Einleitung
Auch in der Schweiz wie in anderen europäischen Ländern und in den USA war im ersten Jahrzehnt des 20. Jahrhunderts eugenisches Denken verbreitet und wurden eugenisch motivierte Handlungen durchgeführt. Im folgenden soll dies am Beispiel des Burghölzlis, der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, aufgezeigt werden.
In den Jahren 1908 bis 1910 war am Burghölzli unter der Direktion Eugen Bleulers der Assistent Emil Oberholzer tätig. Seine Dissertation, die den Titel trägt: «Kastration und Sterilisation von Geisteskranken in der Schweiz», wurde 1911 (Oberholzer E. Kastration und Sterilisation von Geisteskranken in der Schweiz. Halle a.S.: Marhold; 1911.) veröffentlicht und von Eugen Bleuler, wie auf dem Einbanddeckel der Arbeit vermerkt, genehmigt. Anhand von Nachforschungen des Verfassers können die Fallgeschichten Oberholzers durch die Gutachten wie auch Krankengeschichten der Patientinnen und Patienten, die im Burghölzli behandelt wurden, ergänzt und überprüft werden. Aus allen diesen Quellen ergeben sich Belege für die eugenisch motivierten Positionen, wie sie am Burghölzli damals vertreten wurden.
1911 wurde die Dissertation Oberholzers nochmals in der Abhandlung «Juristisch-Psychiatrische Grenzfragen» («Juristisch-Psychiatrische Grenzfragen. Zwangslose Abhandlungen.» Band VIII, Heft 1/3, Halle a.S.: Marhold; 1911.) publiziert, und zwar gemeinsam mit der Arbeit von Hans W. Maier, zu dieser Zeit Sekundararzt am Burghölzli und später Nachfolger Eugen Bleulers. Der Titel des Beitrages von Maier lautet: «Die nordamerikanischen Gesetze gegen die Vererbung von Verbrechen und Geistesstörung und deren Anwendung».In derVorbemerkung dieser Arbeit weist Maier darauf hin, dass er bei den führenden Personen der Schweizer Gesandtschaft in Washington auf lebhaftes Verständnis gestossen sei für seine Anfrage, die diesbezüglich in den USA vorhandenen Gesetze und Erfahrungen für ihn zu sammeln und ihm zur Verarbeitung zuzustellen. Maier weist in dieser Arbeit, die an dieser Stelle nicht ausführlich diskutiert werden kann, darauf hin, dass in Europa im Vergleich zu den USA bisher in bezug auf die Behinderung der Fortpflanzung geistiger und körperlicher Defekte wenig geleistet worden sei.
Es ist als eine Kulturaufgabe anzusehen, die Fortpflanzung dieser kranken Individuen unter Berücksichtigung der Eigenart des einzelnen Falles zu verhindern; denn dies ist das einzige Mittel, das uns vorläufig zur Verfügung steht, um in sichererer und gründlicher Weise gegen die Verbreitung der genannten abnormen Geisteszustände anzukämpfen. (a.a.O., S. 5)
Ein paar kurze Anmerkungen zur Person Emil Oberholzers (1883–1958) sollen hier eingeschoben werden: Er arbeitete als Assistenzarzt im Burghölzli von 1908 bis 1910. Anschliessend war er als Sekundararzt an der Kantonalen Irrenanstalt Breitenau/Schaffhausen tätig. 1913 heiratete er Marie Gincburg, eine ostjüdische Kollegin, die unter anderem als Volontärärztin am Burghölzli arbeitete. E. Oberholzer eröffnete in Zürich eine eigene Praxis und war vor allem als Psychoanalytiker tätig. Zunächst war er Mitglied der Internationalen Psychoanalytischen Gesellschaft (Ortsgruppe Zürich). 1919 war er Mitgründer der Schweizer Gesellschaft für Psychoanalyse. Er war Lehranalytiker unter anderem von Max Müller, der ihn in seinen Erinnerungen (Müller M. Erinnerungen. Erlebte Psychiatriegeschichte 1920–1960. Berlin, Heidelberg, New York: Springer; 1982.) beschreibt und charakterisiert. 1928 gründete er nach internen Auseinandersetzungen, die sich insbesondere an der Frage der Laienanalyse entzündeten, die Schweizerische Ärztegesellschaft für Psychoanalyse. Er hatte Kontakt zu Hermann Rorschach und beschäftigte sich ab den 1920er Jahren intensiv mit dessen psychodiagnostischem Test.
In seiner Dissertation stellte Emil Oberholzer 19 Fälle von Patientinnen und Patienten aus dem Burghölzli und dem Asyl Wil zusammen, die entweder kastriert oder sterilisiert wurden oder bei denen diese Operation empfohlen wurde.Angaben über seine Stichprobe und Auswahlkriterien werden von Oberholzer nicht gemacht. Nach den Erhebungen des Verfassers gibt es Belege, dass nicht alle Patientinnen und Patienten, bei denen damals eine Sterilisation/Kastration im Burghölzli empfohlen oder durchgeführt wurde, in der Arbeit erfasst wurden. Oberholzer gibt auch keinen Grund dafür an, warum neben dem Burghölzli das Asyl Wil, aber keine weitere Institution herangezogen wurde. Immerhin beansprucht der Titel der Dissertation, Aussagen über die Verhältnisse «in der Schweiz» zu machen.
Gleich die ersten beiden Sätze in der Dissertation Oberholzers zeigen sein eugenisch motiviertes Denken:
Es ist schon öfters ausgesprochen worden, dass das Zeugen kranker und entarteter Kinder eines der schwersten Vergehen ist, das Menschen begehen können, und das grösste Unglück für Staat, Rasse und die menschliche Gesellschaft überhaupt. An die freiwillige Verzichtsleistung auf Fortpflanzung derer, die unfähig sind, gesunde Nachkommen zu zeugen, hat man vergeblich appelliert und es wird weiter vergebens geschehen (S. 3. Bei Zitaten aus der Dissertation wird hier und im weiteren Text nur die Seitenangabe wiedergegeben.).
