Einleitung
Die Verwahrung ist Bestandteil des strafgesetzlich vorgesehenen Katalogs sichernder und bessernder Massnahmen (Übersicht: [
1,
2]). Die Verwahrung sogenannter
geistig abnormer Rechtsbrecher wird im Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 geregelt. Voraussetzung der Anwendung dieser Rechtsbestimmung ist der Umstand einer schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit als Folge des Geisteszustandes des Rechtsbrechers, über den aufgrund eines Gutachtens zu befinden ist. Hingegen wird die Verwahrung sogenannter
Gewohnheitsverbrecher im Art. 42 geregelt, ist Ausdruck der richterlichen Auffassung, es könne durch die Schuldstrafe keine Resozialisierung erreicht werden, und richtet sich im wesentlichen aufgrund der Deliktanamnese, die einen «Hang» zu Verbrechen oder Vergehen bekunden muss. Der Geisteszustand des Täters
kann Gegenstand einer Begutachtung sein, zumal die Anordnung einer die Legalprognose verbessernden Behandlungsmassnahme der «resignativen» Anordnung einer Verwahrung vorzuziehen ist.
Gegenstand dieser Arbeit sind Verwahrungen nach Art. 43, 1, 2, also von sogenannten geistig abnormen Personen. In Anknüpfung an eine vorausgehende Arbeit über Massnahmen nach Art. 43, 1, 1 sollen die der Massnahmenanordnung zugrundeliegenden forensisch-psychiatrischen Gutachten gesichtet und danach die Gruppe der Verwahrten beschrieben werden. Durch die in der Verwahrungsanordnung notwendig enthalteneAnnahme einer schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ergibt sich ein Schwerpunkt prognostischer Aspekte in diesen Gutachten.
Dieser Bereich der Prognosenbildung ist seit Jahren Gegenstand einer Diskussion, die sich um eine Verbesserung der Reliabilität anhand bestimmter Kriterienkataloge und eine wissenschaftliche Absicherung ihrer Validität bemüht. Vorgeschlagene Kriterien sollten nicht im Sinne einer Summenbildung, sondern in persönlichkeitsbezogen unterschiedlicher Gewichtung das Prognoseurteil bestimmen (Übersicht: [
3]). Sie betreffen – das Ausgangsdelikt unter Gesichtspunkten seiner statistischen Rückfallwahrscheinlichkeit, seiner Einbindung in eine bestimmte psychische Störung bzw. Persönlichkeitsstruktur;
– die prädeliktische Persönlichkeit mit ihren möglichen Defiziten der Konfliktlösung, sozialen Integration und Verhaltensdispositionen;
– die postdeliktische Persönlichkeitsentwicklung in ihrer Beziehung zu bisheriger Delinquenz, ihrer möglichen «Nachreifung», der Entwicklung von Hemmungsfaktoren usw.;
– den sozialen Empfangsraum, also das Ausmass der Eingebundenheit in Arbeitsstrukturen, Partnerschaft usw.
Methodik
Die Untersuchung bezieht sich auf retrospektiv ausgewertete forensisch-psychiatrische Gutachten über gegenwärtig im Kanton Zürich nach Art. 43, 1, 2 durchgeführte Verwahrungen. Das Aktenmaterial über diese Verwahrungen liegt im Psychiatrisch-Psychologischen Dienst der Justizdirektion des Kantons Zürich vor und wurde dort eingesehen. Gegenwärtig werden laut persönlicher Mitteilung des Amtes für Strafund Massnahmenvollzug des Kantons Zürich insgesamt 26 Massnahmen auf der genannten Rechtsgrundlage vollzogen (persönliche Mitteilung des Amtes für Strafund Massnahmenvollzug des Kantons Zürich vom 25. August 1997). Es werden also nicht alle derzeit vollzogenen Verwahrungen erfasst. Grundsätzlich ist der Ort einer nach Art. 43, 1, 2 durchzuführenden Verwahrung nicht vorgegeben; die Massnahme kann in Haftanstalten, Kliniken oder in seltenen Fällen auch in Pflegeheimen oder anderen Einrichtungen vollzogen werden. Diese Beschränkung des vorgestellten Materials ist bei der Interpretation der Ergebnisse, insbesondere der Diagnosenverteilung, zu berücksichtigen. Es ist anzunehmen, dass gerade die in Kliniken vollzogenen Massnahmen mit ihrem mutmasslich höheren Anteil psychotisch gestörter oder erheblich schwachsinniger Patienten hier nicht erscheinen. Gleichwohl wird mit 21 von 26 gegenwärtig vollzogenen Massnahmen ein erheblicher Anteil in dieser Auswertung berücksichtigt (81%), so dass angenommen werden darf, dass – mit Einschränkungen am ehesten im Bereich der Achse-1Diagnosen – gewisse Rückschlüsse auf Merkmale der Gesamtgruppe möglich sind.
