neurologie wurde in der Schweizerischen Ärztezeitung 1995, Band 76, S. 1872–9 publiziert, zudem hat Ch.W. Hess einen informativen Text über die neue WBO im Schweizer Archiv 1995, Band 146, Heft 6, S. 251–5 geschrieben).
Im gleichen Jahr wurde bereits wieder eine Kommission gebildet, die im kommenden Jahr der Mitgliederversammlung der SNG einen Vorschlag bezüglich einer Minirevision des Weiterbildungsprogrammes unterbreiten sollte. Diese Kommission, bestehend aus Verantwortlichen der Universitäts-, Regional- und Kantonsspitäler und praktizierenden Neurologen, nannte sich «Kommission Minirevision». Ein zweites Weiterbildungsjahr in der Kategorie B, ein wenig Nachsicht die Wahl der Subdisziplinen und die Wahl eines Weiterbildungsjahres in einem wissenschaftlichen Grundlagenfach betreffend wäre doch notwendig und wünschenswert. Die Mitgliederversammlung beschloss jedoch, auf dieses Anliegen im Jahr 1997 nicht weiter einzugehen und es zurückzustellen, da einerseits die Titelordnung der FMH noch nicht verabschiedet worden war, andererseits nur relativ geringe Änderungsvorschläge seitens der Kommission Minirevision gemacht wurden. Auch war die Situation betreffend der Epilepsie-Kliniken immer noch unklar. Nachdem in der Mitgliederversammlung der SNG vom Mai 1998 das weitere Vorgehen in bezug auf die Epilepsie-Kliniken und die neue Titelordnung abgesprochen worden war, konnte die Minirevision wieder aufgegriffen werden. Das vorgelegte Konzept beinhaltete eine Erweiterung des Wahljahres. Neben den bereits etablierten Fachgebieten sollte künftig als Weiterbildung «in einem der Neurologie nahestehenden Gebiet (1 Jahr)» die Möglichkeit gegeben werden, Epileptologie an anerkannten Epilepsie-Kliniken, neurowissenschaftliche Disziplinen an universitären Instituten und Paraplegiologie/Neurorehabilitation zu absolvieren. Gewisse Bedingungen dazu mussten noch genauer erarbeitet werden und wurden in der Geschäftssitzung der SNG vom 6. November 1998 vorgestellt. Die überarbeitete Gesamtrevision fand nahezu einstimmiges Einverständnis seitens der Mitglieder in genannter Sitzung.
Am 1. Juli 1999 wurde die neue Fortbildungsordnung (FBO) sowie die revidierte WBO angenommen und in Kraft gesetzt (das revidierte Weiterbildungsprogramm wurde in der Schweizerischen Ärztezeitung 1999, Band 80, Suppl 3, veröffentlicht).

Spezialistenexamen in Neurologie

Die Examenskommission arbeitete in Übereinstimmung mit Art. 21 WBO einen Entwurf für ein Reglement aus, und zwar für ein Spezialistenexamen, mit dem Vorschlag eines Obligatoriums und der Ablehnung des Multiple-Choice(MC)-Prüfungsverfahrens. Dieser Entwurf wurde von der Examenskommission, dem Vorstand der SNG und den Ordinarien während ein paar Monaten bearbeitet und kam als endgültige Fassung im Juni 1985 vor die Mitgliederversammlung. Eine grosse Mehrheit der Geschäftssitzung der SNG sprach sich für die Einführung eines Fachexamens in Neurologie aus. Die Prüfung sollte einmal jährlich stattfinden, französischsprachige Kandidaten durften die Prüfung auch in der Suisse Romande ablegen, und mindestens zwei Prüfungsexperten mussten die gleiche Muttersprache wie der Kandidat haben. Eine obligatorische Vertretung der EEG-Vereinigung in der Prüfungskommission sowie die nur einmalige Möglichkeit der Prüfungswiederholung wurden abgelehnt. Der revidierte Entwurf für das Fachexamen FMH in Neurologie wurde 1986 zusammen mit den Chirurgen eingereicht, die ebenfalls ein obligatorisches Examen wollten. Es fanden nationale und internationale Symposien und Seminarien statt, die Anleitungen boten, wie eine Evaluation der Kandidaten die Weiter- und Fortbildung betreffend vor sich zu gehen habe. Zwei Fachgesellschaften (Anästhesie und Röntgen- und Nuklearmedizin) hatten bereits freiwillige Prüfungen durchgeführt. Es zeigte sich, dass der Aufwand für eine MCPrüfung sehr gross und das Resultat oft unzuverlässig war – von einer solchen Prüfung musste also abgesehen werden. Besser vertretbar wäre ein Schlussexamen in Form einer mündlichen praktischen Prüfung, das aber nur sinnvoll sei, wenn es durch MC- oder mündliche praktische Examina vorbereitet werden würde. Geeignete Evaluationsformulare sowie ein Dossier über die Evaluation des Kandidaten und der Ausbildungsstätte sollten erstellt werden. Es müsste in Bern ein entsprechender Kontrollapparat aufgebaut werden, der die schriftlich festgehaltenen Evaluationen bearbeitet. Der Zentralvorstand sollte für die Examen Rekursinstanz für alle Fächer sein, die Prüfungskommission sollte sich aus drei praktizierenden oder sonst nicht an Spitälern tätigen Fachvertretern und einem Universitäts- bzw. Spitalfachvertreter zusammensetzen. Zwar war noch alles im Fluss, eine Tendenz zur Vereinheitlichung machte sich jedoch bemerkbar.
Im Jahr 1991, als man die Fortbildungs- und die Spezialisten-Examen-Kommission zusammengelegt hatte, lag das Examensreglement vor und war lediglich nur noch leicht zu modifizieren. Die Zusammenstellung einer Prüfungskommission erfolgte 1994. Die für vier Jahre amtenden Kommissionsmitglieder wurden so ausgewählt, dass je nach Prüfungsort regionale Vertreter für die Organisation bezeichnet werden konnten. Die vorliegende, durch die Mitglieder angenommene Fassung des Prüfungsreglementes für die Facharztprüfung entsprach dem Entwurf des «Reglementes für das obligatorische Fachexamen für den Titel Spezialarzt FMH für Neurologie» vom April 1985 sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung der SNG vom Mai 1986. Das erste Fachexamen gemäss den neuen Richtlinien der FMH fand am 31. Oktober und am 1. November 1997 am Inselspital Bern unter der Organisation von H. Mattle statt. Einer von zehn Kolleginnen und Kollegen hatte nicht bestanden, die Leistungen der einzelnen Kandidaten waren sehr unterschiedlich. Im Jahre 2001 wurde erstmals am FMHExamen das Multiple-Choice-Verfahren angewandt. Der praktische Teil der Prüfungssession konnte zum ersten Mal im Jahr 2003 gemäss FMHReglement mit 3 Experten durchgeführt werden. Auf Antrag der Weiterbildungskommission erhielt die FMH-Prüfung ab 1. Januar 2003 sanktionierenden Charakter, indem die Facharztprüfung nun bestanden werden muss, falls die Weiterbildung bis zum 31. Dezember 2004 nicht formal abgeschlossen ist.