Die gewünschte Richtung bringt Oberholzer im 2. Absatz unmissverständlich zum Ausdruck:
Gesundheit gehört aber zum wichtigsten Kapital eines Volkes, und eine hohe Geburtsziffer ohne jene hat wenig Wert. Darin liegt die Notwendigkeit, dass die heute noch vereinzelt geäusserten Wünsche und Forderungen betr. der operativen Verhütung der Zeugung minderwertiger Nachkommen durch Kastration und Sterilisation früher oder später entgegen allen Vorurteilen und Bedenken durchdringen und zu Trägern neuer Normen werden. (S. 3, 4)
Ziel Oberholzers in der Darstellung seiner Fälle ist es, «dadurch der Frage nach der Verhütung der Fortpflanzung bei gewissen kranken und degenerierten Menschen auch bei uns festeren Boden zu geben und allgemeinere Anerkennung zu verschaffen» (S. 9). In seinen allgemeinen Ausführungen, vor der Darstellung der Fälle im einzelnen, nimmt Oberholzer sprachlich wie inhaltlich Bezug zur einschlägigen Literatur, die eugenisches Denken vorbereitet und vertritt. So weist er auf Morel und seine Auffassung der Degeneration hin und auf Francis Galton, der ja bekanntlich den Ausdruck «eugenics» einführte. Auch in seinen Formulierungen übernimmt Oberholzer das entsprechende Vokabular, wenn er z.B. von geschlechtlicher Zuchtwahl, der Reinigung des Gesellschaftskörpers durch Ausmerzen der Minderwertigen oder von Rassenhygiene spricht.
Bedeutsam wegen der geforderten Konsequenzen ist die bei Oberholzer sehr weit gefasste und damit unscharf begrenzte Definition der «Minderwertigkeit»:
Minderwertigkeit soll hier ganz allgemein alle physischen und psychischen Abweichungen von der Norm subsumieren, die entweder ererbt und angeboren oder auf dem Boden hereditärer Anlage sich entwickelnd die Leistungsfähigkeit und damit die Tauglichkeit der Betreffenden für die Gesellschaft beeinträchtigen oder ausschliessen und ihnen selbst oft ein menschenunwürdiges Dasein schaffen oder doch jedes persönliche Glück in Frage stellen. (S. 4)
Oberholzer verweist auf die Schäden, die durch die grosse Zahl von Geisteskranken, Entarteten und Verbrechern dem Staat erwachsen, auf die finanzielle Belastung durch die Behandlung psychisch Kranker und auf die ständige Überfüllung der psychiatrischen Kliniken. Er vertritt wie andere in dieser Zeit, dass durch die «modernen Humanitätsbestrebungen ... dem Prinzip der natürlichen Auslese» (S. 5) entgegengearbeitet werde, die an erster Stelle den «geistig und körperlich Minderwertigen» Vorteile bringe, sie dadurch am Leben erhalte und ihnen die Fortpflanzung ermögliche. Für ihn liegt daher die «vornehmste Forderung der Humanität und Rassenhygiene» darin, die natürliche Auslese wieder «nach Kräften zu unterstützen» (S. 5). Oberholzer bezieht die aktuelle und zunehmende Diskussion der Frage der Sterilisierung aus sozialen Gründen in Europa ein. Er verweist in diesem Zusammenhang unter anderem auf Paul Näcke (Näcke P. Castration in gewissen Fällen von Geisteskrankheit. Psych.-Neurolog Wochenschr 1905;7:269–72. Näcke P. Die Castration bei gewissen Klassen von Degenerierten als ein wirksamer socialer Schutz. Arch Krim.-Anthropol 1899;3:58.), der in seinen Artikeln als einer der ersten auf die Notwendigkeit der Sterilisierung gewisser Geisteskranker, Degenerierter und Verbrecher hingewiesen habe. Innerhalb der Diskussion in der Schweiz verweist Oberholzer auf A.Forel, der «seit vielen Jahren ... für die menschliche Zuchtwahl im vollen Sinne des Wortes» (S. 8) eingetreten sei. Ausserdem weist Oberholzer auf die Diskussion bei der 36. Jahresversammlung der Schweizerischen Irrenärzte hin, an der die Sterilisierung diskutiert wurde und an der die Versammlung sich «ohne Widerspruch für die Wünschbarkeit der socialen Sterilisierung von Geisteskranken» (Psych.-Neurolog Wochenschr 1905/1906;7:142.) aussprach.
Auf den Seiten 10 bis 112 werden dann von Oberholzer 19 Fälle ausführlich dargestellt. Bevor auf einzelne Fälle eingegangen wird, soll kurz eine Übersicht gegeben werden.
Es handelt sich um 11 Fälle aus dem Burghölzli und 8 Fälle aus dem Asyl Wil, und zwar um 15 Frauen und 4 Männer.
Diagnosen:
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Intellektueller Schwachsinn: 6 Fälle
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Moralischer Schwachsinn: 3 Fälle
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Kombination von intellektuellem und moralischem Schwachsinn: 4 Fälle
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Psychose: 4 Fälle
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Epilepsie: 1 Fall
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Entwicklungsstörung (ohne nähere diagnostische Bezeichnung): 1 Fall
Bei diesen Fällen wurde eine Kastration 6mal, eine Sterilisation 2mal empfohlen; eine Kastration 5mal und eine Sterilisation ebenfalls in 5 Fällen durchgeführt; die Ablehnung aus juristischen Gründen, obwohl eine Sterilisation ärztlicherseits für richtig angesehen wurde, erfolgte in einem Fall.
Exemplarische Fälle
Nachfolgend werden nicht alle 19 Fälle im einzelnen dargestellt, sondern es werden exemplarisch einzelne ausführlicher behandelt. Bei der Auswahl wird berücksichtigt, dass Gedanken und Folgerungen, die auch bei den anderen Fällen eine Rolle spielen, an den ausgeführten Beispielen ebenfalls zur Sprache kommen.