Ergebnisse und Diskussion
Beschreibung der Untersuchungsgruppe
Die Zusammensetzung des in den Gutachten beschriebenen Kollektivs zeigt Besonderheiten der Altersverteilung und Deliktanamnese, die sich aus den Voraussetzungen einer Verwahrung ergeben. Es handelt sich um durchwegs bereits vorbestrafte, früher nach anderen Rechtsbestimmungen des Massnahmenvollzugs behandelte Männer (Es stehen im Bereich des Kantons Zürich keine Einrichtungen zum Vollzug einer mehr als sechsmonatigen Strafhaft bei Frauen zur Verfügung.), die ein signifikant höheres Lebensalter (Median 37 Jahre) als die vorausgehend untersuchten Probanden im strafbegleitenden ambulanten Massnahmenvollzug nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 aufweisen [
4] (U-Test, p <0,05). In den Unterlagen finden sich bei 4 von 21 Hinweise auf Haftentweichungen, bei 8 von 21 auf Entweichungen aus einer stationären Massregelbehandlung. Es handelt sich also offensichtlich um eine in erheblichem Umfang durch Delinquenz vorbelastete, durch Therapiebemühungen zumindest des Massnahmenvollzugs bisher kaum in ihrem Legalverhalten beeinflussbare Gruppe (Tab. 1).
Tabelle 1.
Beschreibung der Untersuchungsgruppe.
Tabelle 1.
Beschreibung der Untersuchungsgruppe.
Psychiatrische Diagnosen
Ähnlich den Ergebnissen der Auswertung von Gutachten zu ambulanten strafbegleitenden Massnahmenvollzügen werden auch in diesem Material explizit ICDoder DSM-bezogene Diagnosen nur ausnahmsweise gestellt. Drei der Gutachten geben ICD-10-bezogene Diagnosen wieder, ein Gutachten bezieht die Diagnose einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung auf DSM-III-R-Kriterien. Strukturierte Verfahren der Befunderhebung (etwa SCID-I oder -II) sind nicht zur Anwendung gekommen.
Wenn im folgenden zwischen Achse-1und Achse-2-Diagnosen unterschieden wird, entspricht dies einer durch die Untersucher auf das Material angewendeten, nicht der diesem Gutachtenmaterial selbst eigenen Diagnosensystematik. Im
Achse-2-Bereich wurden Auffälligkeiten beinahe ausnahmslos vermerkt; lediglich vier Gutachten weisen keine diagnostisch bewertete Persönlichkeitsabnormität aus. Diese Häufigkeit aufgezeigter Persönlichkeitsstörungen oder -akzentuierungen entspricht der Beobachtung an dem Kollektiv der nach Art. 43 strafbegleitend behandelten Probanden; dort wurden bei 45 von 51 Probanden entsprechende Auffälligkeiten gutachterlich vermerkt [
4]. Die kategoriale Zuordnung ist aufgrund fehlender gemeinsamer diagnostischer Referenzsysteme schwer vergleichbar; eine ohne explizite Bezugnahme auf Diagnosekriterien gestellte Persönlichkeitsdiagnose ist nicht unbedingt mit einer gleichlautenden, aber kriterienbezogenen Diagnose eines anderen Untersuchers vergleichbar. Soweit die Persönlichkeit in einer bestimmten zusammenfassenden Weise – über die Auflistung von Einzelmerkmalen hinaus – beschrieben wurde, ergibt sich die in der Tabelle 2 dargestellte Verteilung der
mehr als einmal gestellten Diagnosen.
Tabelle 2.
Verteilung der Achse-2-Diagnosen auf bestimmte Störungskategorien (siehe Text).
Tabelle 2.
Verteilung der Achse-2-Diagnosen auf bestimmte Störungskategorien (siehe Text).