Fortbildung

1964 wurde die Frage aufgeworfen, ob es nicht sinnvoll wäre, einen Fortbildungskurs für Neurologen in zweijährlichem Turnus und durch die SNG organisiert oder abwechslungsweise durch die fünf Universitätskliniken durchzuführen. Nach Meinung des Präsidenten der SNG fand dieses Postulat bereits seine Verwirklichung in den jährlich durchgeführten Tageskursen «Neurologie des praktischen Arztes». In der Geschäftssitzung der SNG vom Juni 1974 diskutierte man über die Vorschläge, welche die Durchführung eines Fortbildungskurses konkretisierten. Die Fortbildungskurse sollten praktizierende Neurologen wie auch Assistenzärzte der Neurologie ansprechen. In einem Rhythmus von vier Jahren und in Universitätskliniken stattfindend, würden sie eine ordentliche Versammlung der SNG ersetzen. Fragebogen, die Einrichtung von Fortbildungstagungen betreffend, wurden verteilt und 1976 ausgewertet. Von 123 ausgewerteten Antworten bejahten 117 eine solche Fortbildung mit Favorisierung einer eintägigen Dauer am Wochenende. Als gewünschte Themen wurden vor allem Neuroanatomie, Neurophysiologie und Neuropathologie aufgeführt. Die Herbsttagung der SNG 1977 in Bern wurde erstmals in Form einer Fortbildungstagung organisiert.
In der 121. Versammlung der SNG im Frühling 1978 beschloss man, dass alle zwei Jahre ein Fortbildungskurs stattfinden sollte, so dass ein zukünftiger Neurologe in der Weiterbildungszeit zwei Kurse besuchen konnte. Man erwog zudem, die Erteilung des FMH-Titels vom Besuch zweier solcher Kurse abhängig zu machen. Fragen der Erneuerung eines durch Examen bestandenen FMH-Titels aufgrund von besuchten Fortbildungskursen waren aber noch nicht spruchreif.
In der 129. Versammlung der SNG vom 8. Mai 1982 wurde verkündet, dass die künftige Fortbildung alternierend aktuelle Probleme der Neurologie und Wiederholung bekannter Themen berücksichtigen sollte. Eine Fortbildung wurde gemäss Umfragen eindeutig gegenüber freien Mitteilungen vorgezogen. Wie bereits im oberen Abschnitt erwähnt, hatte man die Fortbildungs- und Spezialisten-Examen-Kommission 1991 fusioniert. Während 1991 das FMH-Examensreglement schon vorlag, musste ein Fortbildungsmodell für die Neurologie hingegen noch ausgearbeitet werden. 1993 benannte man die bisherige «Fortbildungskommission» in «Kommission für Weiter- und Fortbildung (KWFB)» in Neurologie um. So wurde die Thematik der Aus-, Weiter- und Fortbildung in ein Gesamtprogramm eingebettet. Die neue Fortbildungsordnung (FBO) betreffend sprachen sich fast alle Mitglieder der SNG gegen das Festsetzen einer minimal geforderten Zahl besuchter Fortbildungen oder Tagungen aus.
In Montreux wurde 1995 in der Mitgliederversammlung der SNG mitgeteilt, dass die neue Fortbildungsordnung fest mit der Gesamt-Revision des Eidgenössischen Arzt-Tarifes (GRAT) verknüpft sei und es die Aufgabe der Fachgesellschaften sei, bis Ende des Jahres 1996 eine «Kern-Fortbildung» aufzustellen, welche die etwa 50 jährlich stattfindenden, diversen öffentlichen Fortbildungsveranstaltungen in Neurologie umfassen sollte. Als Fortbildungsbeauftragte der SNG waren zwei praktizierende Neurologen vorgesehen, die der ständigen WFB-Kommission angehörten. 1997 wurde ein Konzept ausgearbeitet, das ein Fortbildungsprojekt von jährlich 50 Stunden, je nach Wichtigkeit bewertet mit einer bestimmten Anzahl von Punkten von 1 bis 8, vorsah. Absolvieren könnte man diese Fortbildung in Seminarien, inund ausländischen Kongressen, sogar die eigene Präsentation von wissenschaftlichen Arbeiten als Erst- oder Koautor oder einem Poster würde angerechnet werden. In einem Büchlein waren durch die Neurologen diese verschiedenen jährlich besuchten Veranstaltungen einzutragen, die anschliessend vom Vorstand der SNG ratifiziert und dann zu den entsprechenden kantonalen medizinischen Gesellschaften zur Auswertung geschickt werden würden. Diese Version der Fortbildungsorganisation wurde in der Mitgliederversammlung der SNG vom 23. Mai 1997 einstimmig als Provisorium gutgeheissen. Sie wurde von der Expertenkommission der FMH nur geringfügig korrigiert. Es mussten aber noch zahlreiche Unklarheiten geklärt werden. Der bearbeitete Artikel 3 der FBO Neurologie, der die anerkannten Veranstaltungen umreisst und grosszügig gehalten wurde, lautete folgendermassen:
Als anerkannte neurologische Fortbildung gelten Weiterund Fortbildungsseminare, Kolloquien, Kurse, Vorträge, Kongresse, Symposien, welche von neurologischen Kliniken und Abteilungen [...] mit neurologischer und neurowissenschaftlicher Thematik organisiert sind (SNG, Gesellschaften betreffend Klinischer Neurophysiologie, Neuroradiologie, Neurorehabilitation, Verhaltensneurologie, Neuropsychologie, Schlaganfall, Schlafmedizin, Schmerz usw.) und den berufstätigen Neurologen zugänglich sind. Ebenso zählen Fortbildungsanlässe regionaler oder kantonaler Ärztegesellschaften sowie interdisziplinäre Veranstaltungen neurologischen Inhaltes bzw. solche über neurologische Grenzgebiete durch anerkannte Referenten (FMH-Facharztträger). Auch gesponserte Anlässe gelten, sofern sie durch kompetentes Fachpersonal geleitet werden. (Siehe Protokoll der Geschäftssitzung vom Mai 1999.)
Obwohl im entsprechenden Protokoll die Frage von Anlässen im Ausland nicht erwähnt wird, wer-den analoge Veranstaltungen im Ausland (Universitätskliniken oder anerkannte Fachgesellschaften) nach der gleichen Skala wie im Inland gewertet und als absolvierte Fortbildung durch die SNG auch anerkannt.
1998 kam die Frage eines Schwerpunktes innerhalb der Neurologie im Sinne eines «Facharztes für Neurologie, speziell xy» auf den Tisch. Dies als eine Spezialausbildung in einem qualitativ und quantitativ wichtigen Bereich innerhalb eines Faches, was über die Facharzt-Weiterbildung hinausginge und ein spezifisches Weiterbildungscurriculum sowie ein eigenes Fortbildungsprogramm erfordern würde. Als Schwerpunkte innerhalb der Neurologie kämen z.B. Epileptologie, Neurorehabilitation/Paraplegiologie und Verhaltensneurologie in Frage. Da darunter aber die Ganzheit des Faches leiden würde, entschied sich der Vorstand gegen die Präsentation ausgearbeiteter Schwerpunkte an einer Mitgliederversammlung. Das Traktandum wurde zurückgestellt.
Über die obengenannte, immer noch provisorische Fortbildungsordnung, die am 23. Mai 1997 von der Mitgliederversammlung gutgeheissen und durch die Expertenkommission der FMH nur unbedeutend abgeändert wurde, musste schliesslich noch eine Urabstimmung stattfinden, denn alle Neurologen der Fachgesellschaft mussten am Schluss über die facheigene FBO abstimmen. Letzter Einsendetermin war der 30. November 1998. Die FBO wurde endlich am 30. November 1998 von mehr als 2⁄3 der Stimmenden angenommen und am 1. Januar 1999 mit der nun neuen Bestimmung in Kraft gesetzt, dass 50 Fortbildungsstunden pro Jahr an Fortbildungsveranstaltungen fortan nachweislich absolviert, daneben 30 Stunden pro Jahr als freies Literaturstudium getätigt werden müssen. Zudem wurde zur Überwachung der neuen Fortbildungsorganisation die Neugründung einer Kommission gefordert (siehe Protokoll der Geschäftssitzung vom Mai 1999).
Eine erste Modifikation erfolgte im Januar 2001 durch die FBO-Kommission der SNG. Die Fortbildungsordnung musste schliesslich im Jahr 2002 revidiert werden (genehmigt durch die Schweizerische Ärztekammer am 25.4.2002, Vorgaben der KWFB vom 9.9.2002 und 16.12.2002) und wurde von der Mitgliederversammlung der SNG am 9. Mai 2003 in Solothurn verabschiedet. Unter anderem wurde nun auf die automatische Vergabe von Fortbildungsdiplomen verzichtet (siehe unter www.swissneuro.ch).
Im Frühling 1999 schuf man den Schwerpunkt «Geriatrie». Die Abklärungen und Behandlungen von neurologischen Krankheitsbildern im Umfeld der Geriatrie haben in nachweislich enger Zusammenarbeit mit einem/-r Fachneurologen/-in zu erfolgen.
Das eingeführte blaue Kontrollheftchen, in welchem die besuchten Fortbildungsveranstaltungen fein säuberlich aufgelistet sein mussten, hatte man ab Januar 2001 durch lose Listenblätter ersetzt, die ein weniger kompliziertes Ausfüllen und ein einfacheres Auswerten durch die Kontrollstellen (FBO-Kommission der SNG, die den Vorstand der SNG jährlich über die Ergebnisse der Kontrolle informiert) ermöglichen sollten. Ab 1. Januar 2003 gilt nun das neue Fortbildungsprotokoll, das auf der Homepage der SNG abgerufen werden kann.

Anerkannte Weiterbildungsstätten zur Erlangung des FMH-Titels und anerkannte Weiterbildungsdauer

1960 wurden die Überarbeitung der Liste der anerkannten Weiterbildungsstätten zur Erlangung des FMH-Titels und die Definition über die anerkannte Weiterbildungsdauer in den jeweiligen Institutionen, Kliniken und Abteilungen aktuell. Mit der Inangriffnahme einer Revision der FMHBestimmungen im Jahr 1967 musste auch die Liste der anerkannten Weiterbildungsstätten der Schweizerischen Ärztevereinigung korrigiert werden. In der Liste fehlten zudem Angaben über die psychiatrischen Weiterbildungsstellen für Neurologen. In einer Abstimmung im Vorstand der SNG wurde entschieden, dass für eine einjährige Weiterbildungszeit in Psychiatrie alle Weiterbildungsstätten anerkannt werden, die auch für eine einjährige Weiterbildung zum Spezialarzt für Psychiatrie FMH zulässig waren, und Epileptische Anstalten, deren Leiter den Spezialarzttitel für Psychiatrie FMH selbst besassen. Es musste auch eine Liste der anerkannten Weiterbildungsstellen in den Grundlagenfächern erstellt werden. Die Weiterbildung in Innerer Medizin betreffend erhielten alle Kategorien (I–IV) die Zulassung, die Anerkennung konnte aber nur gewährleistet werden, sofern in dieser Weiterbildungszeit auch tatsächlich klinisch-allgemein gearbeitet wurde. So konnte im Jahr 1969 die überarbeitete Liste der Weiterbildungsstätten für die Spezialarztausbildung zusammen mit den vorgeschlagenen Änderungen der Bedingungen zur Erlangung des Spezialarzttitels von der Schweizerischen Ärzteorganisation genehmigt werden.
Aufgrund der geplanten Revision der FMHAnforderungen Ende der 1970er Jahre musste man festlegen, welche Kliniken als A-Kliniken für die Neurologenweiterbildung gelten konnten. Anfang 1992 erarbeitete der Vorstand der SNG einen Vorschlag zuhanden der Kommission für Weiter- und Fortbildung (KWFB) der FMH, die Kategorien sowie Kriterien zur Einteilung von Weiterbildungsstätten für Neurologie betreffend. Die Kategorien A, B und C sollten wie bisher belassen werden, als Ergänzung zu Kategorie B könnte auf Antrag des Chefarztes zusätzlich 1 Jahr klinische Neurophysiologie anerkannt werden, ergänzend zu Kategorie C könnte auf Gesuch des zuständigen Chefarztes hin ebenfalls zusätzlich 1 Jahr klinische Neurophysiologie anerkannt werden. In der gleichen Sitzung im Juni 1993, in der über die neue WBO entschieden wurde, akzeptierten die Mitglieder der SNG in Konsultativabstimmungen grosse polyvalente Rehabilitationskliniken als Kategorie C für die klinische Ausbildung. Ablehnung fand der Zwang zum Wechseln der Klinik innerhalb der 3 Jahre klinischer Neurologie. Den B-Kliniken wurden strengere Anforderungen gestellt, sie erhielten aber dafür eine FMH-Anerkennung von 2 Jahren.
1994 reevaluierte man in Zusammenarbeit mit der FMH die Weiterbildungsstätten in Neurologie. Die vorhandenen Evaluationsformulare waren ungenügend und bedurften präziserer und adäquaterer Richtlinien. Kleinere, nicht der Kategorie B angehörende neurologische Stationen und Abteilungen konnten nicht zu den «nahestehenden Fachgebieten» gerechnet werden, so dass über die Kategorien erneut diskutiert werden musste. Eine zusätzliche Kategorie für solche kleine Einheiten wurde abgelehnt, womit die Anzahl an vorhandenen Weiterbildungsplätzen für die Erlangung des FMH-Titels in Neurologie schrumpfte und eine vermehrte Ausbildung von Nicht-Neurologen in Neurologie gefördert wurde. Die obligatorische Weiterbildungszeit in einer A-Klinik wurde von einem Jahr auf zwei Jahre verlängert, dadurch konnte wie bisher in den B-Kliniken nur ein Jahr klinische Neurologie absolviert werden. Die entsprechenden neuen Formulare wurden 1995 bei der FMH vorbereitet.
In der ordentlichen Mitgliederversammlung der SNG in Neuchâtel 1998 stellte die Kommission, die zur Beurteilung der drei schweizerischen Epilepsie-Kliniken in Hinsicht auf eine Weiterbildungsberechtigung eingesetzt wurde, die nötigen Voraussetzungen dazu vor. Die Kommission befürwortete unter diesen Gegebenheiten eine Weiterbildungsberechtigung in Epileptologie als Wahljahr (1 Jahr in einem der Neurologie nahestehenden Fachgebiet) für den Facharzttitel in Neurologie. Die Mitglieder der SNG nahmen den Kommissionsvorschlag mit ein paar Modifikationen an. Im Protokoll der Geschäftssitzungen des Jahres 1998 finden sich entsprechende Informationen hierzu. Die maximale Ausbildungsdauer für den Facharzttitel Neurologie betrug fortan für C-Kliniken 2 Jahre, für B-Kliniken 3 Jahre und für A-Kliniken galt keine Beschränkung, jedoch wurden mindestens 2 Jahre in einer A-Klinik gefordert.

Subspezialitäten, kombinierte FMH-Titel und andere Spezialausbildungen FMH

Orthopädie

Eine 1959 von den Orthopäden gemachte Anfrage bezüglich der Schaffung eines kombinierten Titels FMH für Orthopädie und Neurologie wurde dem Zentralvorstand der FMH zur Ablehnung empfohlen.