Der Fall 1 (die Nummerierung hält sich an diejenige Oberholzers) wird herangezogen, da er neben den eugenischen Überlegungen Oberholzers zugleich seine Kritik an den juristischen Gegebenheiten, dem Instanzenweg und der Gesetzeslage, zeigt. Denn ein Grundtenor in der Dissertation ist, dass E. Oberholzer ein neues Gesetz fordert, das die Kastration bzw. Sterilisation von Geisteskranken erleichtert. Die unterschiedlichen Stellungnahmen der verschiedenen Behörden, die im Fall 1 involviert waren, wirft ausserdem ein Licht auf die damalige gesellschaftliche Diskussion mit ihren unterschiedlichen Gewichtungen. Auch die geschlechtsspezifische Perspektive, d.h. wie Oberholzer wiederholt die Situation der Frauen schildert, zeigt sich in diesem Fall sehr drastisch.
Frau A. (Initialen stammen vom Verfasser), geboren 1884, wurde 1909 nach einem Kindsmord zur Begutachtung ins Burghölzli eingewiesen. Die erste Schwangerschaft und Geburt erfolgte 1906, nach der Vergewaltigung durch ihren Schwager. Oberholzer schildert in seiner Arbeit des näheren die engen Verhältnisse:
Im Januar 1906 war sie bei der verheirateten Schwester, die sich damals im Wochenbett befand, zur Aushilfe. In der Familie waren nur 2 Betten. Da sie wegen der Kälte nicht in der ungeheizten Stube auf dem Sofa schlafen konnte und die Schwester fürchtete, (A.) werde das Kind erdrücken, wenn sie mit ihm in einem Bett zusammen schlafe, so musste sie das eine Bett mit ihrem Schwager teilen. Dabei vergriff sich der Schwager an dem Mädchen, das nicht wagte, Lärm zu machen. Nachher sagte sie niemandem ein Wort darüber, bis sie, als sie die eingetretene Gravidität nicht mehr länger verheimlichen konnte, dem Vater beichtete: der Schwager habe sie zweimal missbraucht; ob die Schwester davon etwas gemerkt habe oder ob sie schlief, wisse sie nicht. Als sie die folgende Nacht nicht mehr bei ihm schlafen wollte, hatte er sie einfach davongejagt. (S. 11)
1907 zweite Schwangerschaft und Geburt, nachdem sie von einem Schuhmacher im Dorf vergewaltigt worden war. Sie wollte selbst nicht an die Schwangerschaft glauben und verheimlichte diese auch vor den Eltern. Nach der Geburt des Kindes, allein am Morgen in der Küche zu Hause, ertränkte sie das Kind.
Das Gutachten, das am Burghölzli erstellt wurde, sollte sich auch zur weiteren Zukunft der Patientin äussern, um eine Wiederholungstat zu verhüten. Im Gutachten wurde diesbezüglich die Unterbringung der Patientin in einer geschlossenen Anstalt empfohlen für die Dauer ihres konzeptionsfähigen Alters. Gleichzeitig erörterte das Gutachten als Alternative die Durchführung einer Kastration oder Sterilisation. In diesem Zusammenhang muss auch erwähnt werden, wie Oberholzer die Vergewaltigungen darstellt. Für ihn zeigt «die Art und Weise, wie sie zweimal gravida geworden ist», wie er die Vergewaltigungen beschönigend beschreibt, dass sie «auch keine grösseren moralischen Hemmungen besitzt (moralischer Schwachsinn)» (S. 15).
In der Frage der Zulässigkeit der Sterilisierung oder Kastration waren verschiedene Zürcher Behörden involviert. Deren unterschiedliche Stellungnahmen und Gewichtungen verdienen Aufmerksamkeit zur Verdeutlichung der Einstellung anderer gesellschaftlicher Instanzen der damaligen Zeit.
Die Zürcher Justizdirektion wandte sich an den Sanitätsrat mit der Bitte, ein Gutachten zu erstellen, ob die Kastration oder Sterilisation bei der Patientin zugelassen werden könne oder nicht. In dem Gutachten des Sanitätsrates heisst es zunächst, dass die Vornahme der Sterilisation oder Kastration befürwortet werden könne, und zwar u.a. weil dadurch ebenfalls geistig und körperlich defekter Nachwuchs verhindert werden könne, was im Interesse des Staates und der menschlichen Gesellschaft liege. Dann führt das Gutachten aber Überlegungen an, die die Lage und Situation der Patientin als Frau in ganz anderer Weise berücksichtigen, als dies Oberholzer tut. Es wird festgehalten, dass die Patientin nach der Sterilisation/ Kastration weiter «unsittlichen Attentaten» ausgesetzt sein wird und dass der Staat sich nicht damit begnügen dürfe, den Täter zu bestrafen und dafür zu sorgen, dass die Missbrauchte keine Kinder mehr bekommen könne, sondern er müsse die gefährdete Person schützen. Das Gutachten kommt zu dem Schluss, dass die Operation zulässig wäre, wenn es nur darum ginge, eine Wiederholung des Kindsmordes zu verhüten, dass aber in dem genannten Fall es weiterhin darum gehe, «die geistesschwache Verbrecherin vor unsittlichen Angriffen und wohl auch vor dem Verfall in die Prostitution» (S. 14) zu bewahren. Deshalb müsse sie unter sichere Aufsicht gestellt werden, was dann die Operation, d.h. Kastration oder Sterilisation, unnötig erscheinen lasse.