Es verteilen sich also lediglich 7 von 17 kategorialen Zuordnungen einer Persönlichkeitsstörung oder -akzentuierung auf diese drei Gruppen, was als Hinweis auf eine – unter persönlichkeitspsychologischen Gesichtspunkten – grosse Diversität der Gesamtgruppe gedeutet werden könnte. Tatsächlich bildet sich hier wohl eher der Nachteil einer auf unterschiedliche, im Regelfall nicht eigens ausgewiesene persönlichkeitsdiagnostische Typologien Bezug nehmenden Diagnostik ab; Vergleichbarkeit ist nicht gegeben. So kann die «explosive», «haltlose» oder «milieugeschädigte» Persönlichkeit im Sinne kriterieller Diagnostik möglicherweise auch als dissozial (ICD-10: F60.2) oder emotional instabil (F60.3) zu charakterisieren sein.
Die Verteilung der
Achse-1-Diagnosen ist in der Tabelle 3 dargestellt. Es stellt sich somit keine grundsätzlich andere Diagnosenverteilung als in dem vorausgehend beschriebenen Kollektiv dar [
4]. Substanzbezogene Abhängigkeiten oder Missbrauchsverhalten wurden bei 12 von 21 (57%) festgestellt (in dem Kollektiv der nach Art. 43, 1, 1 strafbegleitend ambulant behandelten Probanden bei 23 von 51 [45%]; Chi-Quadrat-Test nicht signifikant). Bei dem Vergleich dieser Werte ist allerdings zu berücksichtigen, dass bei ambulant nach Art. 43 behandelten Personen ein geringerer Anteil von Abhängigkeitsund Missbrauchsproblemen zu erwarten ist, da die mit «Trunksucht» in Zusammenhang stehende Delinquenz durch Massnahmen nach Art.44 StGB – auf zwei Jahre in ihrer Dauer befristet – erfasst wird. Hingegen kann bei nicht therapiefähigen Abhängigkeitssyndromen oder solchen, die in Verbindung zu einer anderen psychischen Störung stehen, unter Beachtung der einleitend dargestellten Anwendungsvoraussetzungen eine Verwahrung nach Rechtsgrundlage des Art. 43, 1, 2 in Betracht kommen. Andere Diagnosen mit geringer absoluter Häufigkeit lassen sich nicht sinnvoll vergleichen. Bemerkenswert ist für beide Kollektive, dass im engeren Sinne psychotische Störungen nur eine relativ kleine Untergruppe bilden. Es ist allerdings anzunehmen, dass sich dieser Befund aus der oben beschriebenen Selektion des Materials ergibt. Psychosekranke wie auch Personen mit schweren Formen geistiger Behinderung dürften häufig in Kliniken verwahrt werden; möglicherweise trifft dies auch für andere aufgeführte Diagnosen (Paraphilien) zu und erklärt die hohe Gewichtung der Achse-2-Störungen.
Tabelle 3.
Verteilung der Achse-1-Diagnosen (Mehrfachdiagnosen möglich).
Tabelle 3.
Verteilung der Achse-1-Diagnosen (Mehrfachdiagnosen möglich).
Im Achse-3-Bereich wurde in zwei Fällen die Diagnose eines Klinefelter-Syndroms, bei drei Probanden die eines frühkindlichen Hirnschadens gestellt.
Gutachterliche Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit
Die Bezüge zwischen den gutachterlich beschriebenen psychischen Störungen und der Delinquenz werden bei Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit deutlich. Hier findet sich, dass als mittelgradig bis schwer graduierte Einschränkungen der Zurechnungsfähigkeit im Sinne des Art. 11 StGB überwiegen, allerdings nur in Einzelfällen von Unzurechnungsfähigkeit ausgegangen wurde. Insgesamt gibt die Verteilung der Minderungsstufen der Zurechnungsfähigkeit den diagnostischen Schwerpunkt im Bereich schwerer ausgeprägter Persönlichkeitsstörungen wieder, da Störungsmerkmale des Art. 10 (Geisteskrankheiten oder schwere Schwachsinnsformen) hier nicht oder nur selten vertreten sind (siehe Achse-1-Diagnosen).Tatsächlich wurde in den beiden Fällen gutachterlich zugeschriebener Unzurechnungsfähigkeit das Störungsmerkmal einer Geisteskrankheit (bei der Diagnose einer Schizophrenie bzw. einer Borderline-Störung mit kurzen psychotischen Episoden) angenommen (Tab. 4).