Psychiatrie

1959 versandte die Gesellschaft für Psychiatrie ein Schreiben, in dem ein neuer FMH-Titel «Psychiatrie und Psychotherapie» angekündigt wurde. Auf eine Verlängerung der Weiterbildungszeit in Neurologie der bisher geforderten 21⁄2 auf neu 3 Jahre zur Erlangung des kombinierten Titels «Neurologie und Psychiatrie» hatte man aber verzichtet. 1974 gelangte der Sekretär der Verbindung der Schweizer Ärzte an die SNG mit der Frage, ob die Kombination der beiden FMH-Titel Neurologie und Psychiatrie von der Gesellschaft noch erwünscht sei oder nicht, denn eine Kombination der Titel könnte wohl nur noch in Ausnahmefällen sinnvoll in der Praxis angewendet werden. Die Beherrschung beider grossen Spezialgebiete läge ausserhalb des Menschenmöglichen. Der Vorstand der SNG sprach sich in einer Abstimmung für die Erhaltung dieser Kombination aus, da auf diese Weise ein besserer Kontakt zwischen beiden Disziplinen aufrecht erhalten werden könnte.

Innere Medizin

Die Kollegen der Inneren Medizin warfen 1960 die Frage einer Reglementsänderung zur Erlangung des FMH-Titels durch Einführung eines Examens in ihrem Fach auf. Sie baten deswegen die SNG um Stellungnahme, die sich aber nicht an der aktuellen Diskussion beteiligen wollte, da diese Frage sie momentan nicht betraf. Die Internisten wollten 1975 die Ausbildungsdauer von einem Jahr in einer neurologischen Klinik als entsprechende Ausbildungszeit zur Erlangung des Facharzttitels in Innerer Medizin anrechnen lassen. Einige Neurologen befürchteten, dass dieser Vorschlag Ausdruck des Wunsches sei, die Neurologie wieder in die Innere Medizin als Subspezialität einzugliedern. Andere waren der Meinung, dass man diesen Vorschlag als Kompliment betrachten müsste, und so gab die SNG schliesslich ihr Einverständnis. Jetzt lag die Entscheidung nur noch bei der FMH-Kommission der Schweizerischen Ärztegesellschaft. Die neue Ausbildungsordnung von 1977 erlaubte es fortan, ein Jahr neurologische Ausbildung an den Universitätskliniken und an den neurologischen Abteilungen Aarau, Luzern und St. Gallen für den FMH für Innere Medizin anzuerkennen.

EEG/EMG/ENMG

Im Jahre 1966 bemühten sich die EEGisten um die Anerkennung «FMH für Neurologie mit Untertitel EEG». Der Präsident der Schweizerischen Ärzteorganisation wies einen solchen Vorstoss jedoch mit der Begründung zurück, dass damit eine Monopolisierung der EEG vorgenommen würde. Im Jahre 1971 unternahm die EEG-Gesellschaft erneut einen Vorstoss zur Schaffung einer Subspezialität FMH für Neurologie speziell EEG. Mit diesem Themenkonflikt sollte sich vorerst eine Kommission befassen. Sie kam zum Schluss, dass eine solche Subspezialität unbedingt nötig sei. Innerhalb der Mitglieder der SNG war man jedoch geteilter Meinung. Man befürchtete, dass andere Gebiete wie das EMG gleiche Wünsche äussern würden. Der Zentralvorstand entschied im Herbst 1972, den Antrag erneut abzulehnen, obwohl er 1971 von der Generalversammlung angenommen worden war.An der ausserordentlichen Geschäftssitzung der SNG 1980 wollte man wieder über die Frage des Untertitels EEG-FMH und EMG-FMH diskutieren. In dieser Sitzung in Bern erklärte sich die Schweizerische Vereinigung für Elektroenzephalographie und klinische Neurophysiologie (SVEN) mit den Richtlinien einverstanden, obwohl eine definitive Stellungnahme erst im kommenden Mai erfolgen konnte. Der Untertitel Neurologie EEG/EMG-FMH wurde von der KWFB nicht unterstützt, ausserdem wurden alle Forderungen auf Schaffung neuer Untertitel seitens der Weiterbildungskonferenz der FMH eingefroren.
Der Beschluss der SNG von 1991 lautete, dass die erarbeiteten Richtlinien für die Subspezialisierung in EEG/EMG allen schweizerischen Ausbildungsstätten für Neurologie als Leitlinien zugesandt werden sollten, zusammen mit den Richtlinien für Neurographie sowie Neurosonologie. Auf jegliche Ausarbeitungen von anderen Subspezialitäten FMH-Neurologie wurde verzichtet und zunächst die entsprechende Entwicklung im EG-Raum abgewartet. Im Rahmen der Revision der Weiterbildungsordnung in Neurologie Anfang der 1990er Jahre wurde also erneut über die Neuschaffung der Subspezialisierung «klinische Neurophysiologie» diskutiert, die dann nebst den fünf Jahren zusätzliche zwei Jahre gedauert hätte. Das wurde jedoch wie bereits des öfteren auch diesmal wieder verworfen. Hingegen war man damals erstmals der Ansicht, dass ein Neurologe nicht mehr zwingend alle drei neurophysiologischen Subdisziplinen EEG/EMG/ENMG und Ultrasonographie beherrschen muss, um den Facharzt zu erwerben. Man erachtete nämlich bereits eine teilweise Spezialisierung als realistisch und auch sinnvoll. Denn vor allem in den grossen Agglomerationen hatte sich das bereits zum damaligen Zeitpunkt teilweise schon auf diese Weise eingespielt. So hatten sich dort z.B. Neurologen auf Epileptologie spezialisiert und führten nur noch EEG, aber kein EMG und erst recht keinen Doppler durch. Diese neugewonnene Einstellung bedeutete einen gewissen «Paradigma-Wechsel», da bis anhin die Meinung vorherrschte, dass zumindest jeder Neurologe EEG und EMG selbst erlernt haben müsste. Bis heute ist dieser Punkt jedoch nicht ganz unumstritten. Für Neurologen in kleinen Kantonen, wie z.B. Schaffhausen, ist es nach wie vor unabdingbar, sich in zwei oder sogar drei Subspezialitäten auszukennen und diese auch selbständig ausüben zu können. Tatsächlich zeigte sich später, dass sehr viele angehende Neurologen nebst der obligatorischen einen Subdisziplin unter Inkaufnahme einer längeren Weiterbildung sogar eine zweite, manchmal gar alle drei noch erlernten.
1998 stimmte der Vorstand der SNG dem Vorschlag der Schweizerischen Gesellschaft für klinische Neurophysiologie zu, die aktuellen Fertigkeitsausweise (Zertifikate) im Sinne der neuen Titelordnung FMH zu Fähigkeitsausweisen aufzuwerten. Diese Fähigkeitsausweise wurden 1999 von der KWFB wie auch von der Präsidentenkonferenz angenommen. Diese früheren Zertifikate und heutigen Fähigkeitsausweise für klinische Neurophysiologie (EEG/EMG/ENMG, Neurosonographie) werden von der Schweizerischen Gesellschaft für klinische Neurophysiologie verwaltet und vergeben. Aufgrund der jetzt obligatorisch gewordenen Rezertifizierung ist es für einen Neurologen jedoch fast nicht mehr möglich, alle drei Fähigkeitsausweise beibehalten zu können. Dies bedeutet, dass die Spezialisierung auf eine oder höchstens zwei dieser Subspezialitäten noch eine weitere Verschärfung erfahren hat.

Kinderneurologie/Neuropädiatrie

1968 wurde per Abstimmung im Vorstand der SNG entschieden, einen Antrag an den Zentralvorstand zu stellen, die Einführung der zwei Titelkombinationen «Neurologie und Kinderneurologie – Pädiatrie und Kinderneurologie» betreffend. Eine Kommission wurde damit betraut, diese Thematik zusammen mit der Schweizerischen Pädiatrischen Gesellschaft zu bearbeiten. Der eine Vorschlag, den die Kommission machte, beinhaltete eine 5jährige Ausbildungszeit, der andere eine 6jährige. Ein anderer Vorschlag, der vom Vorstand der SNG unterstützt wurde, sah die Schaffung der Neuropädiatrie als Subspezialität der Pädiatrie vor.
Das revidierte Weiterbildungsprogramm für den Erwerb des Untertitels Neuropädiatrie zum Facharzttitel FMH für Pädiatrie wurde am 1. Januar 1995 in Kraft gesetzt und in der Schweizerischen Ärztezeitung 1994, Band 75, Heft 51/52 publiziert. Im Jahr 2003 wurde von der Schweizerischen Gesellschaft für Neuropädiatrie eine Assoziierung mit der SNG beschlossen.

Klinische Pharmakologie/Angiologie

Im Sommer 1988 wurde der Vorschlag für einen Subtitel FMH in klinischer Pharmakologie wie auch in Angiologie abgelehnt. Die Subspezialisierung in klinischer Pharmakologie wurde jedoch offiziell von allen anderen Spezialistengesellschaften akzeptiert.

Neurosonologie/Neurographie

Im Mai 1991 kam das Thema einer Ausbildung in Neurosonologie vermehrt zur Diskussion. Vorgeschlagen wurde folgendes Konzept: Eine Absolvierung von mindestens 6 Monaten mit vollem Beschäftigungsgrad in einem Laboratorium, an dem die neurosonographischen Untersuchungen anerkannt sind und von einem Mitglied der Schweizerischen Gesellschaft für klinische Neurophysiologie und Inhaber eines Zertifikates für Neurosonographie geleitet werden. Schliesslich müssten nicht alle Neurologen jegliche Finessen an neurosonographischen Untersuchungen beherrschen können. Seitens der FMH herrschte aber wie in politischen Kreisen üblich eine eher restriktive Haltung gegenüber dieser Ausbildung, die zu einer Verlängerung des Spezialarzttitels FMH führen könnte. Zwei Möglichkeiten waren in Betracht zu ziehen: Einerseits den Status quo zu belassen, so dass also jeder Neurologe diese Untersuchungen durchführen könnte. Andererseits das Prinzip einer zusätzlichen Ausbildung, wobei sich dann die Frage stellen würde, wo man diese 6 Monate zu integrieren hätte und wie lange dann die klinische Ausbildung im Minimum dauern sollte – bis jetzt waren 18 Monate festgelegt. Man musste auch bedenken, dass Änderungen im Reglement, welche die FMH-Ausbildung in Neurologie berührten, ab 1992 auch europäische Dimensionen annehmen würden. Die Mitglieder der SNG sprachen sich für das zweite Konzept einer zusätzlichen Ausbildung aus. Es standen zwei Vorschläge zur Debatte die Durchführung einer solchen Zusatzausbildung betreffend: das Konzept eines auf 7 Jahre limitierten FMH-Titels oder ein Präsenzpunktesystem. Letzteres wurde in einer Konsultativabstimmung befürwortet. Bereits dem Obengesagten kann man entnehmen, dass die ausgearbeiteten Richtlinien für Neurosonologie wie auch für Neurographie als Richtlinien für die Subspezialisierung, die längerfristig kaum zu umgehen war, allen Ausbildungsstätten für Neurologie in der Schweiz 1991 zugeschickt wurden.

Neuropathologie

Der Vorstand der SNG sagte in einer Sitzung Ende 1993 den Neuropathologen seine Unterstützung die Bestrebungen eines entsprechenden FMHTitels betreffend zu – sei es als Unter- oder Haupttitel –, nahm jedoch zu keiner dieser beiden Formen konkret Stellung.