In der Folge erklärte die Justizdirektion, «dass sie gegen die Vornahme der Operation keinen Einspruch erheben werde, wenn diese mit Zustimmung der Patientin, ihres Vaters und des Vormundes erfolge» (S. 17). Der Vormund überbrachte dann die Zustimmungserklärung der Patientin und ihres Vaters dem Waisenamt mit der Bemerkung, dass er seine Einwilligung geben werde, wenn auch die Vormundschaftsbehörde zustimmen würde. Vom Waisenamt wurde dann aber die Vornahme der Operation als «unnötige Härte» (S. 17) abgelehnt und die bleibende Unterbringung in der Armenanstalt beantragt. Aus den Gründen des Waisenrates ist hervorzuheben, dass das ärztliche Mitglied des Waisenamtes die Operation für keinesfalls gefahrlos ansah. Des weiteren, und dies ist im Zusammenhang der Eugenik-Diskussion von besonderer Bedeutung, wird vorgebracht:
Die Tatsache, dass die Nachkommen von geistig Minderwertigen mitunter wiederum geistig Minderwertige zur Welt bringen, gebe ebenfalls keinen absoluten Grund zur Operation. Denn die geistige Minderwertigkeit übertrage sich nicht als Regel auf die Nachkommen. Das lebende Kind der (A.) z.B. zeigte nach ärztlicher Ansicht keine Anzeichen von Imbezillität, erscheine im Gegenteil durchaus geweckt. (S. 18)
Abschliessend heisst es in der waisenamtlichen Begründung, dass sowohl eine Versorgung in einer Irrenanstalt wie auch die Vornahme einer Operation als unnötige Härte angesehen werde und sich daher nicht rechtfertigen lasse. Letztendlich wurde dann keine Sterilisation oder Kastration durchgeführt.
In der Falldarstellung setzt sich Oberholzer eingehend mit den Gründen auseinander, die–wie ausgeführt–von den verschiedenen behördlichen Stellen gegen die Operation vorgebracht wurden. Er weist von seinem Standpunkt aus die vorgebrachten Gründe zurück, hält sie nicht für stichhaltig, sondern plädiert dafür, dass die Patientin sterilisiert werden sollte, damit sie anschliessend unter Aufsicht ihren Lebensunterhalt selbst verdienen könne. Er bezeichnet es als ein Unding, eine Geisteskranke um ihre Zustimmung zu einer Operation zu fragen, während sie im übrigen als handlungsun- und unzurechnungsfähig betrachtet werde.
Beim Fall 2, der für Oberholzer ganz ähnlich gelagert ist wie der erste Fall, liess sich die Sterilisation, was Oberholzer positiv hervorhebt, «viel einfacher» (S. 27) erreichen. Sie wurde durchgeführt aufgrund des Gutachtens des Burghölzlis und nach Einweisung in die Frauenklinik durch den Amtsvormund. Im Sinne der juristischen Stossrichtung Oberholzers betont er die «grossen» Vorteile der «kürzere[n] Wege im Interesse des Zieles» (S. 27).
Auch wenn der Fall 4 nicht aus dem Burghölzli, sondern aus dem Asyl Wil stammt, soll er wenigstens kurz wegen des nicht selten zu beobachtenden Vorgehens erwähnt werden. Um eine Sterilisation aus eindeutig eugenischen Gründen durchführen zu können, werden medizinische Gründe vorgeschoben.
Die 1880 geborene Patientin mit der Diagnose eines emotiven Schwachsinnes wurde mehrfach im Asyl Wil aufgenommen. 1907 wurde sie wegen Menstruationsbeschwerden im Kantonsspital behandelt, und dort wurde eine Stenose des äusseren Muttermundes festgestellt. Auf Nachfrage der Gynäkologen bei dem Direktor des Asyls, Schiller, ob bei der Patientin eine Stenose-Operation ausgeführt werden solle, empfahl Schiller, eine Kastration vorzunehmen! Einige Tage nach der Operation verstarb sie an einer diffusen eitrigen Peritonitis. Oberholzer hält fest, dass «die Kastration anstelle der infolge Dysmenorrhoe indizierten Stenose-Operation ausgeführt» (S. 34) wurde. Er schreibt weiter:
Die viel wichtigere soziale Forderung, zu verhüten, dass die Patientin ihre Anlage auf Nachkommen übertrage, hat dazu geführt, die Notwendigkeit eines operativen Eingriffs aus medizinischen Gründen zu benützen, um die Kastration auszuführen ... Wie hier anstelle der Stenosen-Operation, könnte die Kastration bei im übrigen ähnlichen Fällen auch anstelle anderer operativer Eingriffe treten, wo jene die Aufgaben der letzteren miterfüllt. Ihre Berechtigung wird dann jeweilen in schwerer hereditärer Belastung und der bedeutenden Rolle begründet liegen, welche die familiäre Veranlagung zu Nerven- und Geisteskrankheiten bei der Entstehung der Imbezillität spielt, auch dann, wenn die Kastration den unvergleichlich schwereren Eingriff darstellt. (S. 34)
Im Fall 11 liegen für die Darstellung zusätzlich die Krankengeschichte sowie die Gutachten von E. Bleuler und H.W. Maier vor.
Die Patientin wurde Mitte August 1910 im Alter von 18 Jahren ins Burghölzli eingewiesen. Neben der Unterbringung wurde von der bürgerlichen Armenpflege ein Gutachtenauftrag erteilt mit der Fragestellung,
ob bei der Patientin eine Operation zur Verhütung der Schwangerschaft (Sterilisation oder Castration) angebracht wäre oder nicht, namentlich soll hierbei auch die Frage geprüft werden, ob eine solche Operation einen nachteiligen Einfluss auf das Geistesleben der Patientin zur Folge haben würde. (Gutachten E. Bleuler, S. 1).