Tabelle 4.
Gutachterliche Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit.
Tabelle 4.
Gutachterliche Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit.
Die Extremverteilungen der Zurechnungsfähigkeitsbeurteilung (zurechnungsfähig/zurechnungsunfähig) zeigen gewisse Unterschiede zwischen den Kollektiven der nach Art.43 Verwahrten und der strafbegleitend ambulant Behandelten. Eine Unzurechnungsfähigkeit wurde hier (in der
Gruppe der Verwahrten) bei 4 von 18, dort (in der Gruppe strafbegleitend Behandelter) bei 3 von 44 angenommen und mithin in der hier präsentierten Gruppe signifikant häufiger (ChiQuadrat-Test p = 0,01; df = 1); eine uneingeschränkt bestehende Zurechnungsfähigkeit hier bei keinem Probanden, dort bei 1 von 44 [
4].
Psychometrische Verfahren
Psychologische Testverfahren wurden bei 12 von 21 Untersuchungen angewandt, mehrheitlich (bei 7 der 12 Testungen) als Kombination persönlichkeitspsychologischer und Leistungsprüfungsverfahren. Die Auflistung der Testverfahren nach der Häufigkeit ihrer Verwendung lässt erkennen, dass im persönlichkeitsdiagnostischen Bereich vor allem der Rorschach-Test eingesetzt wurde, die leistungspsychologische Testung sich im wesentlichen auf den Bentonund Wechsler-Intelligenztest konzentriert (Tab. 5).
Tabelle 5.
Verwendung psychometrischer Verfahren.
Tabelle 5.
Verwendung psychometrischer Verfahren.
Die Daten zur Präferenz einzelner Testverfahren entsprechen im wesentlichen also den schon bei der Analyse von Gutachten zu ambulanten strafbegleitenden Massnahmen nach Art. 43 Ziff. 1. Abs. 1 vorgestellten [
4]. Im Rahmen dieser Arbeit können testmethodische Gütekriterien bzw. Probleme der wissenschaftlichen Validität dieser projektiven Testverfahren nicht diskutiert werden (Überblick: [
5,
6]). Ungeachtet dieser Frage ist die grundsätzlich an ein Gutachten zu richtende Anforderung der Nachvollziehbarkeit auch für den Testbereich gültig. Eine bestimmte persönlichkeitspsychologie Charakterisierung der Testperson ergibt sich aus Befunden, die als solche vorgängig zu nennen sind [
7]. Bei normierten Testverfahren besteht die Möglichkeit, das Ausmass der Abweichung oder Übereinstimmung mit Normalbereichen exakt – als toder Staninewert – wiederzugeben. Für projektive Verfahren wie den Rorschach-Test stehen zwar teilweise Signierungsund Verrechnungssysteme zur Verfügung; in keinem der vorliegend ausgewerteten Gutachten finden sich Bezugnahmen auf derartige Testbefunde als Grundlage einer sich daraus ergebenden persönlichkeitspsychologischen Charakterisierung der Testperson als gehemmt, aggressiv usw.
Gutachterliche Prognosenbildung
Die Handhabung der Fragestellung nach einer schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zeigt deutliche Unterschiede. Es nehmen neun der 18 Gutachten nicht explizit – im Sinne einer Bejahung oder Verneinung dieser Frage – zu konkret diesem vorgegebenen Gefährdungsgrad Stellung; sechs greifen diese Fragestellung in der Beantwortung unmittelbar – mehr oder weniger deutlich befürwortend – unter Verwendung der im Gesetzestext genannten Formulierung der schwerwiegenden Gefährdung auf oder empfehlen ausdrücklich die Verwahrung; drei Gutachten schlagen schwerpunktmässig andere Massnahmen vor, nämlich eine stationäre Entwöhnung nach Art. 44 StGB oder Massnahmen nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1.
Im folgenden soll die in den Gutachten erkennbare Argumentationsstruktur untersucht werden, die der Begründung des abgegebenen – hier notwendig durchweg negativen – Prognoseurteils dient. Dabei wird in Anlehnung an Nedopil [
3] zwischen den einleitend genannten Bereichen von Ausgangsdelikt, prädeliktischer Persönlichkeit, postdeliktischer Persönlichkeitsentwicklung und des sozialen Empfangsraums unterschieden. Es kann im einzelnen nicht nachvollzogen werden, welche im Gutachten enthaltenen Daten das prognostische Urteil bestimmen; die Auswertung kann sich lediglich auf die Gesichtspunkte beziehen, die vom Gutachter als prognostisch relevant ausdrücklich diskutiert werden.