9. Das Schweizer Archiv für Neurologie und Psychiatrie

Im Editorial des Schweizer Archivs für Neurologie und Psychiatrie, Band 148, Heft 6 (1997) schrieben die beiden Chefredaktoren D. Hell und A. J. Steck:
Vor 80 Jahren wurde das Schweizer Archiv für Neurologie und Psychiatrie von C. von Monakow begründet. Es steckte sich von Anfang an zwei Ziele. Zum einen sollten neurologische und psychiatrische Arbeiten in der gleichen Zeitschrift vereint sein. Zum anderen wurde das Publikationsorgan von Beginn an als schweizerische Zeitschrift konzipiert. Auch wenn es nie Absicht war, seine Ausstrahlung auf die Schweiz zu begrenzen, sollte insbesondere Forschern aus der Schweiz die Möglichkeit eröffnet werden, eigene Beobachtungen und Erfahrungen einem grösseren wissenschaftlich interessierten Leserkreis weiterzugeben.
Das Publikationsorgan der Schweizerischen Neurologischen Gesellschaft (SNG) und der Schweizerischen Psychiatrischen Gesellschaft (SGP), das «Schweizer Archiv für Neurologie und Psychiatrie», entpuppte sich als stetes Sorgenkind und figurierte entsprechend häufig auf der Traktandenliste der Geschäftssitzungen. Es kann kaum ein Jahr genannt werden, in dem das Archiv nicht Anlass zu Diskussionen gab. Dementsprechend war es wohl für die amtierenden Chefredaktoren nicht immer ein leichtes, das Archiv zu führen.
Vor der Gründung des Schweizer Archivs für Neurologie und Psychiatrie erschienen die Protokolle der Versammlungen und die Kongressreferate der SNG im Correspondenzblatt für Schweizer Aerzte. Die Publikation von schweizerischen wissenschaftlichen Arbeiten in ausländischen Zeitschriften gestaltete sich besonders während der Zeit des Ersten Weltkrieges äusserst schwierig. Für eine Zersplitterung der schweizerischen natio-nalen Zusammengehörigkeit sorgte die sprachlich getrennte Publikation in verschiedenen ausländischen Zeitschriften. Mit der Gründung des Archivs im Jahr 1917 durch Constantin von Monakow schliesslich haben die Schweizer Neurologen zusammen mit den Schweizer Psychiatern (damals noch im Verein Schweizerischer Irrenärzte [VSI] organisiert) endlich ihr eigenes, von der ausländischen Presse unabhängiges Publikationsorgan erhalten. Der erste Band erschien in den drei Landessprachen, je nach Sprache, in der die Referate und Vorträge gehalten wurden, beim renommierten und grossen Artistischen Institut Orell Füssli in Zürich. Wissenschaftliche Arbeiten sollten begrenzt auf zwei Bogen und in erster Linie als schweizerische Arbeiten gedruckt werden. Der Druck von Referaten wurde sehr beschränkt und nur die wichtigsten wurden berücksichtigt. Die Vertragsbedingungen vom 1. Juni 1931 zwischen der Schweizerischen Neurologischen Gesellschaft und dem Verein Schweizerischer Irrenärzte einerseits und der Art. Institut Orell Füssli AG in Zürich andererseits hatten viele Jahre lang Bestand. M. Mumenthaler schreibt in seiner Arbeit «Medizingeschichtliches zur Entwicklung der Neurologie in der Schweiz»:
Im ersten Heft wurde die von C. von Monakow am 12.11.1916 in einer gemeinsamen Versammlung der beiden Gesellschaften in Neuchâtel in Französisch abgehaltene Ansprache im Wortlaut wiedergegeben. Darin legte der Begründer und geistige Vater der Zeitschrift seine Gedanken dar und unterbreitete den Psychiatern den Vorschlag, gemeinsam die Zeitschrift zu begründen. Es ergab sich dabei, dass vom Verlag eine jährliche Zuwendung von 400 bis 600 Franken von den beiden Gesellschaften gefordert wurde. Dies würde eine Erhöhung der Mitgliederbeiträge, im besonderen für die Psychiater, darstellen. Nach einer kurzen Diskussion, im besonderen auch auf Intervention des Psychiaters Eugen Bleuler, wurde von beiden Gesellschaften die Gründung der neuen Zeitschrift befürwortet.
Paul Dubois, der Vorsitzende der Gründungsversammlung der SNG im Jahre 1909 in Olten, vermachte der Gesellschaft nach seinem Tod am 4. November 1918 ein Legat von Fr. 5000.–, welches dem Archiv zugute kommen sollte.Auf diese Weise entstand der Fonds Dubois. Ein Jahr später wurden aus den Zinsen des Fonds Dejerine, ein von Jules Dejerine aus Paris der SNG vermachter Betrag von Fr. 8000.–, gewisse Forschungen unterstützt. Die Forschungsergebnisse, welche die der Gesellschaft angehörenden Schweizer Wissenschaftler hervorbringen, müssen jedoch in französischer Sprache im Archiv publiziert werden.
Wie M. Mumenthaler in oben zitierter Arbeit beschreibt, hatte das Archiv während des Zweiten Weltkrieges eine grosse Bedeutung, indem es die einzige neurologisch-psychiatrische Zeitschrift in Europa war, die in deutscher Sprache ohne jegliche Zensuren publizieren konnte. Nach dem Zweiten Weltkrieg verlor das Archiv jedoch zunehmend an Bedeutung.
Im Jahr 1931 wurden R. Bing und M. Minkowski als neurologische Chefredaktoren gewählt. Um die psychiatrischen Angelegenheiten kümmerten sich als Chefredaktoren die Herren H. W. Maier und H. Steck. In der Geschäftssitzung der SNG vom Juni 1951 gab R. Bing seinen Rücktritt als Redaktor bekannt, worauf G. de Morsier seine Nachfolge antrat.
In der winterlichen Geschäftssitzung der SNG 1955 wurde beanstandet, dass die Publikation der Artikel im Archiv nicht genügend rasch erfolgte – es müsste deswegen endlich einmal interveniert werden! Ein Dauerthema, wie sich zeigte. Auf diesen Aufruf liess auch F. Lüthy verlauten, «dass die SNG über den mit Orell Füssli abgeschlossenen Vertrag nicht orientiert sei. Da die SNG aber zahle, dürfe sie auch auf den Tisch klopfen.» Für den Verlag jedoch wurde das Schweizer Archiv langsam zum Defizitgeschäft. Der damals beschlossene Vorstoss mittels einer Abklärungskommission aus dem Herausgeberkollegium, Neurologen und Psychiatern, welche die Reorganisation des Archivs studieren und vorantreiben sollte, konnte erst ein Jahr später gestartet werden. Nach Ablauf eines weiteren Jahres kam der Vorstand der SNG schliesslich nach Anhörung einiger Referate der beauftragten Kommission (Krayenbühl, Lüthy, Weber) zum Schluss, «dass in der Redaktion eine Verjüngung am Platz wäre». Diese Verjüngungskur sollte beim Archiv nach dem Rücktritt von J. E. Stähelin und M. Minkowski mit Erreichen des 75. Altersjahres im Jahr 1959 vorgenommen werden. In der gleichen Sitzung klagte der Quästor erneut über die erheblichen Kosten, welche die Herstellung der Protokolle jeder Versammlung wie auch die Versendung von Sonderdrucken an sämtliche Mitglieder verursachten. Der gefasste Beschluss, von nun an nur noch kurze Sitzungsberichte mit einem Umfang von etwa zwei Seiten zu publizieren, um Druckvolumen einzusparen, hielt lediglich ein Jahr. Bereits 1958 wurde festgesetzt, dass die Sitzungsberichte nun doch bis etwa 2 Druckbogen, d.h. 32 Seiten, umfassen dürften. Die Herstellung von Sonderdrucken wurde im selben Jahr gestoppt. Die Krise, in der das Archiv Ende der 1950er Jahre steckte, bringt folgender Vorschlag zum Ausdruck, der anlässlich der geplanten Statutenänderungen gemacht worden war:
Vorschlag auf Streichen des letzten Satzes Paragraph 1, Absatz 1 betreffend der Herausgabe einer Fachzeitschrift: Wenn es mit dem neuen Redaktionskomitee wieder nicht gelingt, der Zeitschrift eine angemessene auch internationale Verbreitung zu sichern, sollten die Bemühungen eingestellt werden. Besser keine Zeitschrift, als eine, die nicht gelesen wird.
Die Gründung der Vereinigung der Schweizer Neurochirurgen 1954 resultierte darin, dass das Archiv im ersten Heft des Bandes 84 des Jahres 1959 schliesslich folgenden erweiterten Namen erhielt: «Schweizer Archiv für Neurologie, Neurochirurgie und Psychiatrie». Von nun an wurden viele Jahre lang ebenfalls die Sitzungsberichte der Neurochirurgen im Archiv veröffentlicht. Die treibende Kraft war wohl der amtierende Präsident der SNG von 1956 bis 1959, der Neurochirurg Hugo Krayenbühl aus Zürich. Dieser steht seit seiner Wahl zum neuen Chefredaktor in der 83. Mitgliederversammlung der SNG vom 7. Juni 1959 bis ins Jahr 1970 für die Verjüngung. M. Minkowski gab sein Amt auf den 15. April 1959 ab. In neuer Aufmachung präsentierte sich das Schweizer Archiv zu Beginn des Jahres 1960 mit 4 Einzelheften pro Jahr und einem Umfang von 12 Druckbogen.
Mit Wirksamkeit ab 1. Januar 1965 wurde der Abonnementspreis seitens des Verlages Orell Füssli um fünf Franken erhöht.Aufgrund von stark erhöhten Entstehungskosten sei diese massive Preissteigerung nicht zu umgehen gewesen. Der nicht unbescheidene Preis pro Band betrug Fr. 45.– für Mitglieder und Fr. 59.– für Nichtmitglieder. Nichtsdestotrotz war die SNG in diesem Jahr äusserst grosszügig, und Bände des Schweizer Archivs fanden den weiten Weg bis nach Bangkok. Der Präsident des thailändischen neurologischen Institutes in Bangkok bat nämlich um Unterstützung beim Aufbau einer Bibliothek. Endlich hatte man die Gelegenheit, das Archiv sogar ausserhalb Europas bekannt zu machen: Die asiatischen Kollegen kamen in den Genuss eines Dauerabonnements des Schweizer Archivs. Sie erhielten allfällige frühere Nummern, und die Mitglieder der SNG wurden ersucht, ihre Publikationen nach Bangkok zu schicken.
In der Geschäftssitzung der SNG vom Dezember desselben Jahres wagte man einen brisanten Vorschlag: Aufgrund einiger Bemängelungen bezüglich des Archivs, sprich der kleinen Auflage von 382 mit vier Heften pro Jahr, der langen Wartefristen von durchschnittlich 11⁄4 Jahren und des beträchtlichen psychiatrischen Anteils, wurde die Frage der Neuschaffung einer eigenen neurologischen Zeitschrift aufgeworfen. Diese Zeitschrift sollte künftig mit anderen Zeitschriften verschmolzen werden, die internationale Verbreitung hatten wie die Confinia neurologica oder Neurologia und Psychiatria, beide bei Karger herausgegeben. Aktuell würden im Archiv pro Jahr ungefähr 20 bis 25 Arbeiten schweizerischer Autoren und 4 bis 10 Arbeiten ausländischer Autoren erscheinen, allerdings mit einer starken Variation von Heft zu Heft, aber doch einer gewissen spürbaren Abnahme von Schweizer Autoren. Ausserdem sei reglementarisch festgelegt, dass die eine Hälfte des Archivs für neurologische und neurochirurgische und die andere Hälfte für psychiatrische Publikationen zur Verfügung stehe. Bereits einen Tag zuvor wurde die Vereinigung der Schweizer Neurochirurgen über diesen anstehenden Vorschlag eines SNG-Mitgliedes in ihrer Sitzung informiert. Mit der Bekanntgabe, dass die Neurochirurgen sich für die Beibehaltung des Archivs einsetzen würden und sie überzeugt seien, dass eine Qualitätshebung durch gewisse Massnahmen möglich sei, formulierten nun auch die Mitglieder der SNG in ihrer Sitzung am folgenden Tag Meinungen und Änderungsvorschläge: Die Publikation sämtlicher Referate der SNG-Tagungen im Archiv würde diesen Vorrang sichern und somit ein Erscheinen innert einem halben bis einem Jahr garantieren. Ein Teilen des Archivs in eine psychiatrische und in eine neurologisch-neurochirurgische Zeitschrift hätte wiederum eine noch kleiner werdende Auflage zur Folge. Das vollständige Aufgeben des Archivs schliesslich widerstrebte dem vorhandenen Bedürfnis eines eigenen Publikationsorganes mit eigener Redaktion. Wie so oft wurde auch hier eine Kommission eingesetzt, die den Auftrag erhielt, sich eingehender mit dem Problem zu befassen. Im kommenden Sommer 1966 machte die Schweizerische Gesellschaft für Psychiatrie ihrerseits die Mitteilung, den Untergang des Schweizer Archivs niemals zuzulassen und allenfalls dasselbe als Archiv für Psychiatrie alleine weiterzuführen. Nach eingehendem Studium dieses Fragenkomplexes gab die gewählte Kommission schliesslich am 4. Dezember 1966 in Genf ihre Schlussfolgerungen bekannt: Tatsächlich betreue der Orell Füssli Verlag die Zeitschrift zu durchaus günstigen Konditionen. Eine weitere gemeinsame Veröffentlichung mit den Psychiatern verspreche mehr Vor- als Nachteile. Der Chefredaktor habe eine Bevorzugung guter schweizerischer Arbeiten zugesichert, wodurch die Publikationsfristen wieder kaum mehr als 6 Monate betragen würden. Gute Referate der Gesellschaft sollten sogar ausdrücklich zur Veröffentlichung im Archiv angefordert werden. Auch trage die zukünftige Veröffentlichung von Referaten in englischer Sprache – wobei der Verlag nicht bereit war, die Übersetzungen zu übernehmen – zur Verbreitung des Archivs im Ausland bei. Zur weiteren Förderung des Archivs sei es zudem notwendig, bisher ausserordentliche Mitglieder, welche jedoch die Voraussetzung zur ordentlichen Mitgliedschaft besitzen, zum Übertritt in die ordentliche Mitgliedschaft zu bewegen.