Aus ihrer Lebensgeschichte wird festgehalten, dass sie «von Jugend auf intellektuell zurückgeblieben» sei und dass auch ihr Charakter nicht besser entwickelt wäre. Wegen der schwierigen familiären Verhältnisse wurde sie in verschiedenen Erziehungsanstalten untergebracht. Bleuler hält in seinem Gutachten fest: «Es handelt sich um ein intellektuell und moralisch arg zurückgebliebenes, resp. verkommenes Mädchen, das nicht fähig ist und niemals fähig sein wird, sich selbst richtig zu dirigieren.» (a.a.O., S.2) Erwähnt wird in dem genannten Gutachten auch: «Schon vor dem 15. Jahr hatte sie anhaltend mit einem Lumpensammler geschlechtlichen Verkehr getrieben und war seitdem sehr ‹mannstoll›.» (a.a.O., S. 2) Diesbezüglich werden im Gutachten von E. Bleuler die Angaben der Mutter erwähnt: «Seit dem sexuellen Verkehr mit ... sei sie ab und zu verwirrt, sie wurde mürrisch, störrisch, versteht kein Spass mehr, ist jähzorniger; früher frohmütig ist sie jetzt düster, arbeitet nicht, läuft von der Arbeit weg, wenn sie männliche Personen sieht.» (Gutachten S. 5) Diese beiden zitierten Stellen aus dem Gutachten finden sich auch in der Darstellung Oberholzers (S. 57), die er allerdings insofern tendenziös wiedergibt, als er nicht einfach neutral (wie im Gutachten) die Angaben der Mutter erwähnt, sondern von «den allerdings gefärbten Angaben der Mutter» (S. 57) spricht. Eine andere Darstellung des sexuellen Verhaltens findet sich im Schreiben des Stadtarzt-Adjunktes vom November 1916 an die Direktion des Burghölzlis, wie es in der Krankengeschichte vorliegt. Dort heisst es:«Im Alter von nicht ganz 15 Jahren wurde sie von einem Lumpensammler verführt, welcher während der Dauer von 1 1⁄2 Jahren die Schülerin wöchentlich mehrmals geschlechtlich missbrauchte.» Auch hier findet sich, wie in den früheren Fällen, eine einseitige Schuldzuschiebung an die Patientin von seiten der Ärzte des Burghölzlis.
Das Gutachten hatte Stellung zu nehmen zur Frage der Kastration. Eugen Bleuler spricht sich für die Kastration sowohl aus individuellen wie aus eugenischen Gründen aus. So schreibt er (Gutachten S. 4):
Wenn man sich also nicht gleich von vorne herein der Alternative gegenüberstellen will: Prostitution oder lebenslängliche Einsperrung in geschlossene Anstalt (oder beides abwechselnd), bleibt nichts übrig, als zu versuchen, den Geschlechtstrieb aufzuheben, oder doch herabzusetzen. Das gelingt in der Regel ... durch die Castration [...].
Und weiter:
Die Kastration ist aber auch aus einem anderen Grunde angezeigt. Das Mädchen ist nicht nur selbst degeneriert, die ganze Familie ist eine im höchsten Grade minderwertige, der Vater Alkoholiker, die Mutter beschränkt und Kupplerin, 6 Geschwister früh gestorben, 12 auf einer ähnlichen Stufe wie die Expl. und nur 1 Bruder bis jetzt anscheinend normal. Da hat man gute Gründe, die Nachkommenschaft zu fürchten und sie wenn möglich zu verhindern. (Gutachten S. 6)
Abschliessend beantwortet E. Bleuler die Frage des Gutachtens: «Vom ärztlichen und sozialen Standpunkt aus ist bei der ... eine Kastration, (in zweiter Linie Sterilisation) angebracht. Nachteilige Folgen auf das Geistesleben sind nicht zu erwarten, ausser die bei jeder Operation möglichen indirekten.»
Die ausführliche Erörterung dieser Fallgeschichte ist auch deshalb bedeutsam, weil sich hier zeigt, wie uneinheitlich und nachlässig mit der Familienanamnese umgegangen wird, die doch in der Begründung für die eugenischen Massnahmen eine ganz wesentliche Rolle spielt.
Auf dem ersten Blatt, Seite 2 der Krankengeschichte, mit der Überschrift «Hereditäre Belastung» wird die Familienanamnese erhoben. Vom Vater heisst es, dass er Trinker sei. Von der Mutter heisst es: «Lebt gesund»! Der Vater der Mutter starb, als sie 1 Jahr alt war, Gründe für seinen Tod werden nicht genannt.Auch die Mutter der Mutter verstarb, als Grund wird Wassersucht angegeben, aber nicht das Alter bei ihrem Tod. Unter der Rubrik «Geschwister der Mutter» heisst es: «5 gesund». Als Geschwister der Patientin werden 11 genannt, die Patientin ist das 3. in dieser Geschwisterreihe. Ausserdem wird noch erwähnt, dass 5 weitere Geschwister gestorben seien und dass es bei der Mutter zu 2 Aborten gekommen wäre.
In der Krankengeschichte selbst werden handschriftlich die Angaben der Mutter zu ihrer Tochter, der Patientin, ausführlich dokumentiert, sonst finden sich an dieser Stelle keine weiteren Bemerkungen zur Mutter selbst. Eugen Bleuler hat sich für die Erstellung seines Gutachtens kein persönliches Bild von den Eltern oder Geschwistern der Patientin gemacht. Dennoch bezeichnet E. Bleuler die Mutter als «beschränkt», und E. Oberholzer schildert sie in seiner Dissertation als «moralisch defekt».
In der Krankengeschichte liegt noch ein weiteres Gutachten vor, das zur Handlungsfähigkeit der Patientin Stellung nehmen sollte und das vom damaligen Sekundararzt, Dr. H.W. Maier, am 28. 2. 1913 erstellt wurde. In diesem Gutachten (S. 1) heisst es: «... stammt aus einer schwer belasteten Familie. Sie hat 12 lebende Geschwister, von denen 4 schwachsinnig sein sollen.» Nach diesen Ausführungen wären also keineswegs, wie von E. Bleuler und E. Oberholzer dargestellt, alle Geschwister, bis auf die Ausnahme des einen Bruders, als «gleichgeartet wie die Patientin», d.h. schwachsinnig, anzusehen. Es finden sich also widersprüchliche Angaben zur Familie.
Der Fall 13 zeigt, wie von E. Oberholzer weitergehende eugenische Schlüsse gezogen werden, obwohl es in der ursprünglichen Fragestellung gar nicht darum ging.
Auch von dieser Patientin lagen zusätzlich die Krankengeschichte sowie das von E. Bleuler ausgefertigte Gutachten (vom 23. 5. 1910) vor.