Diese Diskussion von Prognosemerkmalen ist unterschiedlich komplex. Zwei der Gutachten stellen lediglich die negative Prognoseaussage ohne ausdrückliche Begründung in den Raum. Ein anderer Teil der Gutachten rekurriert auf lediglich einen Beurteilungsaspekt, dann meist den der bisherigen Deliktanamnese – also der Annahme, künftiges Verhalten lasse sich aus dem bisherigen erschliessen – oder fehlenden Behandlungserfolges (Argumentationsmuster 1). Eine Diskussion zweier Prognosekriterien bezieht sich meist auf die Verbindung von Deliktanamnese und offensichtlich fehlender Behandelbarkeit (Argumentationsmuster 2). Eine Minderzahl der Gutachten bezieht ausdrücklich einen Merkmalskomplex ein, der sich aus drei oder mehr prognoserelevanten Kriterien zusammensetzt (Argumentationsmuster 3) (Tab. 6). Deliktanamnese und Behandlungsverlauf werden also besonders stark gewichtet.
Tabelle 6.
Struktur gutachterlicher Prognosenbildung
Tabelle 6.
Struktur gutachterlicher Prognosenbildung
Insgesamt können die vorausgehend vorgestellten Daten unter bestimmten, für die forensische Begutachtungspraxis relevanten Gesichtspunkten zusammengefasst werden:
– Die in diesen Gutachten erkennbare psychiatrische Diagnosenstellung entbehrt eines einheitlichen Referenzsystems. Vor allem im Bereich der Persönlichkeitsbeschreibung imponiert eine weitgehend unverbundene Aufzählung der als bestimmend erlebten Persönlichkeitsmerkmale mit unterschiedlicher Terminologie. Durch diesen Umstand wird die Verständlichkeit und Überprüfbarkeit der Gutachten erschwert.
– Die vorausgehend angesprochene Heterogenität der in den Gutachten erkennbaren psychiatrischen Diagnostik widerspiegelt sich auch in den psychometrischen Verfahren. Häufig werden nicht validierte psychodiagnostische Verfahren eingesetzt, die sich der Überprüfung ihrer Resultate entziehen, zumal die verwendeten Auswertekriterien projektiver Verfahren wie des Rorschach-Tests regelmässig nicht dargelegt werden.
– Grenzen der gutachterlichen Zuständigkeit sind zu beachten. Im Bereich der Kriminalprognose ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Entscheidung über eine etwaige schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit als rechtlich-normativer Schritt anzusehen ist. Die psychiatrische Prognosestellung hat sich darauf zu beschränken, den Wahrscheinlichkeitsgrad des Auftretens bestimmter deliktbezogener Verhaltensweisen sachbezogen zu erläutern. Soweit die sachlichen Grundlagen der Prognosebeurteilung in den Gutachten dargelegt wurden, bezogen sich diese im allgemeinen auf historische Aspekte der Deliktanamnese und vorausgehender Therapieerfahrungen. Der Begutachtungskomplexität am ehesten nahe kommende Argumentationsstrukturen, die verschiedene Aspekte von Deliktanamnese, Persönlichkeitsentwicklung, situativen Bedingungen und statistischer Rückfallwahrscheinlichkeit kritisch zusammenfassen, lassen sich nur in wenigen Begutachtungsfällen erkennen.
Allgemein kann der in diesen Gutachten erkennbare Stand forensisch-psychiatrischer Diagnostik nicht befriedigen. In der klinischen Psychiatrie beginnen sich zunehmend qualitätssichernde Massnahmen zu etablieren [
8], für die grundsätzlich auch in der forensischen Psychiatrie Bedarf offensichtlich anzunehmen ist [
9]. Als Grundvoraussetzung qualitätssichernder Massnahmen ist dabei eine gewisse Standardisierung im diagnostischen Vorgehen anzusehen.
Danksagung: Wir danken Herrn H. R. Gerber als dem zuständigen Abteilungschef des Amtes für Strafund Massnahmenvollzug des Kantons Zürich und Herrn Dr.O. Horber als Chefarzt der Kantonalen Psychiatrischen Klinik Rheinau, Abteilung Forensik und Drogensuchtbehandlung.