Im gleichen Jahr 1968, in dem der Präsident der SNG selbst ein 10-Jahres-Register des Archivs zusammengestellt hatte, dessen Veröffentlichung mit einer höheren Summe aus der Gesellschaftskasse finanziert werden musste, hatten sich leider auch die Publikationsfristen wieder auf zwei Jahre verlängert. Mit grossem Mehr wurde in der Sommer-Sitzung gutgeheissen, den Chefredaktor zu beauftragen und generell zu ermächtigen, diesem Zustand mit ein bis zwei Zusatzbänden entgegenzusteuern. Diese Massnahme konnte mit einem gleichsinnigen Beschluss der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie unter einer zusätzlichen Belastung der Kassen beider Gesellschaften umgesetzt werden. Wegen der Kosten dieser Umfangvermehrungen mussten die SNG und die SGP jedoch nach Ablauf eines Jahres eine Eingabe an die Interpharma richten und um einen jährlichen Kostenbeitrag ersuchen.
Nach all diesen Schwierigkeiten erklärten in der Sitzung der SNG vom 22. November 1970 der amtierende Chefredaktor H. Krayenbühl und das Redaktionsmitglied E. Frauchiger gemeinsam den Rücktritt von ihren Ämtern. Die aufwendige Bürde des Chefredaktors wurde einstimmig G. Baumgartner übertragen. Er erhielt sogleich den Auftrag, mit Unterstützung des Präsidenten der SNG Pläne für die zukünftige Führung des Archivs vorzulegen.Trotz der nicht gerade leichten Aufgabe für den frischgebackenen Chefredaktor konnte dieser bereits in der nächsten Geschäftssitzung im Sommer 1971 mit neuen Ideen aufwarten. In seinem Referat sprach er über die Notwendigkeit der Kürzung der Arbeiten sowie die Reduktion des Druckes der Zusammenfassungen auf lediglich zwei Sprachen. Nach einem Jahr kam G. Baumgartner zum Schluss, dass er unbedingt von einem erweiterten Redaktionskomitee umgeben sein müsste. Zusammengesetzt aus verschiedenen neurologischen Fachrichtungen wurde dieses auf zusätzliche vier Koredaktoren und 8 Lektoren ausgebaut und vergrössert. Die Lektoren werden heute als Beirat bezeichnet.
Sechs Jahre kehrte in den Alltag des Schweizer Archivs für Neurologie und Psychiatrie etwas Ruhe ein – obwohl es in den Sitzungen der SNG dieser Jahre keineswegs unerwähnt blieb. Die Diskussion um die Höhe der jährlichen Subvention und diverse vorgenommene Erhöhungen sorgten stets dafür, dass das Archiv nicht in Vergessenheit geriet. Es kann sogar über eine lobenswerte Entwicklung aus dem Jahr 1978 berichtet werden, indem nicht nur Wünsche angebracht wurden, sondern der Kritiker selber für die Erfüllung des eigenen Wunsches sorgte: Die von Th. Ott aus Lausanne gewünschten sprachlich besseren französischen Zusammenfassungen wurden durch seine Bereitschaft der Manuskriptredigierung sogleich in die Tat umgesetzt.
In der 121. Versammlung, welche die SNG 1978 gemeinsam mit der Englischen Neurologischen Gesellschaft abhielt, musste der amtierende Präsident der SNG eine Rüge erteilen. Die Hälfte der Vortragenden der gegenwärtigen Versammlung hätte trotz Mahnbriefen kein Résumé eingesandt – im Gegensatz zu den Engländern, deren Summaries bereits Ende Januar vollständig vorgelegen wären. In Zukunft müsse man bessere Disziplin verlangen, hiess es aus dem Munde des Präsidenten G. Gauthier.
An der Geschäftssitzung der SNG am 21. November 1980 in Lausanne wurde mit 23 gegen 2 Stimmen entschieden, dass der Präsident der SNG ermächtigt werden sollte, Verhandlungen über eine Aufgabe des Schweizer Archivs als Publikationsorgan der SNG einzuleiten, wenn die Psychiater das Archiv nicht ebenfalls durch ein obligatorisches Abonnement der ordentlichen Mitglieder unterstützen würden. Hierzu sah der Präsident der SGP jedoch keine Möglichkeit. Die SGP lehnte ein obligatorisches Abonnement ihrer ordentlichen Mitglieder ab und zog sogar erneut in Erwägung, das Schweizer Archiv auch ohne die Pflichtabonnenten der Neurologischen Gesellschaft weiterzuführen. Dieser Umstand gab wiederum in der Geschäftssitzung der SNG vom 27. November 1981 in Genf Anlass zu Diskussionen. Eine allfällige Aufhebung des obligatorischen Abonnements seitens der ordentlichen Mitglieder der SNG hätte allerdings die dadurch zwangsläufig notwendige Aufgabe des Publikationsorgans der SNG bedeutet. Es wurden Stimmen laut, welche die Umwandlung in eine Zeitschrift mit ausschliesslich neurologischen Artikeln oder den Anschluss an eine andere Zeitschrift anregten.Tatsächlich hatte Herr Karger etwas vom möglichen Ende des Schweizer Archivs gehört und seine Dienste im Rahmen der Zeitschrift European Neurology offeriert. Bei Verpflichtung des Abonnements dieser Zeitschrift würden die Schweizer Neurologen das Heft zu einem Sonderpreis erhalten, Vereinsmitteilungen und Summaries könnten als Anhang publiziert werden. Den Psychiatern würde er vorschlagen, ihre Arbeiten in Psychiatria Clinica in deutscher und französischer Sprache aufzunehmen. Die Attraktivität dieser Offerte wollte die SNG erst abklären, wenn das Archiv tatsächlich «begraben» werden müsste. Im Juni 1982 wurde eine Umfrage gestartet, auf die insgesamt 121 Antworten eingin-gen. 79 Mitglieder sprachen sich für die Abschaffung und 39 für die Beibehaltung des Abonnementsobligatoriums aus (3 Unentschlossene). Als Hauptargument für diese Entscheidung wurde angeführt, dass die Neurologen den wegen der geringen Auflage hohen Preis nicht mehr alleine zu tragen gewillt seien. Dieses Resultat hätte eine Änderung des Paragraphen 8 der Statuten der SNG bedingt. Als Folge wären massive Kündigungen des Archivs resultiert und mit dessen Ende infolge massiver Preissteigerungen seitens des Archivs hätte gerechnet werden müssen. In der 131. Versammlung der SNG in Winterthur 1983 waren 22 Mitglieder für eine Änderung des Paragraphen 8 der Statuten, während 15 Mitglieder sich um eine andere Lösung bemühen wollten. Zwei Mitglieder sprachen sich für den Status quo aus. Ein neurologischer und ein psychiatrischer Delegierter setzten sich dann im Auftrage beider Gesellschaften mit Möglichkeiten auseinander, das Archiv doch noch fortführen zu können. Aus präsentierten Ist-Zustands-Daten im Mai 1984 lässt sich entnehmen, dass von total 438 Abonnenten deren 147 Schweizer waren, hingegen 291 aus dem Ausland stammten. Auch war der Abonnementspreis für Ausländer Fr. 50.– höher gesetzt als für die Schweizer Abonnementen. In Verhandlungen mit dem Karger Verlag zeigte sich, dass den von der SNG gewünschten Konditionen, hauptsächlich der Publikation in deutscher und französischer Sprache, nicht Folge geleistet werden konnte. Hingegen unterbreitete Karger wie oben erwähnt die Offerte, allen SNG-Mitgliedern das Heft European Neurology im Pflichtabonnement zu einem reduzierten Preis von Fr. 103.20 zu überlassen, was einem Rabatt von 70% entsprochen hätte. Darüber hinaus hätte die SNG den Freiraum bekommen, zweimal jährlich kostenlos einen Newsletter mit einem Umfang von maximal je 16 Druckseiten publizieren zu dürfen, der nur der Schweizer Auflage der Zeitschrift beigelegt worden wäre. Verhandlungen mit Orell Füssli andererseits brachten ans Licht, dass es die Kapazitäten des bisherigen Verlages durchaus erlauben würden, eine drastische Reduktion des Jahresabonnementes um 50% bis in den Bereich von ca. Fr. 100.– pro Jahr vorzunehmen. Eine solche Preisreduktion für die Neurochirurgen hätte jedoch entsprechende Bedingungen zur Folge: Eine gewisse Minderung des Umfanges (Reduktion der Seitenzahl auf 2⁄3), eine Erhöhung der Auflage mit entsprechend mindestens 600 Abonnenten und 6 Nummern pro Jahr, die Präsentation reproduktionsfähiger Tabellen und Legenden, wobei eine nochmalige Reduktion um 40% bei Ablieferung der Texte in reproduktionsfähigem Zustand möglich wäre.
Dasselbe Thema beschäftigte auch die neurochirurgischen Kollegen. Als spekulatives Projekt schlugen sie die Vereinigung der Neurochirurgen mit den Neurologen in einem gemeinsamen Publikationsorgan namens European Neurology and Neurosurgery vor – Orell Füssli kam als Verlag nicht mehr in Betracht. Da über die Meinung seitens der Psychiater die gesamte Angelegenheit betreffend noch Unklarheit herrschte, gewährte die SNG bis Ende 1984 eine einmalige Defizitgarantie von maximal Fr. 10 000.–. Nach der positiven Stellungnahme seitens des psychiatrischen Vorstandes, der die obengenannte Lösung der Umstrukturierung beim Orell Füssli Verlag befürwortete, stellte auch die SGP für die Umstellungszeit über einen Zeitraum von ca. 2 Jahren eine Defizitgarantie in Aussicht. Mit einem neuen Konzept seitens des Orell Füssli Verlages vom September 1984 konnten sich beide Gesellschaften einverstanden erklären: Die Neurochirurgie wurde von nun an in den Heften nicht mehr vertreten – eine Namensänderung in «Schweizer Archiv für Neurologie und Psychiatrie» ab Januar 1985 musste folglich vorgenommen werden. Zudem erfolgte eine Erhöhung von 4 auf jährlich 6 Ausgaben mit einer Umfangfestlegung pro Ausgabe auf 96 Seiten, davon 88 Seiten redaktioneller Teil. Jedes Heft umfasste von nun an acht bis neun Seiten Inserate, der Abonnementspreis wurde für Mitglieder der SNG in der Schweiz auf Fr. 125.–, im Ausland auf Fr. 135.– gesenkt, dies bei einer Mindest-Abonnentenzahl von 400. Hier nun nahm nach einem langen und komplizierten Abschnitt in der Geschichte des Archivs ein nervenaufreibender Verhandlungsmarathon ein vorläufiges Ende.