Laut Krankengeschichte wurde die Patientin 1908 und 1910 im Burghölzli hospitalisiert mit der Diagnose Dementia praecox. Im Mai 1910 erstellte E. Bleuler das Gutachten, in dem Stellung zu nehmen war, ob die Kindesmisshandlung mit dem krankhaften Zustand der Patientin im Zusammenhang stehe und ob die Kinder ihr weiter zur Pflege und Erziehung überlassen werden dürfen. Bleuler beschränkt sich in seinen Ausführungen ganz auf diese Fragestellung und beantwortet die an ihn gestellten Fragen dahingehend, dass die Dementia praecox zur Zeit der Beurteilung in weitgehende Remission getreten sei, aber die Patientin unfähig mache, in bezug auf ihre Kinder vernünftige Motive walten zu lassen. Das misshandelte Kind dürfe ihr nicht wieder zur Pflege übergeben werden. Auch die Pflege der anderen Kinder sei nicht ganz ohne Gefahren, weswegen sie ihr höchstens unter genügender Aufsicht überlassen werden könnten.
In Oberholzers Darstellung klingt eine Kritik an der Stellungnahme Bleulers an, wenn er schreibt, dass die Wegnahme nur des einen Kindes ungenügend gewesen sei (S. 66). Darüber hinaus erwähnt Oberholzer folgendes bei dieser Patientin, die eine der wenigen unter seinen Fällen mit einer Dementia praecox ist: Wegen der «schweren hereditären Belastung» (der Bruder der Mutter war wegen einer Katatonie im Burghölzli und eine Schwester der Mutter sei ebenfalls geisteskrank gewesen, während ihre 3 Kinder anscheinend gesund seien) sei «die Dringlichkeit der Sterilisation noch erhöht» (S. 67). Oberholzer stellt eine eindeutige Indikation für die Sterilisation, die aber nicht durchgeführt wurde.
Von Interesse für den weiteren Verlauf ist das in der Krankengeschichte vorliegende Schreiben der Gemeindekanzlei an die Direktion des Burghölzlis. In diesem Schreiben vom 24. 8. 1923 heisst es,
dass sich Frau ... einer völligen Gesundheit erfreut. Sie besorgt als Hausfrau selbständig ihren Haushalt von 7 Kindern und ist dabei fleissig und sparsam. Es ist schon vorgekommen, dass sich kleine Anzeichen vom nicht ganz normal sein zeigten, allein dies rührt nur daher, weil ihr Mann öfters betrunken heimkommt und dann die Frau mit grobem unbändigem Gebahren anfährt, ja sie sogar manchmal schlägt.
Der Fall 14 wird von E. Oberholzer ausführlich dargestellt (S. 67–79). Er selbst erstellte über diese Patientin das Gutachten (22. 6. 1909), und E. Bleuler hat es mit «einverstanden» gegengezeichnet. Die verheiratete Patientin erlitt bei der ersten Schwangerschaft Mitte 1907 eine Fehlgeburt, wobei sie während dieser Schwangerschaft viel an Erbrechen litt und häufig gedrückter Stimmung war. Im Januar 1909 Geburt des Sohnes. In den ersten Wochen nach der Geburt wurde sie von ihrer Freundin unterstützt. Nach deren Abreise trat eine quälende Angst auf, die sich weiter steigerte. Sie jammerte immer wieder: «Wenn dem Bübli nur nichts passiert», und meinte auch, das Kind nicht richtig versorgen zu können. Sie klagte sich selbst an und betonte immer mehr, «wie schmerzlich sie sich quäle, sie sei seit der Geburt ganz anders, wisse nicht ein noch aus, wenn sie nur nicht alleine wäre» (S. 68).
In der 2. Maiwoche schliesslich gab sie dem 4 Monate alten Kind Mäusegift (Strychnin) zum Trinken und brachte es damit um. Danach bereute sie sofort ihre Tat und versuchte, das Kind durch Gabe von Fencheltee zu retten. «Sie nahm das tote Kind auf den Arm, herzte und küsste es und wollte nicht verstehen, dass es tot war.» (S. 68) Einen Tag später kam sie zur Begutachtung ins Burghölzli.
Ganz im Unterschied zu den anderen Fallberichten stellt Oberholzer hier eingehend lebensgeschichtliche Zusammenhänge dar und macht plausibel, dass die Kindstötung Ausdruck «eines tiefen seelischen Konflikts» war.
Obwohl in der Falldarstellung sowohl vor der Tat wie auch nach der Tat immer wieder die niedergeschlagene Stimmung und die Depression erwähnt werden, wird bei dieser Patientin von Oberholzer die Diagnose der katatonen Form der Dementia praecox gestellt. Insgesamt erscheint diese Diagnose aber nicht gerechtfertigt, sondern es muss von einer wahnhaften Depression gesprochen werden.
So beachtenswert die Fehldiagnose ist, so sollen doch im Zusammenhang des Hauptthemas die Gründe und die Art und Weise der Durchführung der Sterilisation ausgeführt werden. Wegen der Abklärung der Sterilisation gelangten die Ärzte des Burghölzlis an die Justizdirektion, wobei sie «dieselbe [gemeint ist die Sterilisation] von rein ärztlichem Standpunkt aus befürworteten» (S. 73). Von seiten der Justizdirektion wurde die Zustimmung des Ehemannes, des Vormundes und auch der Patientin selbst gefordert. Nach Bedenkzeit und depressiver Verschlechterung, da sich die Patientin weitere Kinder wünschte, habe sie sich, wie Oberholzer schreibt, schliesslich mit der Sterilisation einverstanden erklärt. Obwohl damit die Zustimmung von allen geforderten Seiten vorlag, ergaben sich dadurch Schwierigkeiten, dass, wie es Oberholzer bewertend darlegt «in sehr bedauerlicher Weise von medizinischer Seite eingegriffen» wurde (S.73). Der Ehemann hatte sich nämlich, vor der Verlegung seiner Frau in die Frauenklinik zur Durchführung der Sterilisation, an einen anderen Arzt gewandt, um sich beraten zu lassen. Dieser andere Arzt erklärte dem Ehemann, «dass die Sterilisation seiner Ansicht nach durchaus nicht nötig sei, damit die Frau entlassen werden könne» (S.74). Diesen Einfluss bezeichnet Oberholzer als schlecht, da daraufhin die Patientin ihre Zustimmung bereute. Schliesslich wurde die Sterilisation durchgeführt, nachdem dann doch alle Beteiligten zustimmten, wobei Oberholzer aber etwas verklausuliert darstellt, dass die Patientin sich nicht «ohne den äusseren Zwang» zur Operation entschlossen hätte» (S. 74). Der Zwang bestand in erster Linie darin, dass sie ohne die Sterilisationsoperation nicht aus dem Burghölzli entlassen worden wäre.
An diesem Beispiel zeigt sich, wie sich in der Frage der Sterilisation/Kastration Freiwilligkeit und Zwang verschränken. In den öffentlichen Verlautbarungen wurde zumeist die freiwillige Zustimmung für den operativen Eingriff als Voraussetzung gefordert, in der Praxis kamen die Zustimmungen aber unter Androhung jahrelanger Hospitalisierungen, also unter Zwang zustande. Auch hier kritisiert Oberholzer wieder die schwerfällige Gesetzeslage.
Eine raschere Erledigung solcher Fälle wäre im Interesse der Kranken sehr wünschenswert, und man sollte alles fernhalten, was den einmal gefassten Entschluss wieder ins Wanken bringen könnte. Die Alternative, sich einer Sterilisation zu unterziehen und dann entlassen zu werden oder auf viele Jahre bis zur vollendeten Klimax interniert zu bleiben, ist für eine zarter fühlende und intelligentere Frau wie die Patientin keineswegs eine leichte. [...] In dieser Beziehung wird es erst dann besser werden, wenn es möglich ist, die Operation aufgrund einer gesetzlichen Handhabe auszuführen, so dass es auch nicht nötig ist, vorher zahlreiche behördliche und richterliche Instanzen zu durchlaufen, wo gleichfalls die mannigfaltigsten Einflüsse mitspielen und Ausschlag geben können. Dann wird das Verfahren auch in der Praxis ein viel einfacheres werden und eine rasche Erledigung möglich sein. (S. 75)
Für Oberholzer erfüllte die Sterilisation bei dieser Patientin 4 Aufgaben. Als 4. Grund wird der eugenische Gesichtspunkt genannt: «4. Es ist durch die Sterilisation nicht nur eine Wiederholung des Delikts, sondern die Vererbung ihrer pathologischen Anlage ausgeschlossen.» (S. 78)
Diskussion und Zusammenfassung
Emil Oberholzer lieferte mit seiner von E. Bleuler genehmigten Dissertation «eine erste ausführliche Zusammenstellung einer Reihe von Kastrationen und Sterilisationen in Schweizerischen Psychiatrischen Anstalten» (Müller J. Sterilisation und Gesetzgebung bis 1933. Husum: Matthiesen; 1985. S. 50.). Bei den 19 von Oberholzer ausgewählten Fallberichten handelt es sich um Patientinnen und Patienten aus dem Burghölzli und dem Asyl Wil. 4 Patientinnen und Patienten, die im Asyl Wil kastriert worden waren und auf die auch Oberholzer in seiner Dissertation eingeht, waren erstmals im 16. Jahresbericht des Kantonalen Asyls in Wil 1907 dargestellt worden (16. Jahresbericht des Kant.Asyls in Wil. St. Gallen: Buchdruckerei «Ostschweiz»; 1908.). Diese 4 Kastrationen wurden auch vom Medizinalrat Dr. P. Näcke in seinem Artikel als Beispiele hervorgehoben. Schon der Titel dieses Artikels «Die ersten Kastrationen aus sozialen Gründen auf europäischem Boden» (Neurologisches Centralblatt, Leipzig, 1909;28:226ff.) hebt die Pionierstellung bzw. -zuschreibung der Schweiz in Europa hervor. Neben den finanziellen Gründen und dem Schutz anderer Menschen betont Näcke als wichtigsten Grund für die Kastration eugenische Gründe. So heisst es, im Druck durch Gesperrtsetzung hervorgehoben: Doch
beruht das Ideal der Kastration in der Ausschliessung minderwertiger Menschen aller Art vom Zeugungsgeschäfte, da der Nachwuchs durch solche Zeugende stets sehr gefährdet ist und dadurch direkt und indirekt der Gesellschaft schwerer Schaden erwächst. Das höchste Ziel der gesetzlichen Kastration wäre also eine Verbesserung der Rasse, die allein so zu erreichen wäre, da Eheverbote usw. dazu sicher nicht geeignet erscheinen. (a.a.O., S. 228)
Näcke, der sich bereits in früheren Schriften für die Kastration stark gemacht hatte und der lobend auf die gesetzliche Grundlage in den USA (1. Kastrationsgesetz im Staate Indiana 1907) und die dadurch ermöglichten Kastrationen hinweist, greift die genannten Fälle aus dem Asyl Wil als beispielhaft auf. Im gleichen Jahr werden auch in der Psychiatrisch-Neurologischen Wochenschrift, die unter mehreren anderen auch von E. Bleuler herausgegeben wird, von Dr. J. Bresler unter dem Titel «Sozialhygienische Kastration» (Psychiatrisch-Neurologische Wochenschrift 1909/1910; 11:18ff.) diese 4 Kastrationen lobend aufgegriffen: «Man darf die Anstaltsleitung zu diesem bahnbrechenden Vorgehen aufrichtig beglückwünschen. Im modernen Europa geschieht damit zum ersten Mal die Kastration aus sozial-hygienischen Gründen» (a.a.O., S. 18).