Im Mai des Jahres 1987 übernahm H. P. Ludin die Nachfolge als Chefredaktor des neurologischen Teils im Schweizer Archiv – Mitredaktoren gab es keine mehr. Für den Augenblick konnte das Überleben dieser Zeitschrift nur durch die gewährten Defizitgarantien aufrechterhalten werden. Im nächsten Jahr musste der Chefredaktor bereits das geringe Interesse seitens der schweizerischen neurologischen Kliniken bemängeln, die ihm nur einen Artikel innerhalb eines Jahres zugesandt hätten. Das Redaktionskomitee wurde zur gleichen Zeit restrukturiert. Vorschläge wurden in Lausanne während der Geschäftssitzung vom Sommer 1988 vorgebracht. Sollte man die Artikel nicht in englischer Sprache veröffentlichen? Könnte man sich nicht um schnellere Publikation bemühen? Was wäre, wenn man sich von den Psychiatern trennen würde und die Neurochirurgen reintegrierte? Ein Abonnement zum halben Preis für die Mitglieder der SNG? Die Bürde, neue Lösungen zu suchen und zu finden, trug von nun an H. P. Ludin.
Lösungsmöglichkeiten präsentierte er in der Sommersitzung 1989. Sie bestanden einerseits darin, entweder den Status quo aufrechtzuerhalten oder neu im Schweizer Archiv auf Englisch zu publizieren, was zusätzliche Mehrkosten von Fr. 12 000.– bis 15 000.– verursachen würde. Eine dritte Lösung beinhaltete die Wiederaufnahme von bereits geknüpften Banden mit dem Karger Verlag Basel – diesmal aber nicht mehr in Begleitung der Neurochirurgen, die sich zurückgezogen hatten und kein Interesse mehr zeigten. Per Handabstimmung entschieden sich die Mitglieder der SNG für die dritte Lösung eines nicht obligatorischen Abonnements und 50prozentigen Rabattes des European Neurology, eines begleitenden Untertitels «Official Journal of the Swiss Neurological Society» und Publikation der SNG-Jahresversammlungen-Abstracts in Englisch als Zusatzseiten in einem Normalheft der European Neurology. Dieser Entscheid bedeutete das Ende des Schweizer Archivs für Neurologie und Psychiatrie. Gewisse Vorstandsmitglieder äusserten jedoch ihre Unzufriedenheit über den aufgesetzten Vertrag mit dem Karger Verlag. Sie veranlassten, nach weiteren Lösungen zu suchen und gleichermassen Verhandlungen mit den Firmen Schwarz Pharma AG und Benno Schwabe aufzunehmen, um eventuell etwas weniger schmerzhafte Eingeständnisse mit einer anderen Partei eingehen zu können. Wiederum wurden entsprechende Vorschläge und Varianten im Mai 1990 vorgelegt. Der Orell Füssli Verlag zeigte sich bereit, ein «Face Lifting» vorzunehmen und z.B. auf ein A4-Format überzugehen, unter Beibehaltung des gegenwärtigen Abonnementspreises von nun ca. Fr. 160.–/Jahr und einem jährlichen Garantiebeitrag der SNG von Fr. 3000.–. Alle Artikel sollten zudem eine englische Zusammenfassung erhalten. Eine Trennung von den Psychiatern stiess bei Orell Füssli nicht auf grosse Begeisterung. Die Firma Schwarz Pharma AG teilte schliesslich mit, dass ein Druck und Versand des Archivs für sie nicht möglich war.
Bei all diesen Unschlüssigkeiten wurde es dem Orell Füssli Verlag dann zu bunt. In der Geschäftssitzung vom 13. November 1992 in Bern, der 150. Mitgliederversammlung, gab der Chefredaktor, H. P. Ludin, bekannt, dass obengenannter Verlag dem Schweizer Archiv Anfang des Jahres 1993 gekündigt und die Verlagsrechte eigenmächtig an einen Zeitschriftenverlag Zürichsee (Stäfa) abgegeben hatte, ohne dass er dazu berechtigt gewesen wäre. Auf Beschluss des Vorstandes der SNG und Initiative der Psychiater wurde ab 1. Januar 1993 das Schweizer Archiv vorläufig beim Verlag Bäbler in Bern herausgegeben. Erst im Laufe des nächsten Jahres sollte über eine allfällige Abtrennung von den Psychiatern und über die Art der Publikationssprache entschieden werden. Die Schlagwörter «definitive Trennung von der Psychiatrie»,«Publikationssprache»,«Anzahl jährliche Hefte», «Einzelheftthematik» und «Abonnementszwang» schienen weiterhin ein fester Teil der Diskussionen zu bleiben.
In der nächstfolgenden Geschäftssitzung im Juni 1993 wurde verkündet, dass das Schweizer Archiv für Neurologie und Psychiatrie ab 1. Januar 1994 nun definitiv an den Verlag Bäbler in Bern übergehe. Als Voraussetzung für eine zukünftige Zusammenarbeit verlangte der Verlag eine Defizitgarantie von Fr. 5000.– jährlich pro Gesellschaft (Neurologen, Psychiater) und das Pflichtabonnement für Mitglieder in Höhe von Fr. 50.– jährlich. Das Heft sollte künftig 6mal pro Jahr herauskommen, mit drei Neurologie- und drei Psychiatrie-Nummern. Mit all diesen Forderungen erklärten sich die Mitglieder in einer Konsultativabstimmung grundsätzlich einverstanden. Einzig mit der vorgeschlagenen Namensänderung in z.B. «Acta Neurologica et Psychiatrica Helvetica» konnte sich eine grosse Mehrheit nicht anfreunden. Dies wurde zum Traktandum der ausserordentlichen Mitgliederversammlung Ende 1993 erhoben, in der auch definitive Entschlüsse gefasst werden sollten.
In dieser ausserordentlichen Mitgliederversammlung vom November 1993 orientierte der Präsident der SNG, A. J. Steck, seine Mitglieder über den aufgesetzten Vertrag mit dem Verlag Bäbler Bern, der zunächst für 2 Jahre vorgesehen war. Die Einwilligung der Psychiater bezüglich der Annahme des Pflichtabonnementes ermöglichte eine gerechte Ausweitung dieses Obligatoriums für ordentliche und ausserordentliche Mitglieder auf beide Gesellschaften. Auf Beibehaltung des Zeitschrifttitels wurde strikte bestanden. Die formellen Schlussabstimmungen zeigten folgendes Resultat: Annahme des Abonnement-Obligatoriums mit grossem Mehr (6 Gegenstimmen bei 6 Enthaltungen) und Beibehalten des Titels «Schweizer Archiv für Neurologie und Psychiatrie» ohne Gegenstimme bei 5 Enthaltungen. Die Zuschläge für das entsprechende Obligatorium wurden erstmals 1995 mit dem Mitgliederbeitrag erhoben. Der Schlussatz des Protokolles lautet: «Damit ist die langjährige Debatte um die Fachzeitschrift unserer Gesellschaft zu einem (vorläufigen?) glücklichen Ende gekommen.»
Das Glück schien dem Schweizer Archiv jedoch weiterhin abhold zu sein.Als neue Chefredaktoren für dieses bisher doch eher undankbare Amt stellten sich im Jahr 1994 die Herren A. Steck und F. Regli zur Verfügung. Und bereits in diesem Jahr gab es erste Reklamationen wegen Ausgaben-Rückständen und Nichterhalt des «neuen» Schweizer Archivs. Allerlei ähnliche Reklamationen erstreckten sich bis ins Jahr 1997, in dem der Präsident der SGP zu erkennen gab, dass seine Gesellschaft aus verschiedenen Gründen die Zusammenarbeit mit Herrn Bäbler und dessen Verlag möglichst bald aufheben möchte. Kurz darauf war auch der Drucker des Archivs nicht mehr bereit, bei weiterhin bestehenden offenen Rechnungen seitens des Bäbler Verlages neue Ausgaben herauszugeben. Damit wurde das Erscheinen des Schweizer Archivs nun plötzlich wieder mehr und mehr in Frage gestellt und eine eventuelle Weiterführung des Archivs beim gleichen Drucker mit Garantie der Beibehaltung der ursprünglichen Zeitschriftaufmachung verunmöglicht.Als weitere Optionen blieben nur noch die eigenständige Verhandlung mit verschiedenen Verlagen wie dem Birkhäuser Verlag mit Nutzung des am besten zusagenden Angebotes oder die Annahme des FMH-Angebotes, mit dem gleichen Verlag wie die FMH zusammenzuarbeiten, nämlich dem Schwabe Verlag in Basel. In der Sitzung vom Frühling 1997 in Bad Ragaz wurde über die ganze Misere informiert – die ersten zwei Nummern dieses Jahres seien weder verschickt, noch gedruckt worden. Eine Arbeitskommission musste sich dieser Problematik annehmen und entsprechend in der nächsten ausserordentlichen Geschäftssitzung Ende November 1997 Bericht erstatten. Zusätzlich wurde dem Chefredaktor aufgetragen, in jeder wissenschaftlichen Sitzung eine Selektion von mindestens zwei freien Mitteilungen oder Postern vorzunehmen, deren Manuskripte im Archiv prioritär publiziert werden müssten.
Tatsächlich fanden im Sommer 1997 einige Verhandlungen mit dem Schwabe sowie dem Birkhäuser Verlag statt, und Angebote wurden unterbreitet. Da die Offerte des Schwabe Verlages eine kostenneutrale Herausgabe des Archivs aufgrund der hauptsächlichen Finanzierung durch Inserate beinhaltete, wurde dieser Verlag mit der Weiterführung betraut.
Nach Kündigung des Vertrages mit dem Bäbler Verlag Ende 1997 wurde ein neuer Vertrag mit dem Schwabe Verlag aufgesetzt und auf den 1. Januar 1998 für 1 Jahr zusammen mit den Psychiatern und Kinder- und Jugendpsychiatern in Kraft gesetzt. J. Bogousslavsky war in der Frühlings-Geschäftssitzung 1998 als Nachfolger von F. Regli zum Ko-Chefredaktor des Archivs ernannt worden. In vier Jahren sollte erneut über den Weiterbestand des Schweizer Archivs für Neurologie und Psychiatrie abgestimmt werden. Band 148, Heft 6 (1997) des Schweizer Archivs für Neurologie und Psychiatrie ist als erster Band im Verlag Schwabe erschienen. Im Editorial schreiben D. Hell und A. J. Steck:
Die neurologische und die psychiatrische Redaktionskommission des Schweizer Archivs arbeiten zwar getrennt. Es ist jedoch ihr gemeinsamer Wille, auch angesichts des Umbruchs im schweizerischen Gesundheitswesen ein gemeinsames, traditionell verankertes Publikationsorgan für die Zukunft zu bewahren. Um die Entwicklungsmöglichkeiten zu verbessern, starten die beiden Redaktionskommissionen mit dem vorliegenden Heft die Zusammenarbeit mit einem neuen Verleger. Dabei wechselt die verlegerische Betreuung von einem kleinen Betrieb, der von der Aufgabe immer mehr überfordert war, zu einem äusserst traditionsreichen Unternehmen der graphischen Branche. Der Verlag Schwabe reicht in seinen Ursprüngen zurück in die Anfänge der Buchdruckerkunst um Gutenberg.
1999 wurde Paragraph 8 der Statuten der SNG zum Publikationsorgan der Sitzungsprotokolle ersatzlos gestrichen und nur noch in der Geschäftsordnung unter Paragraph 5 geregelt, da die Protokolle der Verhandlungen der SNG schon lange nicht mehr im Schweizer Archiv für Neurologie und Psychiatrie publiziert worden waren.
Auf der Internetseite www.sanp.ch finden sich weitere Informationen über das Schweizer Archiv für Neurologie und Psychiatrie.
Im Archiv, das im Medizinhistorischen Institut und Museum in Zürich angelegt wurde, befinden sich Kopien sämtlicher Inhaltsverzeichnisse aller Nummern des Schweizer Archivs für Neurologie und Psychiatrie von 1950 bis 2003. (Ausnahmen: Band 102 Heft 1/2, Band 103 Heft 2, Band 104 Heft 2, Band 105 Heft 2, Band 106 Heft 1/2, Band 107 Heft 1/2, Band 108 Heft 2, Band 109 Heft 1/2, Band 110 Heft 1/2, Band 111 Heft 1/2.) Dies soll dem Interessierten die Suche nach speziellen Texten, Themengebieten und Autoren in den Bänden des Schweizer Archivs für Neurologie und Psychiatrie erleichtern.
Das Schweizer Archiv wurde seit der Gründungszeit zunächst von R. Bing und M. Minkowski geführt. Ab Band LXVIII (1952) übernahm G. de Morsier Bings Amt in der Redaktion. De Morsier und Minkowski leiteten die Zeitschrift dann bis zu den Neuwahlen in der 83. Mitgliederversammlung im Juni 1959.
Sanpp 159 00001 i021

10. Tarmed und SNG

[Nachfolgende Ausführungen sind verfasst worden von H. R. Stöckli, den 30.6.2004.]
Im Verlauf der letzten Jahrzehnte kam es bezüglich der Ärzteeinkommen in zunehmender Weise zu massiven Einkommensdifferenzen zwischen den Fachgesellschaften, dies bis zu einem Faktor 10 (Kinderpsychiater versus Urologen), bedingt durch den Umstand, dass die technischen und operativen Leistungen bei diversen eidgenössischen und kantonalen Verträgen zunehmend hoch bewertet und honorarmässig entsprechend hoch abgegolten wurden, dies zu ungunsten der rein intellektuellen Leistungen. Gerade die Arbeit eines neurologischen Konsiliarius beinhaltet in dominanter Weise intellektuelle Leistungen. Dementsprechend lag das durchschnittliche Einkommen der Schweizer Neurologen in den letzten zwei Jahrzehnten unterhalb des Durchschnittes der Schweizer Ärzte, in den letzten 10 Jahren meist auch unterhalb des Durchschnittes der Allgemeinpraktiker und Internisten (so auch anlässlich letzter Erhebung aus dem Jahr 2003).
1988 formierte sich erstmals eine Arbeitsgruppe zwischen Vertretern der SUVA, der IV und MV (sogenannte Medizinaltarif-Kommission) und der FMH mit dem Zweck, diese massiven facharztabhängigen Einkommensdifferenzen zumindest im Bereich des Unfallversicherungsgesetzes zu korrigieren. Das Ziel dieser Arbeitsgruppe war ein Zeittarif, der sich auf rein wirtschaftlich-ökonomische Berechnungen stützt, wobei der ärztliche Verdienst durch die eigentlichen ärztlichen Leistungen und nicht durch technische Leistungen wie Labor, Röntgen, Medikamentenabgabe etc. erzielt werden sollte. Grundsätzlich war ein Zeittarif im 5-Minuten-Takt vorgesehen, ähnlich dem bisherigen SUVA-Tarif im 15-Minuten-Takt. Die Dauer der Ausbildung zur Erbringung gewisser Leistungen sollte ebenfalls honoriert werden, was über die sogenannte qualitative Dignität berechnet wurde. Die initialen Arbeiten liefen unter dem Begriff GRAT. Mit Annahme des neuen Krankenversicherungsgesetzes, das in Artikel 43,Absatz 5, einen schweizerischen Einheitstarif vorschrieb, waren plötzlich auch die Krankenkassen an diesem Tarifsystem interessiert und beteiligten sich finanziell und personell an den Arbeiten. 1999 wurde GRAT zu Tarmed umgetauft.
Die Fachgesellschaften waren bereits ab 1988 in das Projekt eingebunden. Grundsätzlich sollte dieser neue Tarif angesichts des wirtschaftlich-ökonomischen Konzeptes den Schweizer Neurologen honorarmässige Verbesserungen bringen, sollte doch die rein intellektuelle Leistung wesentlich höher bewertet werden, insbesondere das Konsilium. Die SNG arbeitete frühzeitig und intensiv am neu zu erstellenden Leistungskatalog mit, der schlussendlich über 4600 Leistungen einschloss. Dem Tarifwerk stand man innerhalb der SNG im Verlaufe der Zeit zunehmend positiv gegenüber, die Vorberechnungen schienen günstig. Grosse Widerstände erfuhr der Tarif durch die operativ tätigen Fachgesellschaften, die mit Tarmed relevante Einbussen zu befürchten hatten und entsprechende Kompensation forderten (z.B. 10%-Klausel: nur eine 10%-Honorareinbusse wird akzeptiert, andernfalls müssen Korrekturen gemacht werden). Damit wurde der Grundgedanke eines rein ökonomisch-wirtschaftlich berechneten Tarifes grundsätzlich untergraben, dies zugunsten einer Konsensfindung und Realisierbarkeit des Tarifs.
Im Februar 2002 wurde Tarmed im Rahmen einer FMH-Urabstimmung angenommen. Im Jahr 2002 und 2003 erfolgten von seiten der SNG intensive Schulungen der Mitglieder. Auf den 1. Mai 2003 wurde der Tarif im UVG-Bereich eingeführt, im KVG-Bereich auf den 1. Januar 2004. Mit Sicherheit sind weitere harte Auseinandersetzungen um dieses Tarifwerk zu erwarten, dies wohl noch für Jahre.