Um sich ein Bild machen zu können, wie dieses Thema sprachlich dargestellt wird, soll am Rande noch ein Zitat aus dieser Arbeit erwähnt werden:
Sollte da die Gesetzgebung schüchtern verschämt davor zurückschrecken, die Kastration für einen gesundheitlichen und wirklich sittlichen Zweck zuzulassen? Sollte man da den modernen Gesetzgeber nicht wenigstens etwas von dem Verstand und der Energie der Königin Semiramis wünschen, welche durch das Gebot der Kastration solcher Männer ihr Land vor Krüppeln und Idioten zu bewahren strebte? Hier fällt mir als eins unter mehreren anderen das Kloster Eberbach ein. Vor Jahrhunderten hörte man in seinen Räumen fromme Kastratenchöre. Heute dient es als Zuchthaus. Wird dort bald das Frohlocken manch eines Sittlichkeitsverbrechers vernehmbar sein, der durch Kastration von seinem verderblichen Hang befreit, zuversichtlich in die Freiheit zurückkehrt? (a.a.O., S. 19)
Oberholzer integriert diese 4 Fälle aus dem Asyl Wil in seiner Arbeit, ergänzt sie durch weitere Fälle aus dem Asyl Wil und insbesondere aus dem Burghölzli. In seiner abschliessenden Diskussion der 19 Fälle hält er fest, dass sich nach den Erfahrungen «nichts ergeben [habe], was die Sterilisierung von gewissen geisteskranken Menschen diskreditieren könnte» (S. 113). Die Sterilisierung leiste nicht nur für den Staat Bedeutendes, weil nach der Sterilisierung eine Entlassung möglich werde und dadurch Kosten eingespart werden können, sondern er betont, «was unvergleichlich höher in Anschlag zu bringen ist», dass «eine sehr wahrscheinlich gleichfalls minderwertige Nachkommenschaft mit Sicherheit verhütet wurde» (S. 113). Zusätzlich meint er, dass die Sterilisierung auch im eigensten Interesse des/der Betroffenen selber liegen würde. Der eugenische Gesichtspunkt ist und bleibt ihm aber der wichtigste: «in erster Linie sollte verhütet werden, dass moralischdefekte Menschen zur Fortpflanzung gelangen» (S. 115). Unzulänglichkeiten liegen für Oberholzer vor allem in der unbefriedigenden Gesetzeslage, welche die Durchführungen erschwere. Zu der wichtigen Frage des Zwanges bemerkt er, dass schon dadurch ein gewisser Zwang ausgeübt werde, da die Patientinnen und Patienten nur die Wahl hätten zwischen der Operation oder der langjährigen Internierung. Er plädiert auch eindeutig für die zwangsweise Durchführung der Sterilisation bzw. Kastration:
Nun wird die z w a n g s w e i s e Verhängung der Unfruchtbarkeit von Staats wegen als ein Eingriff von unerhörter Schwere in die persönlichsten Rechte angesehen. Ich kann aber nicht einsehen, warum Staat und Gesellschaft nicht auch auf diesem Wege der Freiheit der Fortpflanzung entgegentreten sollen, die den Einzelnen wie Staat und Gesellschaft viel schwerer schädigen kann als die meisten Delikte, welche das Gesetz heute bestraft. (S. 116, 117)
Um das Ziel der Ausschaltung von der Fortpflanzung zu erreichen, spricht sich Oberholzer für die Umgehung der bestehenden gesetzlichen Grundlagen aus, indem er empfiehlt: «Soviel als möglich medizinische Indikationen zu benutzen und soziale, wo es immer nur geht, als medizinische aufzufassen.» (S. 118) (Vgl. oben die Ausführungen zum Fall 2.)
Dass es sich hier nicht um die Meinung eines Einzelgängers handelt, sondern dass hier die «Politik» des Burghölzlis in der damaligen Zeit zum Ausdruck kommt, wurde bereits in der Einleitung belegt.
Eugen Bleuler äusserte sich zum Thema Kastration/Sterilisation zur Verhinderung der Fortpflanzung Geisteskranker nicht in einer ausführlichen Abhandlung, aber es bleibt nicht nur bei einer indirekten Billigung. Wie in seinem Gutachten beim Fall 11 ausgeführt, spricht er sich in Einzelfällen explizit dafür aus.
Bereits in dem Artikel «Führen die Fortschritte der Medizin zur Entartung der Rasse» (Münchner Medizinische Wochenschrift 1904;51:312–3.) schrieb E. Bleuler:
Wie man der Degeneration begegnen sollte, das bleibt noch zu studieren. Etwas anderes als der Ausschluss der Schwachen von der Zeugung ist aber nicht wohl denkbar. An der Wissenschaft ist es, die Wege dazu zu finden, ohne Rücksicht auf Anschauungen und Gefühle, die einer vergangenen Kultur entstammen und unter jetzigen Verhältnissen schädlich sind.
Der Artikel schliesst mit dem Satz: «Will man die Rasse erhalten, so muss der Nachteil dieses Schutzes der Schwachen dadurch ausgeglichen werden, dass man diese immer mehr von der Fortpflanzung ausscheidet.» Ausserdem schreibt
E. Bleuler in der ersten Auflage seines Lehrbuches (Eugen Bleuler. Lehrbuch der Psychiatrie. 1. Auflage. Berlin: Springer; 1916.):
Für V o r b e u g u n g wird noch sehr wenig getan, und ohne Änderung der allgemeinen Anschauungen und der Gesetzgebung wird sich auch nicht viel tun lassen. Schwer Belastete sollten sich nicht fortpflanzen ... Ich würde einmal zwangsmässig bei den unheilbaren Verbrechern und auf Grund der Freiwilligkeit bei anderen schweren Psychopathen anfangen und dann allmählich die allgemeinen Anschauungen und die Gesetzgebung nach Massgabe der Erfahrungen umgestalten. Aber wenn wir nichts tun, als die geistigen und körperlichen Krüppel fortpflanzungsfähig zu machen, und die tüchtigen Stämme ihre Kinderzahl beschränken müssen, weil man so viel für die Erhaltung der anderen zu tun hat, wenn man überhaupt die natürliche Auslese unterdrückt, muss es ohne neue Massregeln mit unserem Geschlecht rückwärts gehen. (a.a.O., S. 150)
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass auch am Burghölzli im ersten Jahrzehnt des 20. Jahrhunderts–auf diesen Zeitraum bezieht sich diese Untersuchung–eugenisch motiviertes Denken verbreitet war und dass davon ausgehend Sterilisationen und Kastrationen durchgeführt wurden. Es fanden sich im Burghölzli aber nicht wie dann in Deutschland Bestrebungen oder Programme für die systematische Erfassung von Patientinnen und Patienten unter rassenhygienischen Gesichtspunkten mit dem Ziel einer umfassenden Verhütung des als erbkrank angesehenen Nachwuchses.