11. Die schweizerischen neurologischen Kliniken (Stand 2003)

Basel Kantonsspital Basel Universitätskliniken
Räume und Personen der Neurologischen Universitätsklinik 2001/02
Neurologische Klinik bzw. Bettenstation
mit 24 Betten und Neurologische Poliklinik
Abteilung für EEG und Anfallsambulanz
Abteilung für Elektromyographie und evozierte Potentiale
Abteilung für Dopplersonographie und zerebrovaskuläre Diagnostik
Liquorlabor im Rahmen der Zentrallaboratorien
Wissenschaftliche Laboratorien:
1 Forschungsgruppenleiterin
Anzahl ärztliche Stellen:
1 Chefarzt
4 Leitende Ärzte
5 Oberärzte
15 Assistenzärzte
Grosse Umstrukturierungen ab 1. Januar 2003: Die Neurologische Klinik gehört zum Bereich Medizin
Geschichtliches
Sanpp 159 00001 i022
Sanpp 159 00001 i023
Sanpp 159 00001 i024
Bern Inselspital Universitätsspital
Räume und Personen der Neurologischen Universitätsklinik 2002
Klinikleitung, ihr unterstehend:
Abteilung für Neurorehabilitation
mit 26 Betten
Akutbettenstation mit 30 Betten
Neurologisch-Neurochirurgische Poliklinik
inkl. Neurovaskuläre Abklärungsstation
Abteilung für Klinische Neurophysiologie,
beinhaltend:
EEG-Station
ENMG-Station
Neuromorphologisches Labor
Schlafzentrum
Telemetrie
Anzahl ärztliche Stellen (total 33,5):
1 Klinikdirektor
1 Chefarzt-Stv.
2 Leitende Ärzte
1 Abteilungsleiter Neurorehabilitation
8,5 Oberärzte und stv. Oberärzte
20 reguläre Assistenzärzte (Weiterbildungsstellen)
Geschichtliches
Sanpp 159 00001 i025
Sanpp 159 00001 i026
Genève HUG Hôpitaux Universitaires de Genève
Bâtiments et membres de la Clinique Universitaire de Neurologie 2002
Nombre de lits: 40 à 50
Département: Neurosciences cliniques et dermatologie
Chef du département: Prof. N. de Tribolet
Service: Clinique et policlinique de neurologie
Responsable/médecin-chef de service:
Prof. Theodor Landis
Unités ou structures rattachées:
Unité d’EEG et épileptologie
Unité d’ENMG
Unité d’Evaluation préchirurgicale de l’épilepsie
Unité de Neuropsychologie
Unité de Neurosonologie
Laboratoire de Cartographie des Fonctions Cérébrales
Laboratoire de Neuroimmunologie
Laboratoire des maladies dégénératives et d’électrophorèse bi-dimensionnelle
Médecins cadres 14
(professeurs, médecins adjoints, médecins associés, chefs de clinique, chefs de clinique adjoint)
Médecins assistants 12,6
Cadres et médecins sur fonds hospitaliers non stables, facultaires, extra-hospitaliers et extra-facultaires 5
Chercheurs non médecin employés par des subsides non hospitaliers 15
Histoire
Sanpp 159 00001 i027
Sanpp 159 00001 i028
Sanpp 159 00001 i029
Lausanne CHUV Centre Hospitalier Universitaire Vaudois
Bâtiments et membres de la Clinique Universitaire de Neurologie 2002
Nombre de lits: 38
6 lits avec Soins Intensifs de Neurologie
7 lits avec hospitalisation de jour
Unité Nerfs-Muscles
(Unités ENG/EMG comprises)
Unité de Neurologie du Comportement
Unité de Neurophysiologie Clinique
(EEG et Potentiels Evoques compris)
Unité de Neurosonographie
Unité d’Investigation préchirurgicale de l’Epilepsie et du Parkinson
Unité de recherche et Laboratoire expérimental pour l’Ischémie Cérébrale
Unité de Médecine du sommeil
Unité des maladies cérébrovasculaires
Unité des maladies neurodégénératives
Unité de la Démence
Nombre de médecins en fonction:
plus de 30 emplois de médecins à temps plein ou partiel
15 places de formation pour la formation spécialisée pour le FMH de Neurologie
plus de 120 collaborateurs
Histoire
Sanpp 159 00001 i030
Sanpp 159 00001 i031
Zürich Universitätsspital Zürich
Räume und Personen der Neurologischen Universitätsklinik am 28. Oktober 2002
Zwei Bettenstationen mit insgesamt 37 Betten:
Eine Bettenstation mit 23 Betten
Eine Bettenstation mit 14 Betten
EEG-Abteilung
EMNG-Abteilung
Abteilung für Neuropsychologie
Abteilung für Neuroangiologie
Abteilung für klinische Vestibulookulomotorik
Abteilung für Visuookulomotorik
Experimentelle neurophysiologische Forschungsabteilung
Anzahl ärztlicher Stellen:
1 Klinikdirektor und Chefarzt
1 Leiter der Poliklinik und Extraordinarius (stv. Klinikdirektor)
3 Leitende Ärzte
6 Oberärzte
4 Oberassistenten
21,5 Assistenzarztstellen
Geschichtliches
Sanpp 159 00001 i032
Sanpp 159 00001 i033
Sanpp 159 00001 i034
Aarau Kantonsspital Aarau
Das Kantonsspital stellt das Zentralspital für den Kanton Aargau, das Schwerpunktspital für den westlichen Teil des Kantons Aargau und das Grundversorgungsspital der Spitalregion Aarau dar. Mit den Elementen der Zentralversorgung hat es ein Einzugsgebiet von über 520 000 Einwohnerinnen und Einwohnern, im Bereich der Grundversorgung beträgt das Einzugsgebiet rund 120 000 Personen. Gemäss Jahresberichten habe sich die Neurologische Klinik laut Prof. Buettner in bezug auf das Personal seit 1982 kontinuierlich und sehr organisch entwickelt. Die Bettenzuteilung hingegen wäre immer auf äusserst knappem Niveau gehalten worden. Auch heute noch sei die aktuelle Bettensituation prekär aufgrund eines Mangels an Ressourcen. Die Neurologische Klinik existiert nunmehr 29 Jahre lang zunächst als Abteilung seit 1974, ihr 20jähriges Bestehen als eigenständige Klinik hingegen hat sie erst im Jahre 1999 feiern können.
Bewilligte Personalstellen der Neurologischen Klinik gemäss Jahresbericht 2002:
1 Chefarzt
1 Leitender Arzt
4 Oberärzte
7 Assistenzärzte
(davon einer fremdmittelfinanziert)
3,5 EEG-Schwestern/Pfleger
6,3 Sekretärinnen
1 Logopädin
Geschichtliches
Sanpp 159 00001 i035
Sanpp 159 00001 i036
Lugano Ospedale Regionale di Lugano
L’Ospedale Regionale di Lugano, che forma con l’Ospedale di Mendrisio il polo ospedaliero del Sottoceneri, è con l’Ospedale di Bellinzona, il principale del Cantone. Ha il maggior numero di specialità, e disponendo tra l’altro di una neurochirurgia, di una chirurgia vascolare e di una neurologia, ha la casistica più importante di casi acuti e gravi.
Sanpp 159 00001 i037
Sanpp 159 00001 i038
Servizio di neurologia dell’Ospedale Civico di Lugano
[Die folgenden Ausführungen hat u.a. C. Tosi äusserst sorgfältig und informativ selber zusammengestellt.]
Inizio e sviluppo del servizio
Sanpp 159 00001 i039
Sanpp 159 00001 i040
Sanpp 159 00001 i041
Luzern Kantonsspital Luzern
Sanpp 159 00001 i042
Sanpp 159 00001 i043
St. Gallen Kantonsspital St. Gallen
Sanpp 159 00001 i044
Sanpp 159 00001 i045

12. Schlussbemerkung

Am 15. November 1908 nahm die Geschichte der Schweizerischen Neurologischen Gesellschaft (SNG) ihren Anfang. M. Minkowski veröffentlichte 1958 im Schweizer Archiv für Neurologie und Psychiatrie einen Beitrag zur Geschichte der SNG mit dem Titel «50 Jahre Schweizerische Neurologische Gesellschaft». Mit dem vorliegenden Beitrag haben die Autoren versucht, die Geschichte der SNG in den Jahren 1951 bis 2003 darzustellen. Die hierfür notwendige wesentliche Arbeit ist von Nadine Loeliger in ihrer Dissertation (2005, Zürich) gemacht worden. In diesem Sonderheft soll deren Inhalt in einer für ein breiteres Publikum geeigneten Form anlässlich des 100. Jahrestages der Gründung der SNG zusammengefasst werden. Möge dieser Beitrag der Bewahrung der äusseren Daten der Gesellschaft dienen. Der Akzent wurde auf die Entwicklung der Gesellschaft, die daran beteiligten Personen, die Tagungen und die Institutionen der Neurologie in der Schweiz gelegt.

Remarque finale

L’histoire de la Société Suisse de Neurologie (SSN) a commencé le 15 novembre 1908. M. Minkowski publia en 1958 dans les Archives Suisses de Neurologie et de Psychiatrie une contribution à l’histoire de la SSN avec le titre «50 ans de la Société Suisse de Neurologie». Avec la présentation de ce cahier les auteurs ont essayé de présenter l’histoire de la SSN au cours des années 1951 à 2003. Le travail nécessaire et essentiel à cet égard a été effectué par Nadine Loeliger dans son travail de thèse (2005, Zurich). Dans ce cahier spécial devrait être résumé ce travail dans une forme adaptée à un large public à l’occasion du centenaire de la Fondation de la SSN. Puisse cet ouvrage participer à la préservation de tous les faits de la Société. L’accent a été mis sur le développement de la Société, les personnalités qui y ont participé, les congrès et les Institutions neurologiques en Suisse.

Considerazione finale

Il 15 novembre 1908 segna l’inizio della storia della Società Svizzera di Neurologia (SNG/SSN). M. Minkowski ha pubblicato nel 1958 un contributo alla storia della SNG/SSN nella Rivista «Schweizer Archiv für Neurologie und Psychiatrie» dal titolo «50 Jahre Schweizerische Neurologische Gesellschaft». Con il presente fascicolo gli autori hanno tentato di illustrare la storia della SNG/SSN dagli anni 1951 fino al 2003. Il lavoro essenziale al riguardo è stato svolto da Nadine Loeliger nella sua dissertazione (2005, Zurigo). In una forma adatta al grande pubblico il suo contenuto è riassunto in questo fascicolo speciale emesso in occasione del centesimo anniversario della Fondazione della SNG/SSN. Possa tale contributo servire a mantenere la memoria dei dati storici della società. L’accento è posto sullo sviluppo della società, sulle persone coinvolte, le riunioni scientifiche e le istituzioni della Neurologia in Svizzera.

Concluding remarks

The history of the Swiss Neurology Society (SNG) began on November 15, 1908. In 1958 M. Minkowski published an article in the Swiss Archives of Neurology and Psychiatry, entitled «50 Years of the Swiss Neurology Society». With this present contribution the authors have tried to describe the history of the SNG from 1951 to 2003. Nadine Loeliger’s thesis (Zurich 2005) forms the basis of the work in this publication.This special edition is meant to summarise the history of the Swiss Neurology Society in a form suitable for the general public on the occasion of the 100th anniversary of the SNG. It is hoped that this contribution will be beneficial in the preservation of the Society’s data.The emphasis has been placed on the Society’s development, the people involved therein, the conferences and the Neurology Institutions in Switzerland.

13. Literaturverzeichnis

Hinweise auf benutzte Literatur
Sämtliche Dokumente befinden sich im Archiv des Medizinhistorischen Instituts und Museums in Zürich:
–
Geschäftssitzungen der Schweizerischen Neurologischen Gesellschaft.
–
Wissenschaftliche Sitzungen der Schweizerischen Neurologischen Gesellschaft.
–
Vorstandssitzungen der Schweizerischen Neurologischen Gesellschaft.
–
Geschäftssitzung der Vereinigung der Schweizer Neurochirurgen vom 4. Dezember 1965 in Fribourg.
–
Geschäftssitzungen der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie.
–
Diverse Unterlagen, Dokumente und Briefe aus dem Bestand des aktuellen Sekretärs der SNG.
Allgemeine Literatur
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  • Labhardt F. Der Psychiater von morgen: Spezialarzt oder Allgemeinarzt? Schweiz Arch Neurol Psychiatr. 1974;115:5–16.
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  • Mumenthaler M. Zur Geschichte der Schweizerischen Neurologischen Gesellschaft. Schweiz Arch Neurol Psychiatr. 2000;151:168–72.
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  • Mumenthaler M. Gedanken zum Bedarf an Neurologen in der Schweiz. November 1975. [unveröffentlichtes Ms.]
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  • Kaeser HE. Geschichte der Neurologie in Basel. Manuskript [nicht veröffentlicht].
  • Stöckli HR. Festrede anlässlich des Banketts zum 60. Geburtstag von Prof. Andreas Steck am 12.4.2002. Manuskript.
  • Wüthrich R. Prof. Dr. med. Dr. med. H. C. Felix Georgi zum 70. Geburtstag. Dtsch Med Wochenschr, Sonderdruck. 10/1963, 88. Jahrgang, Nr. 40:1960–1.
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  • Karbowski K. Professor Mieczyslaw Minkowski. Seine Stellungnahme von 1934 zu dem nazistischen Gesetz über die «Verhütung erbkranken Nachwuchses». Schweiz Ärztezeitung. 1995;76:195–6.
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  • Minkowski M. Die Poliklinik für Nervenkranke und das hirnanatomische Institut. In: Regierungsrat des Kantons Zürich, Hrsg. Züricher Spitalgeschichte Band II. Zürich 1951. S. 427–73.
  • von Monakow C. Vita mea. Hrsg. Gubser A. W. und Ackerknecht E. H. Bern: Huber; 1970. S. 218–9.
  • Mumenthaler M, Akert K. Nachruf für Mieczyslaw Minkowski. Schweiz Arch Neurol Neurochir Psychiatr. 1973;113:8–16.

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